Einheitliches Materialkonzept

Mit der Förderung gehen Vorgaben für den Bau der Infrastruktur einher. Diese dienen dazu, eine nachhaltige und standardisierte Infrastruktur auszubauen. Die im einheitlichen Materialkonzept aufgeführten Größen, Mengen und Ausführungen charakterisieren dabei Mindestvorgaben bei der Errichtung von Breitbandnetzen. So werden in den Vorgaben zur Dimensionierung passiver Infrastruktur Mindestgrößen zu Verteileinheiten und Reservekapazitäten festgelegt sowie die Farbgebung der Rohre vorgegeben.

Zu den Kernprinzipien des einheitlichen Materialkonzepts des Bundes gehört unter anderem die nachhaltige Schaffung passiver Infrastruktur. Beispielsweise sind dies Leerrohranlagen, die durch alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten nutzbar sind. Bei der Erstellung des einheitlichen Materialkonzeptes wurde besonders auf die Kompatibilität mit anderen Netzen geachtet. Um den Anforderungen der Zukunft gerecht zu werden, ist es für alle Telekommunikationsunternehmen, die im Rahmen des Bundesförderprogramms einen Ausbau vornehmen, also für alle Zuwendungs- und Beihilfenempfänger,  notwendig, ihre Ausbaukonzepte unter Beachtung des einheitlichen Materialkonzeptes zu entwerfen.

Die im einheitlichen Materialkonzept aufgeführten Materialien sind marktübliche Produkte, die von verschiedenen Herstellern angeboten werden.

Das ausführliche Materialkonzept ist zusammen mit den Vorgaben zur Dimensionierung passiver Infrastruktur im Downloadbereich zu finden.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Verteilergehäuse ausreichend groß dimensioniert sein müssen, um alle potenziellen Verbindungen aufzunehmen.

Ausnahmegenehmigungen

Ausnahmegenehmigungen vom Materialkonzept sind in Einzelfällen zulässig, bedürfen aber eines Ausnahmeantrages und einer nachfolgenden fachlichen Prüfung durch den Projektträger. Das Materialkonzept bezieht sich grundsätzlich auf die durch die Förderung neu entstehende Infrastruktur. Einige grundsätzliche Parameter des Materialkonzeptes sind einzuhalten, u. a. die Einhaltung des Faserkonzeptes und der garantierte „Open Access“. Ein Antrag auf Ausnahmen hiervon muss frühzeitig gestellt werden und eine Begründung der Abweichung sowie der geplanten Umsetzung enthalten.