Sonderprogramm zur Förderung von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Häfen

Im Rahmen des Bundesförderprogramms Breitband startete das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) am 16.1.2017 den Aufruf zum Sonderprogramm Gewerbegebiete.
Dieses Sonderprogramm hat das Ziel, einen effektiven und technologieneutralen Breitbandausbau zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes in unterversorgten Gewerbe- und Industriegebieten sowie Häfen zu unterstützen.

Anträge können von dem jeweiligen Antragsberechtigten gestellt werden. Antragsberechtigt sind die einzelnen Kommunen oder im Falle einer Aufgabenübertragung Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse oder Zweckverbände. Schließen sich mehrere Gemeinden zu einem Gemeindeverband zusammen, müssen sie durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.
Dies gilt entsprechend bei Landkreisen und Zweckverbänden, deren Vertretungsberechtigung durch einen Aufgabenübertrag nachzuweisen ist.
Die Antragsteller können dabei eine Förderung von maximal einer Mio. Euro pro Gewerbe- und Industriegebiet bzw. Hafen beantragen. Anträge mit einem Fördervolumen von unter 10.000 Euro sind nicht förderfähig (Bagatellgrenze).
Im Vorfeld der Antragstellung hat der Antragsteller die Wirtschaftlichkeit der für den Netzausbau möglichen Fördermodelle zu prüfen. Das kann im Rahmen eines sogenannten Interessenbekundungsverfahrens oder einer Studie zu Kosten und Effizienz erfolgen.

Mit Änderung der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ am 3. Juli 2018 entfällt für Grundstückseigentümer im Rahmen der Förderprojekte der Baukostenzuschuss in Höhe von 2.000 Euro. Mit der Novellierung der Richtlinie ist der Bewilligungsbehörde zudem im Zuge der Antragstellung kein Interessenbekundungsverfahren oder eine Studie zu Kosten und Effizienz vorzulegen.
Die Kostenbeteiligung wird rückwirkend aufgehoben, d. h. sie gilt auch für bereits laufende Förderverfahren im Rahmen des Sonderaufrufs Gewerbegebiete. Weiterhin entfällt die Versorgungsverpflichtung privater Endkunden mit kostenlosem WLAN als Zuwendungsvoraussetzung auch rückwirkend.

Gefördert wird der Ausbau des Glasfasernetzes mit Datenübertragungsgeschwindigkeiten von 1 Gbit/s symmetrisch (d. h. im Up- und Download gleichermaßen). Der Aufruf zur Antragseinreichung ist unbefristet. Anträge können daher jederzeit gestellt werden. Die Fördermittel werden im sogenannten „Windhundverfahren“ vergeben, das heißt in der Reihenfolge der eingegangenen Anträge.

Weitere Informationen zum Sonderprogramm Gewerbegebiete finden Sie im Aufruf zur Antragseinreichung (PDF).
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Sonderaufrufs abweichende Vorgaben bezüglich der Infrastruktur des zu errichtenden Netzes gelten.

Steckbrief: Sonderaufruf zur Erschließung von Gewerbe- und Hafengebieten
AntragsberechtigteZuwendungsempfänger ist die im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaft (insb. Kommune (auch Stadtstaaten), Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z. B. ein Amt).
Gefördert werdenErrichtung eines NGA-Netzes mit einer Förderung von 10.000 bis 1 Mio. Euro
Förderquote 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Basisfördersatz)
Bei Gebieten mit geringer Wirtschaftskraft kann die Förderquote 60 bzw. 70 Prozent betragen (maßgeblich ist der einwohnerbezogene Realsteuervergleich der letzten 5 Jahre)
FördergegenstandWirtschaftlichkeitslücke
Betreibermodell
AntragstellungDie Antragstellung erfolgt über das zentrale Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de.

Zugehörige Dokumente:

Sonderprogramm Gewerbegebiete – Aufruf zur Antragseinreichung (15.11.2018; gültig für Anträge ab 15.11.2018) – Aufruf PDF: 506 kB

Sonderprogramm Gewerbegebiete – Aufruf zur Antragseinreichung (16.01.2017; gültig für Anträge bis einschließlich 14.11.2018) – Aufruf PDF: 111 kB

Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ – Überarbeitung der 1. Novelle vom 28. November 2019 – Richtlinie PDF: 947 kB

Leitfaden zur Umsetzung der Förderrichtlinie (Version 8 vom 08.02.2019) – Leitfaden PDF: 824 kB

GIS-Nebenbestimmungen 4.0 (Version 4.0 vom 1. August 2018) – GIS-Nebenbestimmungen PDF: 655 kB

Vorlagen und Beispiel-Geodaten für Version 4.0 – ZIP: 23 kB

Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus (Version 4.0) – Materialkonzept PDF: 366 kB

Aufruf

Sonderprogramm Gewerbegebiete (gültig für Antragseinreichungen ab 15.11.2018)

Aufruf zur Antragseinreichung – Förderung von Infrastrukturprojekten in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Häfen – gemäß der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI):

1. Allgemeine Hinweise und Fördergegenstand

Der vorliegende Förderaufruf bezieht sich auf die Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten gemäß Nr. 5.4 der Förderrichtlinie.
Eine Zuwendung im Rahmen dieses Aufrufs ist möglich für:

Wirtschaftlichkeitslückenmodell:
Die Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Aufbau und den Betrieb einer hochleistungsfähigen Breitbandversorgung im Projektgebiet. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (Abschnitt 3.1 der Förderrichtlinie).

Betreibermodell:
Ausgaben des Zuwendungsempfängers (abzüglich des Barwertes der anteiligen Pachteinnahmen) für die Errichtung passiver Netzinfrastrukturen (Tiefbauleistungen, Leerrohre, Glasfaserkabel, Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze (Abschnitte 3.2 und 6.2 der Förderrichtlinie).
Sowohl in diesem Rahmen geförderte TK-Unternehmen als auch nichtgeförderte TK-Unternehmen („Dritte“) sind grundsätzlich dazu befugt, geförderte Bauarbeiten für die Verlegung eigener Telekommunikationsinfrastruktur zum Ausbau von nicht geförderten Gebieten zu nutzen. Hierbei gelten für die nicht-geförderten TK-Unternehmen (Dritte) die Anforderungen des § 77i TKG.

2. Fördergegenstand

Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus
zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes in untervorsorgten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Häfen, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken).
Hinweise zur Berechnung der Aufgreifschwelle im Fall von Anschlüssen in Gewerbe-, Industriegebieten und Häfen können dem Leitfaden zum Bundesförderprogramm entnommen werden. Es werden Ausbauprojekte gefördert, die für jedes Unternehmen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie Häfen eine Versorgung mit mindestens einem Gigabit/s symmetrisch ermöglichen.
Planungs- und Beratungsleistungsförderung entsprechend Nr. 3.3 findet ebenfalls Anwendung. Die Förderung gem. Nr. 3.3 erfolgt einmalig, somit alternativ und nicht komplementär.

3. Höhe der Zuwendung

Pro Vorhaben kann maximal eine Mio. Euro an Fördermitteln aus dem Bundesprogramm ausgereicht werden. Es gilt eine Bagatellgrenze von 10.000 Euro. Anträge mit einer Fördersumme unter 10.000 Euro sind unzulässig.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe bzw. -summe. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Förderrichtlinie.

4. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt ist die Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt (insb. Kommune, auch Stadtstaaten), Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z. B. ein Amt). Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlichrechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen
werden.

5. Antragsvoraussetzungen

Vor der Beantragung von Fördermitteln für die Fördergegenstände nach Nr. 5.4 i.V.m. Nr. 3.1 und Nr. 3.2 der Förderrichtlinie muss der Antragsteller ein Markterkundungsverfahren durchführen.
Voraussetzung für ein nach dem 1. August 2018 gestartetes Markterkundungsverfahren ist, dass es für einen Zeitraum von mindestens acht Wochen auf dem Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de zur Stellungnahme eingestellt wird. Markterkundungsverfahren, die vorher eingereicht wurden und nur vier Wochen durchgeführt wurden, werden
anerkannt. Das Ergebnis der Markterkundung ist ebenfalls auf diesem Portal zu veröffentlichen und darf bei Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein.
Mit dem jeweiligen Infrastrukturvorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. Maßnahmebeginn im Wirtschaftlichkeitslückenmodell ist der Abschluss des Vertrages des Antragstellers mit dem im Auswahlverfahren ausgewählten Netzbetreiber. Im Betreibermodell ist Maßnahmebeginn der Abschluss des Vertrages mit dem im Auswahlverfahren ausgewählten Bauunternehmen.
Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung nachweislich gesichert sein. Der Bewilligungsbehörde ist hierzu spätestens nach Durchführung des Auswahlverfahrens ein verbindlicher Finanzierungsplan vorzulegen.
Zur Ermittlung der Gesamtfördersumme wird die Anzahl der im jeweiligen Projektgebiet befindlichen Teilnehmer (Anschlüsse pro Gebietskörperschaft innerhalb der weißen NGA-Flecken) zu Grunde gelegt. Innerhalb des gesamten geförderten Netzes, auch in Teilen des Netzes, in denen bereits bestehende Netzbestandteile genutzt wurden, muss allen Unternehmen ein offener und diskriminierungsfreier Zugang auf Vorleistungsebene zu gleichen Konditionen und Bedingungen gewährt werden. Diese sog. Open-Access-Verpflichtung muss unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem
Betrieb der geförderten Infrastruktur durchsetzbar sein.
Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitslückenmodells (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie) beträgt die Zweckbindungsfrist für die geförderten Breitbandinfrastrukturen mindestens sieben Jahre ab Inbetriebnahme. Im Betreibermodell (Nr. 3.2 der Förderrichtlinie) entspricht die Zweckbindungsfrist
der Laufzeit des mit dem Betreiber der passiven Infrastrukturen abgeschlossenen Pachtvertrages. Innerhalb dieser Zweckbindungsfristen muss die geförderte Infrastruktur dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6. Antragstellung

Anträge sind in elektronischer Form über das Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de einzureichen. Dabei sind die folgenden Verfahrensschritte einzuhalten:

6.1. Registrierung

Die Registrierung des Antragstellers erfolgt auf www.projekttraeger-breitband.de durch den Zuwendungsempfänger selbst oder einen von ihm beauftragten Berater mit entsprechender Legitimation (sofern noch keine Registrierung besteht).

6.2. Ausfüllen der Online-Formulare

Die für die Antragstellung benötigten Angaben und Unterlagen ergeben sich aus den Formularen des Online-Portals www.projekttraeger-breitband.de in der jeweils zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegenden Fassung.

6.3. Übersendung des unterzeichneten Formulars

Nach Eingabe und Absendung der antragsbegründenden Daten im Online-Portal ist eine Zusammenfassung der Antragsdaten gemeinsam mit den notwendigen Erklärungen, unter anderem zur Richtigkeit der Angaben sowie zum Datenschutz, als Druckversion verfügbar. Dieses Dokument (nachfolgend „Antragsformular“ genannt) ist der Bewilligungsbehörde unterzeichnet auf dem Postweg oder per Fax zu übermitteln. Bitte nutzen Sie dafür die nachfolgende Adresse:

aconium GmbH
Breitbandförderung
Invalidenstraße 91
10115 Berlin

Für die Übersendung per Fax verwenden Sie bitte die Nummer: 030 2332 49 778.

Die weiteren antragsbegründenden Unterlagen müssen nicht postalisch oder per Fax übermittelt werden. Die Übermittlung über das zentrale Online-Portal ist ausreichend.
Mit Eingang des unterschriebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde (Eingangsstempel)
ist der Antrag gestellt. Gegebenenfalls erfolgt eine Nachforderung fehlender Angaben bzw. Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde.

7. Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung

Dieser Förderaufruf ist nicht befristet. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Anträge können bewilligt werden bis die bereitgestellten Fördermittel gänzlich gebunden sind. Die Förderung erfolgt entsprechend der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der vollständigen Förderanträge. Können wegen Erschöpfung der Mittel nicht alle Anträge mit gleichem Eingangsstempel bewilligt werden, so dienen Datum und Uhrzeit der elektronischen Antragseinreichung auf dem zentralen Online-Portal als Auswahlkriterium.
Die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge erfolgt in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Bewilligungsbehörde im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Im Falle einer Bewilligung erhält der Antragsteller einen Bescheid, in dem eine Förderzusage erteilt wird und die Fördersumme in vorläufiger Höhe durch den Projektträger ermittelt wird. Die Förderzusage steht u.a. unter der Bedingung, dass das Auswahlverfahren spätestens sechs Monate nach Bewilligung eingeleitet wurde.
Nach Abschluss des Auswahlerfahrens übersendet der Antragsteller über das zentrale Online-Portal alle das Projekt konkretisierenden Unterlagen an die Bewilligungsbehörde zur Beantragung des Bescheides über die abschließende Höhe der Zuwendung auf Basis des Auswahlverfahrens. Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinie oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt. Die Förderung erfolgt im Wege der Ausgabenerstattung im Anforderungsverfahren.

8. Anforderungen an die Berichterstattung

Der Zuwendungsempfänger hat die gemäß der Förderrichtlinie und dem Förderbescheid zu erbringenden Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie die ergänzenden Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und der allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen zu erfüllen.
Sämtliche Nachweise, Mitteilungen und Informationen sind über das Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de zu übermitteln. Jährlich zum Jahresende finden begleitende Erfolgskontrollen sowie nach Abschluss des Förderprogramms eine abschließende Erfolgskontrolle statt.

9. Beratung und technische Unterstützung

Die aconium GmbH führt seit dem 17. Mai 2016 im Auftrag des BMVI das Bundesförderprogramm als Projektträger durch. Sie ist auf Grund einer Beleihung Bewilligungsbehörde für Förderanträge nach dieser Förderrichtlinie.
Inhaltliche Unterstützung und Beratung zur Antragstellung ebenso wie zur Erfüllung der Nebenbestimmungen und Nachweispflichten erhalten Sie unter der folgenden Telefonnummer:

030 233 249 777

Im Falle technischer Schwierigkeiten bei der Nutzung des Online-Portals oder mit der Druckversion
der Antragsdaten steht die technische Hotline des Breitbandbüros des Bundes unter der 030 60 40 40 60 zur Verfügung.

10. Gültigkeit

Dieser Sonderaufruf ersetzt den Sonderaufruf vom 16.01.2017.

Berlin, den 15.11.2018

aconium GmbH
Projektträger des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

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Für die Nutzung des Online-Portals wird aus technischen Gründen empfohlen, nicht den Internet Explorer als Browser zu verwenden.

Sonderprogramm Gewerbegebiete (gültig für Anträge bis einschließlich 14.11.2018)

Aufruf zur Antragseinreichung – Förderung von Infrastrukturprojekten in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Häfen gemäß der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie) des BMVI:

1. Allgemeine Hinweise und Fördergegenstand

Der vorliegende Förderaufruf bezieht sich auf die Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten gemäß Nr. 5.4 der Förderrichtlinie.
Ziel dieses Aufrufes ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes in untervorsorgten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Häfen, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken).
Es werden Ausbauprojekte gefördert, die eine komplette Versorgung von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Häfen mit mindestens einem Gigabit/s symmetrisch erreichen.
Als besondere Zuwendungsvoraussetzung müssen die öffentlichen Flächen des Gewerbegebiets mit für private Endkunden kostenlosem WLAN versorgt werden. Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen hiervon gewähren.
Planungs- und Beratungsleistungsförderung entsprechend Nr. 3.3 findet ebenfalls Anwendung. Die Förderung gem. Nr. 3.3 erfolgt einmalig, somit alternativ und nicht komplementär.
Eine Bewertung der Anträge nach den Kriterien der Anlage zur Richtlinie (Scoring-Modell) findet nicht statt.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt auf seinen Internetseiten einen Leitfaden mit ergänzenden Informationen zum Förderprogramm bereit. Sowohl der Leitfaden als auch die Förderaufrufe sind ergänzende Dokumente. Maßgeblich sind die Regelungen der Förderrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung.
Eine Zuwendung im Rahmen dieses Aufrufs ist möglich für:

Die Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Aufbau und den Betrieb einer hochleistungsfähigen Breitbandversorgung im Projektgebiet. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (Abschnitt 3.1 der Förderrichtlinie).
Ausgaben des Zuwendungsempfängers (abzüglich des Barwertes der anteiligen Pachteinnahmen) für die Errichtung passiver Netzinfrastrukturen (Tiefbauleistungen, Leerrohre, Glasfaserkabel, Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze (Abschnitte 3.2 und 6.2 der Förderrichtlinie).

2. Höhe der Zuwendung

Pro Vorhaben können maximal eine Mio. Euro an Fördermitteln aus dem Bundesprogramm ausgereicht werden. Für jedes Gewerbegebiet muss ein separater Antrag gestellt werden. Es gilt eine Bagatellgrenze von 10.000 Euro. Anträge mit einer Fördersumme von unter 10.000 Euro sind unzulässig.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe bzw. -summe. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Förderrichtlinie.

3. Budget des Aufrufes

Im Rahmen dieses Aufrufes werden Fördermittel in Höhe von insgesamt 350 Mio. Euro bereitgestellt.

4. Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt ist die Gebietskörperschaft (insb. Kommune (auch Stadtstaaten), Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z. B. ein Amt), auf deren Gebiet das Projektgebiet liegt. Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.

5. Teilnahmevoraussetzungen

Vor der Beantragung von Fördermitteln für die Fördergegenstände nach 5.4 i.V.m. Nr. 3.1 oder Nr. 3.2 der Förderrichtlinie muss der Zuwendungsempfänger ein Markterkundungsverfahren durchführen und für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen auf der Ausschreibungsplattform www.projekttraeger-breitband.de zur Stellungnahme einstellen sowie das Ergebnis der Markterkundung auf diesem Portal veröffentlichen. Das Ergebnis der Markterkundung darf bei Antragstellung nicht älter sein als ein Jahr.
Der Zuwendungsempfänger hat zudem vor Antragstellung die Wirtschaftlichkeit der für den Netzausbau möglichen Fördermodelle „Wirtschaftlichkeitslückenförderung“ oder „Betreibermodell“ zu prüfen. Dies kann im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens oder einer Studie zu Kosten und Effizienz einzelner Ausbauvarianten erfolgen. Das wirtschaftlichere Modell ist dabei zu wählen. Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung muss in standardisierter Form schriftlich niedergelegt und begründet zusammen mit dem Antrag der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden.
Das jeweilige Infrastrukturvorhaben muss thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und darf noch nicht begonnen worden sein. Maßnahmenbeginn ist der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit dem im Vergabeverfahren ausgewählten Netzbetreiber bzw. dem Bauunternehmen.
Die Gesamtfinanzierung muss unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung nachweislich
gesichert sein. Mit der Antragstellung ist der Bewilligungsbehörde ein Finanzierungsplan vorzulegen.

Innerhalb des gesamten geförderten Netzes, auch in Teilen des Netzes, in denen bereits bestehende Netzbestandteile genutzt wurden, muss allen Unternehmen ein diskriminierungsfreier Zugang auf Vorleistungsebene zu gleichen Konditionen und
Bedingungen gewährt werden. Diese sogenannte Open-Access-Verpflichtung muss unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der geförderten Infrastruktur durchsetzbar sein.
Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitslückenmodells (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie) beträgt die Zweckbindungsfrist für die geförderten Breitbandinfrastrukturen mindestens sieben Jahre ab Inbetriebnahme. Im Betreibermodell (Nr. 3.2 der Förderrichtlinie) entspricht die Zweckbindungsfrist der Laufzeit des mit dem Betreiber der passiven Infrastrukturen abgeschlossenen Pachtvertrages, aber ebenfalls auch mindestens 7 Jahren. Innerhalb dieser Zweckbindungsfristen muss die geförderte Infrastruktur dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6. Antragstellung

Anträge sind in elektronischer Form über das Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de einzureichen. Dabei sind die folgenden Verfahrensschritte einzuhalten:

6.1. Registrierung

Die Registrierung des Antragstellers erfolgt auf www.projekttraeger-breitband.de durch den Zuwendungsempfänger selbst oder einen von ihm beauftragten Berater mit entsprechender Legitimation (sofern noch keine Registrierung besteht).

6.2. Ausfüllen der Online-Formulare

Die für die Antragstellung benötigten Unterlagen ergeben sich aus den Vorgaben / Formularen des Online-Portals www.projekttraeger-breitband.de. Sie umfassen im Rahmen der Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten Angaben zur Identifikation und Legitimation des Antragstellers bzw. des Projektverantwortlichen, zur Beteiligung ansässiger Unternehmen zur Finanzierung, zur technischen Umsetzung und zu den geplanten Angeboten auf Vorleistungs- und Endkundenebene.

6.3. Übersendung des unterzeichneten Formulars

Nach Eingabe und Absendung der Daten im Online-Portal ist eine Zusammenfassung der Antragsdaten gemeinsam mit den notwendigen Erklärungen, unter anderem zur Richtigkeit der Angaben sowie zum Datenschutz, als Druckversion verfügbar. Dieses Dokument ist der Bewilligungsbehörde unterzeichnet auf dem Postweg oder per Fax zu übermitteln. Bitte nutzen Sie dafür die nachfolgende Adresse:

aconium GmbH Breitbandförderung
Invalidenstraße 91
10115 Berlin

Für die Übersendung per Fax verwenden Sie bitte die Nummer: 030 2332 49 778
Antragsbegründende Unterlagen werden ausschließlich über die elektronische Plattform übermittelt.
Mit Eingang des unterschriebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde (Eingangsstempel) ist der Antrag gestellt (Antragseingang).

7. Zeitpunkt der Antragstellung (Windhundverfahren) und vorläufige Bewilligung

Dieser Aufruf ist nicht befristet. Anträge können gestellt werden, bis die bereitgestellten Fördermittel in Höhe von 350 Mio. Euro gänzlich bewilligt sind. Ausschlaggebend für die Bearbeitung eines Antrages ist mit Blick auf die Erschöpfung der Fördermittel der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde. Können wegen Erschöpfung der Mittel nicht alle Anträge mit gleichem Eingangsstempel bewilligt werden, so dienen Datum und Uhrzeit der elektronischen Antragseinreichung auf der Ausschreibungsdatenbank als Auswahlkriterium. Die unterzeichnete Gestattungserklärung für die Erstellung des Hausanschlusses sowie die Zahlungsverpflichtung für den Eigenanteil sollen bei Antragstellung vorliegen. Sie müssen jedoch spätestens 8 Wochen nach Beginn des Bewilligungszeitraums vorliegen, andernfalls erlischt die Bewilligung.

8. Auswahlkriterien und Bewilligung

Die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge erfolgt in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Bewilligungsbehörde durch Feststellung der Förderfähigkeit des beantragten Vorhabens im Rahmen einer Vorprüfung nach den Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinie.
Die jeweils zuständigen Landesbehörden werden über Förderanträge aus ihrem Zuständigkeitsbereich informiert. Der Antragsteller holt hierzu vor Antragstellung eine schriftliche Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde ein und fügt diese dem Antrag bei.
Befürwortet die zuständige Landesbehörde den Antrag im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht, so wird er zwischen der Bewilligungsbehörde in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der zuständigen Landesbehörde erörtert. Die Bewilligungsbehörde kann in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Förderung versagen, falls der Antrag den übergeordneten Zielen des Breitbandausbaus, insbesondere der Landesausbauplanung abträglich wäre.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht erst mit der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.
Im Zuwendungsbescheid wird anhand der vorgelegten Unterlagen zunächst eine Obergrenze bezüglich der nach diesem Programm zu bewilligenden Fördersumme festgelegt.
Nach Abschluss des Vergabeverfahrens übersendet der Antragsteller die entsprechenden Unterlagen an die Bewilligungsbehörde, aus denen sich die tatsächlich anfallenden Kosten ergeben. Soweit danach die zu bewilligende Fördersumme unter der festgesetzten Obergrenze liegt, wird die Fördersumme durch einen Änderungsbescheid angepasst.
Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinie oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt. Die Förderung erfolgt im Wege der Ausgabenerstattung im Abrufverfahren nach nachgewiesener Erreichung der gesetzten Meilensteine.

9. Anforderungen an die Berichterstattung

Der Zuwendungsempfänger hat die gemäß der Förderrichtlinie und dem Förderbescheid zu erbringenden Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie die ergänzenden Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und der allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen zu erfüllen.

Sämtliche Nachweise, Mitteilungen und Informationen sind über die Ausschreibungsplattform www.projekttraeger-breitband.de zu übermitteln.
Jeweils zum Jahresende finden begleitende Erfolgskontrollen sowie nach Abschluss des Förderprogramms eine abschließende Erfolgskontrolle statt.

10. Beratung und technische Unterstützung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht auf seiner Internetseite zusätzliche Informationen für das Förderverfahren u.a. im Rahmen eines Leitfadens. Sie finden diese Informationen unter der folgenden Internetadresse:
www.bmvi.de/breitband oder unter /kompetenzen/foerdermittelberatung/projekttraeger-breitband

Inhaltliche Unterstützung und Beratung zur Antragstellung ebenso wie zur Erfüllung der Nebenbestimmungen und Nachweispflichten erhalten Sie unter der folgenden Telefonnummer: 030 233 249 777

Berlin, den 16.1.2017

aconium GmbH

Projektträger des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

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Für die Nutzung des Online-Portals wird aus technischen Gründen empfohlen, nicht den Internet Explorer als Browser zu verwenden.