Infrastrukturprojekte

Neben der Förderung von Beratungsleistungen liegt ein weiterer Schwerpunkt des Bundesförderprogramms auf der konkreten Umsetzung des Breitbandausbaus in unterversorgten Gebieten. Das Ziel ist es, einen effektiven und technologieneutralen Breitbandausbau zur Erreichung eines nachhaltigen, zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (Next-Generation-Access-Netz) zu fördern. Gegenstand der Infrastrukturförderung ist entweder die Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke oder das Betreibermodell.
Wenn die kalkulierten Ausgaben die zu erwartenden Einnahmen übersteigen, spricht man von einer Wirtschaftlichkeitslücke. Dieses Defizit beim Netzbetreiber kann über das Bundesförderprogramm abgedeckt werden.
Im Falle des Betreibermodells hingegen wird die Errichtung der passiven Infrastruktur wie beispielsweise Lehrrohre oder Glasfaserstrecken durch die Gebietskörperschaft gefördert, die sodann zum Betrieb an private Netzbetreiber verpachtet werden. Die Förderung bezieht sich hierbei auf die Investition abzüglich des Barwerts der Pachteinnahmen.

Mit der Novellierung der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 03.07.2018 führt die Bundesregierung die Breitbandförderung in den Gebieten, in denen kein marktgetriebener Ausbau stattfindet, mit Gigabit-Zielen fort. Dazu wurde das Förderprogramm weiterentwickelt.

Steckbrief: Förderung von Infrastrukturprojekten
AntragsberechtigteAntragsberechtigt ist die im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaft (insb. Kommune (auch Stadtstaaten), Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z. B. ein Amt).
Gefördert werdenInfrastrukturprojekte bis zu 10 Mio. Euro, in Ausnahmefällen bis zu 15 Mio. Euro / mit Novellierung der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 03.07.2018 liegt der maximale Förderbetrag bei 30 Mio. Euro (die maximale Förderquote beträgt in Abhängigkeit von der Steuerkraftmesszahl des Antragstellers zwischen 50 und 70 Prozent). Die Bagatellgrenze liegt bei einer Fördersumme von 100.000 Euro.
AntragsgegenstandIn der Wirtschaftlichkeitslückenförderung dient die beantragte Zuwendung der Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen (Nr. 3.1 und 6.2 der Förderrichtlinie).
Im Betreibermodell werden Ausgaben des Antragsstellers (abzüglich des Barwertes der Pachteinnahmen) für die Errichtung passiver Infrastruktur (Tiefbauleistungen, Leerrohre, Glasfaserkabel, Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gefördert (Nr. 3.2 und 6.2 der Förderrichtlinie).
AntragstellungDie Antragstellung erfolgt über das zentrale Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de.
Zugehörige Dokumente:
Broschüre zum Relaunch des Bundesförderprogramms – 01. August 2018 – Broschüre PDF: 3 MB

Rahmenregelung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung (NGA-Rahmenregelung) – 15. Juni 2015 – Rahmenregelung PDF: 171 kB

Leitfaden zur Umsetzung der Förderrichtlinie (Version 8 vom 08.02.2019; gilt für den 6. Aufruf zur Infrastrukturförderung) – Leitfaden PDF: 824 kB

Leitfaden zur Umsetzung der Förderrichtlinie (Version 6 vom 14.07.2017; gilt für den 1. bis 5. Aufruf zur Infrastrukturförderung) – Leitfaden PDF: 927 kB

Verfahrensablauf

Hinweis: „Digital“ bedeutet durch Hochladen auf dem zentralen Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de

* Mit Novellierung der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 03.07.2018 entfällt die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsabwägungen für Förderanträge ab dem sechsten Infrastrukturaufruf.

Aufrufe

Sechster Aufruf zur Antragseinreichung - Förderung von Infrastrukturprojekten

gemäß der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 22.10.2015, erste Novelle vom 03.07.2018

1. Allgemeine Hinweise und Fördergegenstand

Die aconium GmbH führt seit dem 17. Mai 2016 im Auftrag des BMVI das Bundesförderprogramm als Projektträger durch. Sie ist auf Grund einer Beleihung Bewilligungsbehörde für Förderanträge nach dieser Förderrichtlinie.

Der vorliegende Förderaufruf bezieht sich ausschließlich auf die Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten gemäß Nr. 3.1 und 3.2 der Förderrichtlinie.

Das BMVI stellt auf seinen Internetseiten zum 01.09.2018 einen aktualisierten Leitfaden mit ergänzenden Informationen zum Förderprogramm bereit. Sowohl der Leitfaden als auch die Förderaufrufe sind ergänzende Dokumente. Maßgeblich sind die Regelungen der Förderrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung.

Eine Zuwendung im Rahmen dieses Förderaufrufs ist möglich für:

Die Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Aufbau und den Betrieb eines nachhaltigen und hochleistungsfähigen Gigabit-Netzes im Projektgebiet. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie).

Ausgaben des Zuwendungsempfängers (abzüglich des Barwertes der anteiligen Pachteinnahmen) für die Errichtung passiver Netzinfrastrukturen (Tiefbauleistungen, Leerrohre, Glasfaserkabel, Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze (Nr. 3.2 und Nr.  6.2 der Förderrichtlinie).

Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen und hochleistungsfähigen Gigabit-Netzes in untervorsorgten Gebieten, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sog. weiße NGA-Flecken).

Mit dem Bundesförderprogramm werden Ausbauprojekte gefördert, die eine zuverlässige Versorgung aller Teilnehmer mit Bandbreiten von mindestens einem Gbit/s erreichen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein gigabitfähiges Netz bereits besteht und lediglich der Teilnehmeranschluss noch fehlt (homes passed).

2. Höhe der Zuwendung

Für eine Maßnahme nach Nr. 3.1 oder Nr. 3.2 der Förderrichtlinie können maximal 30 Mio. Euro an Fördermitteln aus dem Bundesprogramm ausgereicht werden. Es gilt eine Bagatellgrenze von 100.000 Euro. Anträge mit einer Fördersumme von unter 100.000 Euro sind unzulässig, es sei denn, die Bagatellgrenze wird nur deshalb unterschritten, weil Eigenleistungen, alternative Netztechnologien und/oder alternative Verlegemethoden zu einer entsprechenden Kosteneinsparung führen.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel über die konkrete Förderhöhe bzw. -summe. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Förderrichtlinie.

3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt ist die Gebietskörperschaft (insb. Kommune (auch Stadtstaaten), Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z. B. ein Amt), in der das Projektgebiet gelegen ist. Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.

4. Antragsvoraussetzungen

Vor der Beantragung von Fördermitteln für die Fördergegenstände nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 der Förderrichtlinie muss der Antragsteller ein Markterkundungsverfahren durchführen.

Als Hilfestellung steht dem Antragsteller auf dem Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de eine Gebietskarte zur Verfügung. Die in der Gebietskarte ausgewiesenen weißen Flecken basieren allein auf den der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stehenden Indikatoren für das nach Eingabe des Regionalschlüssels ermittelten Gebiets. Die dargestellte Gebietskarte bietet keinen Anspruch auf inhaltliche oder geografische Richtigkeit oder Vollständigkeit, sondern dient lediglich einer ersten Orientierung und ist vom Antragsteller gewissenhaft zu prüfen und ggfs. anzupassen.

Daneben besteht die Möglichkeit, eigene Pläne und Unterlagen zur Markterkundung auf dem Online-Portal hochzuladen bzw. ältere Markterkundungsverfahren zu nutzen.

Voraussetzung für ein nach dem 1.8.2018 gestartetes Markterkundungsverfahren ist, dass es für einen Zeitraum von mindestens acht Wochen auf dem Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de zur Stellungnahme eingestellt wird. Markterkundungsverfahren, die vorher eingereicht wurden und nur vier Wochen durchgeführt wurden, werden anerkannt. Das Ergebnis der Markterkundung ist ebenfalls auf diesem Portal zu veröffentlichen und darf bei Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein.

Mit dem jeweiligen Infrastrukturvorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. Maßnahmebeginn im Wirtschaftlichkeitslückenmodell ist der Abschluss des Vertrages des Antragstellers mit dem im Auswahlverfahren ausgewählten Netzbetreiber. Im Betreibermodell ist Maßnahmebeginn der Abschluss des Vertrages mit dem im Auswahlverfahren ausgewählten Bauunternehmen.

Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung nachweislich gesichert sein. Der Bewilligungsbehörde ist hierzu spätestens nach Durchführung des Auswahlverfahrens ein verbindlicher Finanzierungsplan vorzulegen.

Zur Ermittlung der Gesamtfördersumme werden die Anzahl der im jeweiligen Projektgebiet befindlichen Teilnehmer (Anschlüsse pro Gebietskörperschaft innerhalb der weißen NGA-Flecken) zugrunde gelegt. Innerhalb des gesamten geförderten Netzes, auch in Teilen des Netzes, in denen bereits bestehende Netzbestandteile genutzt wurden, muss allen Unternehmen ein offener und diskriminierungsfreier Zugang auf Vorleistungsebene zu gleichen Konditionen und Bedingungen gewährt werden. Diese sog. Open-Access-Verpflichtung muss unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der geförderten Infrastruktur durchsetzbar sein.

Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitslückenmodells (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie) beträgt die Zweckbindungsfrist für die geförderten Breitbandinfrastrukturen mindestens sieben Jahre ab Inbetriebnahme. Im Betreibermodell (Nr. 3.2 der Förderrichtlinie) entspricht die Zweckbindungsfrist der Laufzeit des mit dem Betreiber der passiven Infrastrukturen abgeschlossenen Pachtvertrages. Innerhalb dieser Zweckbindungsfristen muss die geförderte Infrastruktur dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

5. Antragstellung

Anträge sind in elektronischer Form über das Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de einzureichen. Dabei sind die folgenden Verfahrensschritte einzuhalten:

5.1. Registrierung

Die Registrierung des Antragstellers erfolgt auf www.projekttraeger-breitband.de durch den Antragsteller selbst oder einen von ihm beauftragten Berater mit entsprechender Legitimation (sofern noch keine nutzbare Registrierung besteht).

5.2. Ausfüllen der Online-Formulare

Die für die Antragstellung benötigten Angaben und Unterlagen ergeben sich aus den Formularen des Online-Portals www.projekttraeger-breitband.de in der jeweils zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegenden Fassung.

5.3. Übersendung des unterzeichneten Formulars

Nach Eingabe und Absendung der antragsbegründenden Daten im Online-Portal ist eine Zusammenfassung der Antragsdaten gemeinsam mit den notwendigen Erklärungen, unter anderem zur Richtigkeit der Angaben sowie zum Datenschutz, als Druckversion verfügbar. Dieses Dokument (nachfolgend „Antragsformular“ genannt) ist der Bewilligungsbehörde unterzeichnet auf dem Postweg oder per Fax zu übermitteln. Bitte nutzen Sie dafür die nachfolgende Adresse:

aconium GmbH
Breitbandförderung
Invalidenstraße 91
10115 Berlin

Für die Übersendung per Fax verwenden Sie bitte die Nummer 030 2332 49 778.

Die weiteren antragsbegründenden Unterlagen müssen nicht postalisch oder per Fax übermittelt werden. Die Übermittlung über das zentrale Online-Portal ist ausreichend.

Mit Eingang des unterschriebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde (Eingangsstempel) ist der Antrag gestellt. Gegebenenfalls erfolgt eine Nachforderung fehlender Angaben bzw. Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde.

6. Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung

Dieser Förderaufruf ist nicht befristet. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Anträge können bewilligt werden, bis die bereitgestellten Fördermittel gänzlich gebunden sind. Die Förderung erfolgt entsprechend der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der vollständigen Förderanträge. Können wegen Erschöpfung der Mittel nicht alle Anträge mit gleichem Eingangsstempel bewilligt werden, so dienen Datum und Uhrzeit der elektronischen Antragseinreichung auf dem zentralen Online-Portal als Auswahlkriterium.

Die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge erfolgt in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Bewilligungsbehörde im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Im Falle einer Bewilligung erhält der Antragsteller einen Bescheid, in dem eine Förderzusage erteilt wird und die Fördersumme in vorläufiger Höhe durch den Projektträger ermittelt wird. Die Förderzusage steht u.a. unter der Bedingung, dass das Auswahlverfahren spätestens sechs Monate nach Bewilligung eingeleitet wird und die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

Die jeweils zuständigen Landesbehörden werden über Förderanträge aus ihrem Zuständigkeitsbereich informiert. Der Antragsteller holt hierzu eine schriftliche Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde ein und übermittelt diese spätestens zur Beantragung des Bescheides über die abschließende Höhe der Zuwendung an die Bewilligungsbehörde. Befürwortet die zuständige Landesbehörde den Antrag im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht, so wird er zwischen der Bewilligungsbehörde in Absprache mit dem BMVI und der zuständigen Landesbehörde erörtert. Die Bewilligungsbehörde kann in Absprache mit dem BMVI die Förderung versagen, falls der Antrag den übergeordneten Zielen des Breitbandausbaus, insbesondere der Landesausbauplanung abträglich wäre.

Nach Abschluss des Auswahlerfahrens übersendet der Antragsteller über das zentrale Online-Portal alle das Projekt konkretisierenden Unterlagen an die Bewilligungsbehörde zur Beantragung des Bescheides über die abschließende Höhe der Zuwendung auf Basis des Auswahlverfahrens. Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinie oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt. Die Förderung erfolgt im Wege der Ausgabenerstattung im Anforderungsverfahren.

7. Anforderungen an die Berichterstattung

Der Zuwendungsempfänger hat die gemäß der Förderrichtlinie und dem Zuwendungsbescheid zu erbringenden Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie die ergänzenden Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und der allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen zu erfüllen.

Sämtliche Nachweise, Mitteilungen und Informationen sind über das Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de zu übermitteln.

Jährlich zum Jahresende finden begleitende Erfolgskontrollen sowie nach Abschluss des Förderprogramms eine abschließende Erfolgskontrolle statt.

8. Beratung und technische Unterstützung

Inhaltliche Unterstützung und Beratung zur Antragstellung ebenso wie zur Erfüllung der Nebenbestimmungen und Nachweispflichten erhalten Sie unter der folgenden Telefonnummer: 030 233 249 777

Im Falle technischer Schwierigkeiten bei der Nutzung des Online-Portals oder mit der Druckversion der Antragsdaten steht die technische Hotline des Breitbandbüros des Bundes unter der 030 60 40 40 60 zur Verfügung.

Berlin, den 01.08.2018

aconium GmbH

Projektträger des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

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Für die Nutzung des Online-Portals wird aus technischen Gründen empfohlen, nicht den Internet Explorer als Browser zu verwenden.

 

Fünfter Aufruf zur Antragseinreichung - Förderung von Infrastrukturprojekten
gemäß der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie) des BMVI vom 22.10.2015 (aktuell gültig: dritte Überarbeitung vom 02. Mai 2017)

1. Allgemeine Hinweise und Fördergegenstand

Die aconium GmbH führt seit dem 17. Mai 2016 im Auftrag des BMVI das Bundesförderprogramm als Projektträger durch. Sie ist auf Grund einer Beleihung Bewilligungsbehörde für Anträge nach dieser Richtlinie.

Der vorliegende Förderaufruf bezieht sich ausschließlich auf die Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten gemäß Nr. 3.1 und 3.2 der Förderrichtlinie. Ein Förderaufruf für die Förderung von Beratungsleistungen nach der Nr. 3.3 wurde am 04. Januar 2017 gesondert veröffentlicht.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt zudem auf seinen Internetseiten einen Leitfaden mit ergänzenden Informationen zum Förderprogramm bereit. Sowohl der Leitfaden als auch die Förderaufrufe sind ergänzende Dokumente. Maßgeblich sind die Regelungen der Förderrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung.

Eine Zuwendung im Rahmen dieses Aufrufs ist möglich für:

Die Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Aufbau und den Betrieb einer hochleistungsfähigen Breitbandversorgung im Projektgebiet. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie).

Ausgaben des Zuwendungsempfängers (abzüglich des Barwertes der anteiligen Pachteinnahmen) für die Errichtung passiver Netzinfrastrukturen (Tiefbauleistungen, Leerrohre, Glasfaserkabel, Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze (Nrn. 3.2 und 6.2 der Förderrichtlinie).

Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in untervorsorgten Gebieten, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken).

Mit dem Bundesförderprogramm werden Ausbauprojekte gefördert, die eine Versorgung mit mindestens 50 Mbit/s erreichen. Wenn weniger als 100 Prozent des Projektgebiets mit 50 Mbit/s angebunden werden sollen, wird die Förderung des Bundes nur für das mit mindestens 50 Mbit/s versorgte Ausbaugebiet ausgereicht. Dieses Ausbaugebiet muss mindestens 85 Prozent des gesamten Projektgebiets umfassen, um am Bundesförderprogramm teilnehmen zu können.

2. Höhe der Zuwendung

Pro Vorhaben können maximal 15 Mio. Euro an Fördermitteln aus dem Bundesprogramm ausgereicht werden. Es gilt eine Bagatellgrenze von 100.000 Euro. Anträge mit einer Fördersumme von unter 100.000 Euro sind unzulässig.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe bzw. -summe. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Förderrichtlinie.

3. Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt ist die im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaft (insb. Kommune (auch Stadtstaaten), Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z. B. ein Amt). Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.

4. Teilnahmevoraussetzungen

Vor der Beantragung von Fördermitteln für die Fördergegenstände nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 der Förderrichtlinie muss der Antragsteller ein Markterkundungsverfahren durchführen und für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen auf der Ausschreibungsplattform www.projekttraeger-breitband.de zur Stellungnahme einstellen sowie das Ergebnis der Markterkundung auf diesem Portal veröffentlichen. Das Ergebnis der Markterkundung darf bei Antragstellung nicht älter sein als ein Jahr.

Der Antragsteller hat zudem vor Antragstellung die Wirtschaftlichkeit der für den Netzausbau möglichen Fördermodelle „Wirtschaftlichkeitslückenförderung“ oder „Betreibermodell“ zu prüfen. Dies kann im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens oder einer Studie zu Kosten und Effizienz einzelner Ausbauvarianten erfolgen. Das wirtschaftlichere Modell ist dabei zu wählen. Ausnahmen, die aus über das Projektgebiet hinausgehenden, übergeordneten oder strategischen Gründen des Breitbandausbaus resultieren, sind von der Bewilligungsbehörde zuzulassen. Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung muss in standardisierter Form schriftlich niedergelegt und begründet zusammen mit dem Antrag der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden.
Das jeweilige Infrastrukturvorhaben muss thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und darf noch nicht begonnen worden sein. Maßnahmebeginn im Wirtschaftlichkeitslückenmodell ist der Abschluss des Vertrages des Antragstellers mit dem im Auswahlverfahren ausgewählten Netzbetreiber. Im Betreibermodell ist Maßnahmebeginn der Abschluss des Vertrages mit dem im Auswahlverfahren ausgewählten Bauunternehmen über die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen.

Die Gesamtfinanzierung muss unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung nachweislich gesichert sein. Mit der Antragstellung ist der Bewilligungsbehörde ein Finanzierungsplan vorzulegen.

Bei Kooperations- bzw. Verbundvorhaben (z. B. Gemeindeverbänden) müssen die Partner ihre Rechte und Pflichten in einem Kooperationsvertrag oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln und diesen bei der Antragstellung vorlegen. Zur Ermittlung eines Gesamtfördersatzes haben sie die Anzahl der im jeweiligen Projektgebiet ihrer Körperschaft befindlichen Haushalte (Haushalte pro Gebietskörperschaft innerhalb der weißen NGA-Flecken) anzugeben.
Innerhalb des gesamten geförderten Netzes, auch in Teilen des Netzes, in denen bereits bestehende Netzbestandteile genutzt wurden, muss allen Unternehmen ein diskriminierungsfreier Zugang auf Vorleistungsebene zu gleichen Konditionen und Bedingungen gewährt werden. Diese sogenannte Open-Access-Verpflichtung muss unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der geförderten Infrastruktur durchsetzbar sein.

Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitslückenmodells (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie) beträgt die Zweckbindungsfrist für die geförderten Breitbandinfrastrukturen mindestens sieben Jahre ab Inbetriebnahme. Im Betreibermodell (Nr. 3.2 der Förderrichtlinie) entspricht die Zweckbindungsfrist der Laufzeit des mit dem Betreiber der passiven Infrastrukturen abgeschlossenen Pachtvertrages. Innerhalb dieser Zweckbindungsfristen muss die geförderte Infrastruktur dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

5. Fristen zur Antragstellung

Anträge auf Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten im Rahmen dieses Aufrufs können ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Aufrufs bis zum 29.09.2017 eingereicht werden. Die digitale Version des Antrags muss bis 23:59 Uhr an diesem Tag erfolgen. Der ausgedruckte und unterzeichnete Originalantrag ist der Bewilligungsbehörde entweder per Fax ebenfalls bis zum 29.09.2017, 23:59 Uhr, oder postalisch am Folgetag (Poststempel vom 30.09.2017) nachzureichen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

6. Antragstellung

Anträge sind in elektronischer Form über das Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de einzureichen. Dabei sind die folgenden Verfahrensschritte einzuhalten:

6.1. Registrierung

Die Registrierung des Antragstellers erfolgt auf www.projekttraeger-breitband.de durch den Zuwendungsempfänger selbst oder einen von ihm beauftragten Berater mit entsprechender Legitimation (sofern noch keine Registrierung besteht).

6.2. Ausfüllen der Online-Formulare

Die für die Antragstellung benötigten Unterlagen ergeben sich aus den Formularen des Online-Portals www.projekttraeger-breitband.de in der jeweils vorliegenden Fassung. Sie umfassen im Rahmen der Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten Angaben zur Identifikation und Legitimation des Antragstellers bzw. des Projektverantwortlichen, zur Finanzierung, zur technischen Umsetzung und zu den geplanten Angeboten auf Vorleistungs- und Endkundenebene.

6.3. Übersendung des unterzeichneten Formulars

Nach Eingabe und Absendung der Daten im Online-Portal ist eine Zusammenfassung der Antragsdaten gemeinsam mit den notwendigen Erklärungen, unter anderem zur Richtigkeit der Angaben sowie zum Datenschutz, als Druckversion verfügbar. Dieses Dokument ist der

Bewilligungsbehörde unterzeichnet auf dem Postweg oder per Fax zu übermitteln. Bitte nutzen Sie dafür die nachfolgende Adresse:

aconium GmbH
Breitbandförderung
Invalidenstraße 91
10115 Berlin

Für die Übersendung per Fax verwenden Sie bitte die Nummer 030 2332 49 778.

Antragsbegründende Unterlagen werden ausschließlich über die elektronische Plattform übermittelt.

Mit Eingang des unterschriebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde (Eingangsstempel) ist der Antrag gestellt. Gegebenenfalls erfolgt eine Nachforderung fehlender Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde. Nachforderungen verzögern nicht das Bewilligungsverfahren. Nur vollständige Anträge können durch die Bewilligungsbehörde geprüft und nach Ende des Aufrufs in das Scoringverfahren einbezogen werden.

7. Auswahlkriterien und Bewilligung

Die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge erfolgt in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Bewilligungsbehörde in den folgenden zwei Schritten:

Zunächst wird die generelle Förderfähigkeit des beantragten Vorhabens im Rahmen einer Vorprüfung nach den Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinie festgestellt.

Sodann erfolgen die Bewertung der Förderwürdigkeit und die Auswahl der im Wettbewerb zueinander stehenden Projekte anhand des Scoring-Modells.

Die jeweils zuständigen Landesbehörden werden über Förderanträge aus ihrem Zuständigkeitsbereich informiert. Der Antragsteller holt hierzu vor Antragstellung eine schriftliche Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde ein und fügt diese dem Antrag bei. Befürwortet die zuständige Landesbehörde den Antrag im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht, so wird er zwischen der Bewilligungsbehörde in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der zuständigen Landesbehörde erörtert. Die Bewilligungsbehörde kann in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Förderung versagen, falls der Antrag den übergeordneten Zielen des Breitbandausbaus, insbesondere der Landesausbauplanung abträglich wäre.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht erst mit der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

Im Zuwendungsbescheid wird anhand der vorgelegten Unterlagen zunächst eine Obergrenze bezüglich der nach diesem Programm zu bewilligenden Fördersumme festgelegt.

Nach Abschluss des Auswahlerfahrens übersendet der Antragsteller die entsprechenden Unterlagen an die Bewilligungsbehörde, aus denen sich die tatsächlich anfallenden Kosten ergeben. Soweit danach die zu bewilligende Fördersumme unter der festgesetzten Obergrenze liegt, wird die Fördersumme durch einen Änderungsbescheid angepasst.

Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden
Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinie oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt. Die Förderung erfolgt im Wege der Ausgabenerstattung im Anforderungsverfahren.

8. Anforderungen an die Berichterstattung

Der Zuwendungsempfänger hat die gemäß der Förderrichtlinie und dem Förderbescheid zu erbringenden Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie die ergänzenden Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und der allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen zu erfüllen.

Sämtliche Nachweise, Mitteilungen und Informationen sind über die Ausschreibungsplattform Opens external link in new windowwww.breitbandausschreibungen.de zu übermitteln.

Jährlich zu Jahresende finden begleitende Erfolgskontrollen sowie nach Abschluss des Förderprogramms eine abschließende Erfolgskontrolle statt.

9. Beratung und technische Unterstützung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht auf seiner Internetseite zusätzliche Informationen für das Förderverfahren u.a. im Rahmen eines Leitfadens. Sie finden diese Informationen unter der folgenden Internetadresse: wwww.bmvi.de

Inhaltliche Unterstützung und Beratung zur Antragstellung ebenso wie zur Erfüllung der Nebenbestimmungen und Nachweispflichten erhalten Sie unter der folgenden Telefonnummer: 030 233 249 777

Im Falle technischer Schwierigkeiten bei der Nutzung des Online-Portals oder mit der Druckversion der Antragsdaten steht die technische Hotline des Breitbandbüros des Bundes unter der 030 60 40 40 60 zur Verfügung.

Berlin, den 02.05.2017

aconium GmbH

Projektträger des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

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Für die Nutzung des Online-Portals wird aus technischen Gründen empfohlen, nicht den Internet Explorer als Browser zu verwenden.

Vierter Aufruf zur Antragseinreichung - Förderung von Infrastrukturprojekten
gemäß der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie) des BMVI vom 22.10.2015 (gemäß der ersten Überarbeitung vom 20. Juni 2016).

1. Allgemeine Hinweise und Fördergegenstand

Die aconium GmbH führt seit dem 17. Mai 2016 im Auftrag des BMVI das Bundesförderprogramm als Projektträger durch. Sie ist auf Grund einer Beleihung Bewilligungsbehörde für Anträge nach dieser Richtlinie.

Der vorliegende Förderaufruf bezieht sich ausschließlich auf die Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten gemäß Nr. 3.1 und

3.2 der Förderrichtlinie. Ein Förderaufruf für die Förderung von Beratungsleistungen nach der Nr. 3.3 wurde am 18. November 2015 gesondert veröffentlicht.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt zudem auf seinen Internetseiten einen Leitfaden mit ergänzenden Informationen zum Förderprogramm bereit. Sowohl der Leitfaden als auch die Förderaufrufe sind ergänzende Dokumente. Maßgeblich sind die Regelungen der Förderrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung.

Eine Zuwendung im Rahmen dieses Aufrufs ist möglich für:

Die Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Aufbau und den Betrieb einer hochleistungsfähigen Breitbandversorgung im Projektgebiet. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie).

Ausgaben des Zuwendungsempfängers (abzüglich des Barwertes der anteiligen Pachteinnahmen) für die Errichtung passiver Netzinfrastrukturen (Tiefbauleistungen, Leerrohre, Glasfaserkabel, Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze (Nrn. 3.2 und 6.2 der Förderrichtlinie).

Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in untervorsorgten Gebieten, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken).

Mit dem Bundesförderprogramm werden Ausbauprojekte gefördert, die eine Versorgung mit mindestens 50 Mbit/s erreichen. Wenn weniger als 100 Prozent des Projektgebiets mit 50 Mbit/s angebunden werden sollen, wird die Förderung des Bundes nur für das mit mindestens 50 Mbit/s versorgte Ausbaugebiet ausgereicht. Dieses Ausbaugebiet muss mindestens 85 Prozent des gesamten Projektgebiets umfassen, um am Bundesförderprogramm teilnehmen zu können.

2. Höhe der Zuwendung

Pro Vorhaben können maximal 15 Mio. Euro an Fördermitteln aus dem Bundesprogramm ausgereicht werden. Es gilt eine Bagatellgrenze von 100.000 Euro. Anträge mit einer Fördersumme von unter 100.000 Euro sind unzulässig.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe bzw. -summe. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Förderrichtlinie.

3. Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt ist die im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaft (insb. Kommune [auch Stadtstaaten], Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z. B. ein Amt). Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.

4. Teilnahmevoraussetzungen

Vor der Beantragung von Fördermitteln für die Fördergegenstände nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 der Förderrichtlinie muss der Antragsteller ein Markterkundungsverfahren durchführen und für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen auf der Ausschreibungsplattform www.projekttraeger-breitband.de zur Stellungnahme einstellen sowie das Ergebnis der Markterkundung auf diesem Portal veröffentlichen. Das Ergebnis der Markterkundung darf bei Antragstellung nicht älter sein als ein Jahr. Um eine spätere Bekundung privatwirtschaftlicher Ausbauvorhaben im Fördergebiet weitestgehend zu vermeiden und so einen effizienten Einsatz der Fördermittel zu gewährleisten, sollten dabei zumindest alle in der Region tätigen Anbieter einbezogen und hinsichtlich beabsichtigter Erschließungsvorhaben im Fördergebiet oder angrenzenden Gebieten befragt werden.

Der Antragsteller hat zudem vor Antragstellung die Wirtschaftlichkeit der für den Netzausbau möglichen Fördermodelle „Wirtschaftlichkeitslückenförderung“ oder „Betreibermodell“ zu prüfen. Dies kann im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens oder einer Studie zu Kosten und Effizienz einzelner Ausbauvarianten erfolgen. Das wirtschaftlichere Modell ist dabei zu wählen. Ausnahmen, die aus über das Projektgebiet hinausgehenden, übergeordneten oder strategischen Gründen des Breitbandausbaus resultieren, sind von der Bewilligungsbehörde zuzulassen. Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung muss in standardisierter Form schriftlich niedergelegt und begründet zusammen mit dem Antrag der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden.

Das jeweilige Infrastrukturvorhaben muss thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und darf noch nicht begonnen worden sein. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines Vertrages des Antragstellers mit dem im Vergabeverfahren ausgewählten Netzbetreiber bzw. dem Bauunternehmen.

Die Gesamtfinanzierung muss unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung nachweislich gesichert sein. Mit der Antragstellung ist der Bewilligungsbehörde ein Finanzierungsplan vorzulegen.

Bei Kooperations- bzw. Verbundvorhaben (z. B. Gemeindeverbänden) müssen die Partner ihre Rechte und Pflichten in einem Kooperationsvertrag oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln und diesen bei der Antragstellung vorlegen. Zur Ermittlung eines Gesamtfördersatzes haben sie die Anzahl der im jeweiligen Projektgebiet ihrer Körperschaft befindlichen Haushalte (Haushalte pro Gebietskörperschaft innerhalb der weißen NGA-Flecken) anzugeben.

Innerhalb des gesamten geförderten Netzes, auch in Teilen des Netzes, in denen bereits bestehende Netzbestandteile genutzt wurden, muss allen Unternehmen ein diskriminierungsfreier Zugang auf Vorleistungsebene zu gleichen Konditionen und Bedingungen gewährt werden. Diese sogenannte Open-Access-Verpflichtung muss unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der geförderten Infrastruktur durchsetzbar sein.

Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitslückenmodells (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie) beträgt die Zweckbindungsfrist für die geförderten Breitbandinfrastrukturen mindestens sieben Jahre ab Inbetriebnahme. Im Betreibermodell (Nr. 3.2 der Förderrichtlinie) entspricht die Zweckbindungsfrist der Laufzeit des mit dem Betreiber der passiven Infrastrukturen abgeschlossenen Pachtvertrages. Innerhalb dieser Zweckbindungsfristen muss die geförderte Infrastruktur dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

5. Fristen zur Antragstellung

Anträge auf Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten im Rahmen dieses Aufrufs können ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Aufrufs bis zum 28.02.2017 eingereicht werden. Die digitale Version des Antrags muss bis 23:59 Uhr an diesem Tag erfolgen. Der ausgedruckte und unterzeichnete Originalantrag ist der Bewilligungsbehörde entweder per Fax ebenfalls bis zum 28.02.2017, 23:59 Uhr, oder postalisch am Folgetag (Poststempel vom 01.03.2017), nachzureichen. Verspätet eingegangene Anträge können erst im darauffolgenden Förderaufruf berücksichtigt werden und müssen erneut gestellt werden. Falls der Antrag im jeweiligen Aufruf fristgerecht eingegangen ist, aber mangels Förderfähigkeit bzw. Förderwürdigkeit nicht berücksichtigt werden konnte, kann dieser überarbeitet und neu gestellt werden oder aber unverändert nochmals eingereicht werden. Entscheidet sich der Antragsteller für die letztere Variante, genügt die Übersendung einer Erklärung, dass der Antrag nochmals berücksichtigt werden soll. Eine solche Erklärung ist innerhalb der Frist des jeweilig gültigen Aufrufs zu stellen und kann nicht vorsorglich im Voraus abgegeben werden.

6. Antragstellung

Anträge sind in elektronischer Form über das Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de einzureichen. Dabei sind die folgenden Verfahrensschritte einzuhalten:

6.1. Registrierung

Die Registrierung des Antragstellers erfolgt auf www.projekttraeger-breitband.de durch den Antragsteller selbst oder einen von ihm beauftragten Berater mit entsprechender Legitimation (sofern noch keine Registrierung besteht).

6.2. Ausfüllen der Online-Formulare

Die für die Antragstellung benötigten Unterlagen ergeben sich aus den Formularen des Online-Portals www.projekttraeger-breitband.de in der jeweils vorliegenden Fassung. Sie umfassen im Rahmen der Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten Angaben zur Identifikation und Legitimation des Antragstellers bzw. des Projektverantwortlichen, zur Finanzierung, zur technischen Umsetzung und zu den geplanten Angeboten auf Vorleistungs- und Endkundenebene.

6.3. Übersendung des unterzeichneten Formulars

Nach Eingabe und Absendung der Daten im Online-Portal ist eine Zusammenfassung der Antragsdaten gemeinsam mit den notwendigen Erklärungen, unter anderem zur Richtigkeit der Angaben sowie zum Datenschutz, als Druckversion verfügbar. Dieses Dokument ist der Bewilligungsbehörde unterzeichnet auf dem Postweg oder per Fax zu übermitteln. Bitte nutzen Sie dafür die nachfolgende Adresse:

aconium GmbH
Breitbandförderung
Invalidenstraße 91
10115 Berlin

Für die Übersendung per Fax verwenden Sie bitte die Nummer: 030 2332 49 778
Antragsbegründende Unterlagen werden ausschließlich über die elektronische Plattform übermittelt.
Mit Eingang des unterschriebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde (Eingangsstempel) ist der Antrag gestellt. Gegebenenfalls erfolgt eine Nachforderung fehlender Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde. Nachforderungen verzögern nicht das Bewilligungsverfahren. Nur vollständige Anträge können durch die Bewilligungsbehörde geprüft und nach Ende des Aufrufs in das Scoring-Verfahren einbezogen werden.

7. Auswahlkriterien und Bewilligung

Die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge erfolgt in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Bewilligungsbehörde in den folgenden zwei Schritten:

Zunächst wird die generelle Förderfähigkeit des beantragten Vorhabens im Rahmen einer Vorprüfung nach den Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinie festgestellt.
Sodann erfolgen die Bewertung der Förderwürdigkeit und die Auswahl der im Wettbewerb zueinander stehenden Projekte anhand des Scoring-Modells.

Die jeweils zuständigen Landesbehörden werden über Förderanträge aus ihrem Zuständigkeitsbereich informiert. Der Antragsteller holt hierzu vor Antragstellung eine schriftliche Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde ein und fügt diese dem Antrag bei. Befürwortet die zuständige Landesbehörde den Antrag im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht, so wird er zwischen der Bewilligungsbehörde in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der zuständigen Landesbehörde erörtert. Die Bewilligungsbehörde kann in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Förderung versagen, falls der Antrag den übergeordneten Zielen des Breitbandausbaus, insbesondere der Landesausbauplanung abträglich wäre.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht erst mit der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.
Im Zuwendungsbescheid wird anhand der vorgelegten Unterlagen zunächst eine Obergrenze bezüglich der nach diesem Programm zu bewilligenden Fördersumme festgelegt.

Nach Abschluss des Vergabeverfahrens übersendet der Antragsteller die entsprechenden Unterlagen an die Bewilligungsbehörde, aus denen sich die tatsächlich anfallenden Kosten ergeben. Soweit danach die zu bewilligende Fördersumme unter der festgesetzten Obergrenze liegt, wird die Fördersumme durch einen Änderungsbescheid angepasst.

Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinie oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt. Die Förderung erfolgt im Wege der Ausgabenerstattung im Abrufverfahren nach nachgewiesener Erreichung der gesetzten Meilensteine.

8. Anforderungen an die Berichterstattung

Der Zuwendungsempfänger hat die gemäß der Förderrichtlinie und dem Förderbescheid zu erbringenden Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie die ergänzenden Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und der allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen zu erfüllen.
Sämtliche Nachweise, Mitteilungen und Informationen sind über die Ausschreibungsplattform www.projekttraeger-breitband.de zu übermitteln.

Jährlich zu Jahresende finden begleitende Erfolgskontrollen sowie nach Abschluss des Förderprogramms eine abschließende Erfolgskontrolle statt.

9. Beratung und technische Unterstützung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht auf seiner Internetseite zusätzliche Informationen für das Förderverfahren u.a. im Rahmen eines Leitfadens. Sie finden diese Informationen unter der folgenden Internetadresse: wwww.bmvi.de

Inhaltliche Unterstützung und Beratung zur Antragstellung ebenso wie zur Erfüllung der Nebenbestimmungen und Nachweispflichten erhalten Sie unter der folgenden Telefonnummer: 030 233 249 777.

Im Falle technischer Schwierigkeiten bei der Nutzung des Online-Portals oder mit der Druckversion der Antragsdaten steht die technische Hotline des Breitbandbüros des Bundes unter der 030 60 40 40 60 zur Verfügung.

Berlin, den 1.11.2016

aconium GmbH

Projektträger des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

______________________________________________________________

Für die Nutzung des Online-Portals wird aus technischen Gründen empfohlen, nicht den Internet Explorer als Browser zu verwenden.

Der vierte Aufruf zur Antragseinreichung -Förderung von Infrastrukturprojekten- wurde am 28.02.2017 geschlossen.

Dritter Aufruf zur Antragseinreichung - Förderung von Infrastrukturprojekten
gemäß der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie) des BMVI vom 22.10.2015

1. Allgemeine Hinweise und Fördergegenstand

Der vorliegende Förderaufruf bezieht sich ausschließlich auf die Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten gemäß Nr. 3.1 und 3.2 der Förderrichtlinie. Ein Förderaufruf für die Förderung von Beratungsleistungen nach der Nr. 3.3 wurde am 18. November 2015 gesondert veröffentlicht.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt zudem auf seinen Internetseiten einen Leitfaden mit ergänzenden Informationen zum Förderprogramm bereit. Sowohl der Leitfaden als auch die Förderaufrufe sind ergänzende Dokumente. Maßgeblich sind die Regelungen der Förderrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung.

Eine Zuwendung im Rahmen dieses Aufrufs ist möglich für:

Die Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Aufbau und den Betrieb einer hochleistungsfähigen Breitbandversorgung im Projektgebiet. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (Abschnitt 3.1 der Förderrichtlinie).

Ausgaben des Zuwendungsempfängers (abzüglich des Barwertes der anteiligen Pachteinnahmen) für die Errichtung passiver Netzinfrastrukturen (Tiefbauleistungen, Leerrohre, Glasfaserkabel, Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze (Abschnitte 3.2 und 6.2 der Förderrichtlinie).

Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in untervorsorgten Gebieten, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken).

Mit dem Bundesförderprogramm werden Ausbauprojekte gefördert, die eine Versorgung mit mindestens 50 Mbit/s erreichen. Wenn weniger als 100 Prozent des Projektgebiets mit 50 Mbit/s angebunden werden sollen, wird die Förderung des Bundes nur für das mit mindestens 50 Mbit/s versorgte Ausbaugebiet ausgereicht. Dieses Ausbaugebiet muss mindestens 85 Prozent des gesamten Projektgebiets umfassen, um am Bundesförderprogramm teilnehmen zu können.

2. Höhe der Zuwendung

Pro Vorhaben können maximal 15 Mio. Euro an Fördermitteln aus dem Bundesprogramm ausgereicht werden. Es gilt eine Bagatellgrenze von 100.000 Euro. Anträge mit einer Fördersumme von unter 100.000 Euro sind unzulässig.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe bzw. -summe. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Förderrichtlinie.

3. Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt ist die im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaft (insb. Kommune (auch Stadtstaaten), Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z.B. ein Amt). Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.

4. Teilnahmevoraussetzungen

Vor der Beantragung von Fördermitteln für die Fördergegenstände nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 der Förderrichtlinie muss der Zuwendungsempfänger ein Markterkundungsverfahren durchführen und für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen auf der Ausschreibungsplattform www.projekttraeger-breitband.de zur Stellungnahme einstellen sowie das Ergebnis der Markterkundung auf diesem Portal veröffentlichen. Das Ergebnis der Markterkundung darf bei Antragstellung nicht älter sein als ein Jahr.

Der Zuwendungsempfänger hat zudem vor Antragstellung die Wirtschaftlichkeit der für den Netzausbau möglichen Fördermodelle „Wirtschaftlichkeitslückenförderung“ oder „Betreibermodell“ zu prüfen. Dies kann im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens oder einer Studie zu Kosten und Effizienz einzelner Ausbauvarianten erfolgen. Das wirtschaftlichere Modell ist dabei zu wählen. Ausnahmen, die aus über das Projektgebiet hinausgehenden, übergeordneten oder strategischen Gründen des Breitbandausbaus resultieren, sind von der Bewilligungsbehörde zuzulassen. Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung muss in standardisierter Form schriftlich niedergelegt und begründet zusammen mit dem Antrag der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden.

Das jeweilige Infrastrukturvorhaben muss thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und darf noch nicht begonnen worden sein. Maßnahmenbeginn ist der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit dem im Vergabeverfahren ausgewählten Netzbetreiber bzw. dem Bauunternehmen.

Die Gesamtfinanzierung muss unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung nachweislich gesichert sein. Mit der Antragstellung ist der Bewilligungsbehörde ein Finanzierungsplan vorzulegen.

Bei Kooperations- bzw. Verbundvorhaben (z. B. Gemeindeverbänden) müssen die Partner ihre Rechte und Pflichten in einem Kooperationsvertrag oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln und diesen bei der Antragstellung vorlegen. Zur Ermittlung eines Gesamtfördersatzes haben sie die Anzahl der im jeweiligen Projektgebiet ihrer Körperschaft befindlichen Haushalte (Haushalte pro Gebietskörperschaft innerhalb der weißen NGA-Flecken) anzugeben.

Innerhalb des gesamten geförderten Netzes, auch in Teilen des Netzes, in denen bereits bestehende Netzbestandteile genutzt wurden, muss allen Unternehmen ein diskriminierungsfreier Zugang auf Vorleistungsebene zu gleichen Konditionen und Bedingungen gewährt werden. Diese sogenannte Open-Access-Verpflichtung muss unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der geförderten Infrastruktur durchsetzbar sein.

Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitslückenmodells (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie) beträgt die Zweckbindungsfrist für die geförderten Breitbandinfrastrukturen mindestens sieben Jahre ab Inbetriebnahme. Im Betreibermodell (Nr. 3.2 der Förderrichtlinie) entspricht die Zweckbindungsfrist der Laufzeit des mit dem Betreiber der passiven Infrastrukturen abgeschlossenen Pachtvertrages. Innerhalb dieser Zweckbindungsfristen muss die geförderte Infrastruktur dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

5. Fristen zur Antragstellung

Anträge auf Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten können im Rahmen dieses Aufrufs bis zum 28.10.2016 eingereicht werden. Die digitale Version des Antrags muss bis 23:59 Uhr an diesem Tag erfolgen. Der ausgedruckte und unterzeichnete Originalantrag ist der Bewilligungsbehörde entweder per Fax ebenfalls bis zum 28.10.2016, 23:59 Uhr, oder postalisch am Folgetag (Poststempel vom 29.10.2016) nachzureichen. Verspätet eingegangene Anträge können erst im darauffolgenden Förderaufruf berücksichtigt werden und müssen erneut gestellt werden. Falls der Antrag im jeweiligen Aufruf fristgerecht eingegangen ist, aber mangels Förderfähigkeit bzw. Förderwürdigkeit nicht berücksichtigt werden konnte, kann dieser überarbeitet und neu gestellt werden oder aber unverändert nochmals eingereicht werden. Entscheidet sich der Antragsteller für die letztere Variante, genügt die Übersendung einer Erklärung, dass der Antrag nochmals berücksichtigt werden soll. Eine solche Erklärung ist innerhalb der Frist des jeweilig gültigen Aufrufs zu stellen und kann nicht vorsorglich im Voraus abgegeben werden.

6. Antragstellung

Anträge sind in elektronischer Form über das Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de einzureichen.[1] Dabei sind die folgenden Verfahrensschritte einzuhalten:

6.1. Registrierung

Die Registrierung des Antragstellers erfolgt auf www.projekttraeger-breitband.de durch den Zuwendungsempfänger selbst oder einen von ihm beauftragten Berater mit entsprechender Legitimation (sofern noch keine Registrierung besteht).

6.2. Ausfüllen der Online-Formulare

Die für die Antragstellung benötigten Unterlagen ergeben sich aus den Formularen des Online-Portals www.projekttraeger-breitband.de in der jeweils vorliegenden Fassung. Sie umfassen im Rahmen der Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten Angaben zur Identifikation und Legitimation des Antragstellers bzw. des Projektverantwortlichen, zur Finanzierung, zur technischen Umsetzung und zu den geplanten Angeboten auf Vorleistungs- und Endkundenebene.

6.3. Übersendung des unterzeichneten Formulars

Nach Eingabe und Absendung der Daten im Online-Portal ist eine Zusammenfassung der Antragsdaten gemeinsam mit den notwendigen Erklärungen, unter anderem zur Richtigkeit der Angaben sowie zum Datenschutz, als Druckversion verfügbar. Dieses Dokument ist der Bewilligungsbehörde unterzeichnet auf dem Postweg oder per Fax zu übermitteln. Bitte nutzen Sie dafür die nachfolgende Adresse:

aconium GmbH
Breitbandförderung
Invalidenstraße 91
10115 Berlin

Für die Übersendung per Fax verwenden Sie bitte die Nummer: 030 2332 49 778

Antragsbegründende Unterlagen werden ausschließlich über die elektronische Plattform übermittelt.

Mit Eingang des unterschriebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde (Eingangsstempel) ist der Antrag gestellt. Gegebenenfalls erfolgt eine Nachforderung fehlender Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde. Nachforderungen verzögern nicht das Bewilligungsverfahren. Nur vollständige Anträge können durch die Bewilligungsbehörde geprüft und nach Ende des Aufrufs in das Scoring-Verfahren einbezogen werden.

7. Auswahlkriterien und Bewilligung

Die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge erfolgt in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Bewilligungsbehörde in den folgenden zwei Schritten:

1. Zunächst wird die generelle Förderfähigkeit des beantragten Vorhabens im Rahmen einer Vorprüfung nach den Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinie festgestellt.

2. Sodann erfolgen die Bewertung der Förderwürdigkeit und die Auswahl der im Wettbewerb zueinanderstehenden Projekte anhand des Scoring-Modells.

Die jeweils zuständigen Landesbehörden werden über Förderanträge aus ihrem Zuständigkeitsbereich informiert. Der Antragsteller holt hierzu vor Antragstellung eine schriftliche Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde ein und fügt diese dem Antrag bei. Befürwortet die zuständige Landesbehörde den Antrag im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht, so wird er zwischen der Bewilligungsbehörde in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der zuständigen Landesbehörde erörtert. Die Bewilligungsbehörde kann in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Förderung versagen, falls der Antrag den übergeordneten Zielen des Breitbandausbaus, insbesondere der Landesausbauplanung abträglich wäre.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht erst mit der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

Im Zuwendungsbescheid wird anhand der vorgelegten Unterlagen zunächst eine Obergrenze bezüglich der nach diesem Programm zu bewilligenden Fördersumme festgelegt.

Nach Abschluss des Vergabeverfahrens übersendet der Antragsteller die entsprechenden Unterlagen an die Bewilligungsbehörde, aus denen sich die tatsächlich anfallenden Kosten ergeben. Soweit danach die zu bewilligende Fördersumme unter der festgesetzten Obergrenze liegt, wird die Fördersumme durch einen Änderungsbescheid angepasst.

Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinie oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt. Die Förderung erfolgt im Wege der Ausgabenerstattung im Abrufverfahren nach nachgewiesener Erreichung der gesetzten Meilensteine.

8. Anforderungen an die Berichterstattung

Der Zuwendungsempfänger hat die gemäß der Förderrichtlinie und dem Förderbescheid zu erbringenden Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie die ergänzenden Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und der allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen zu erfüllen.

Sämtliche Nachweise, Mitteilungen und Informationen sind über die Ausschreibungsplattform www.projekttraeger-breitband.de zu übermitteln.

Jährlich zu Jahresende finden begleitende Erfolgskontrollen sowie nach Abschluss des Förderprogramms eine abschließende Erfolgskontrolle statt.

9. Beratung und technische Unterstützung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht auf seiner Internetseite zusätzliche Informationen für das Förderverfahren u.a. im Rahmen eines Leitfadens. Sie finden diese Informationen unter der folgenden Internetadresse: wwww.bmvi.de

Inhaltliche Unterstützung und Beratung zur Antragstellung ebenso wie zur Erfüllung der Nebenbestimmungen und Nachweispflichten erhalten Sie unter der folgenden Telefonnummer: 030 233 249 777

Im Falle technischer Schwierigkeiten bei der Nutzung des Online-Portals oder mit der Druckversion der Antragsdaten steht die technische Hotline des Breitbandbüros des Bundes unter der gleichen Telefonnummer zur Verfügung.

Berlin, den 04.07.2016

aconium GmbH

Projektträger des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

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Für die Nutzung des Online-Portals wird aus technischen Gründen empfohlen, nicht den Internet Explorer als Browser zu verwenden.

Der dritte Aufruf zur Antragseinreichung – Förderung von Infrastrukturprojekten – wurde am 04.07.2016 geschlossen.

Zweiter Aufruf zur Antragseinreichung - Förderung von Infrastrukturprojekten
gemäß der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie) des BMVI vom 22.10.2015

1. Allgemeine Hinweise und Fördergegenstand

Der vorliegende Förderaufruf bezieht sich auf die Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten gemäß Nr. 3.1 und 3.2 der Förderrichtlinie. Ein bis zum 31.12.2016 laufender Förderaufruf für die Förderung von Beratungsleistungen nach der Nr.3.3 wurde bereits am 18. November 2015 auf www.bmvi.de veröffentlicht. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat zudem auf seinen Internetseiten einen Leitfaden mit ergänzenden Informationen zum Förderprogramm bereitgestellt. Sowohl die Aufrufe als auch der Förderleitfaden ergänzen und konkretisieren die jeweils maßgebliche Förderrichtlinie. Eine Zuwendungim Rahmen dieses Aufrufs ist möglich für:

Die Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Aufbau und den Betrieb einer hochleistungsfähigen Breitbandversorgung im Projektgebiet. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (Abschnitt 3.1 der Förderrichtlinie).

Ausgaben des Zuwendungsempfängers (abzüglich des Barwertes der anteiligen Pachteinnahmen) für die Errichtung passiver Netzinfrastrukturen (Tiefbauleistungen, Leerrohre, Glasfaserkabel, Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze (Abschnitte 3.2 und 6.2 der Förderrichtlinie).

Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in untervorsorgten Gebieten, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken). Mit dem Bundesförderprogramm werden Ausbauprojekte gefördert, die eine Versorgung mit mindestens 50Mbit/s erreichen. Wenn weniger als 100 Prozent des Ausbaugebiets mit 50Mbit/s angebunden werden sollen, wird die Förderung des Bundes nur für das mit mindestens 50Mbit/s versorgte Projektgebiet ausgereicht. Dieses Projektgebiet muss mindestens 85 Prozent des gesamten Ausbaugebiets umfassen, um am Bundesförderprogramm teilnehmen zu können.

2. Höhe der Zuwendung

Pro Vorhaben können maximal 15Mio.Euro an Fördermitteln aus dem Bundesprogramm ausgereicht werden. Es gilt eine Bagatellgrenze von 100.000 Euro. Anträge mit einer Fördersumme von unter 100.000 Euro sind unzulässig. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe bzw. -summe. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Förderrichtlinie.

3. Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt ist die im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaft (insb. Kommune (auch Stadtstaaten), Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z.B. ein Amt). Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.

4.Teilnahmevoraussetzungen

Vor der Beantragung von Fördermitteln für die Fördergegenstände nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 der Förderrichtlinie muss der Zuwendungsempfänger ein Markterkundungsverfahren durchführen und für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen auf der Ausschreibungsplattform www.projekttraeger-breitband.de zur Stellungnahme einstellen sowie das Ergebnis der Markterkundung auf diesem Portal veröffentlichen. Das Ergebnis der Markterkundung darf nicht älter sein als ein Jahr. Der Zuwendungsempfänger hat zudem vor Antragstellung die Wirtschaftlichkeit der für den Netzausbau möglichen Fördermodelle „Wirtschaftlichkeitslückenförderung“ oder „Betreibermodell“zu prüfen. Dies kann im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens oder einer Studie zu Kosten und Effizienz einzelner Ausbauvarianten erfolgen. Das wirtschaftlichere Modell ist dabei zu wählen. Das jeweilige Infrastrukturvorhaben muss thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und darf noch nicht begonnen worden sein. Maßnahmenbeginn ist der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit dem im Vergabeverfahren ausgewählten Netzbetreiber bzw. dem Bauunternehmen. Die Gesamtfinanzierung muss unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung nachweislich gesichert sein. Mit der Antragstellung ist der Bewilligungsbehörde ein Finanzierungsplan vorzulegen. Bei Kooperations-bzw. Verbundvorhaben (z.B. Gemeindeverbänden) müssen die Partner ihre Rechte und Pflichten in einem Kooperationsvertrag oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln und diesen bei der Antragstellung vorlegen. Zur Ermittlung eines Gesamtfördersatzes haben sie die Anzahl der im jeweiligen Projektgebiet ihrer Körperschaft befindlichen Haushalte (Haushalte pro Gebietskörperschaft innerhalb der weißen NGA-Flecken) anzugeben. Innerhalb des gesamten geförderten Netzes, auch in Teilen des Netzes, in denen bereits bestehende Netzbestandteile genutzt wurden, muss allen Unternehmen ein diskriminierungsfreier Zugang auf Vorleistungsebene zu gleichen Konditionen und Bedingungen gewährt werden. Diese sogenannte Open-Access-Verpflichtung muss unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der geförderten Infrastruktur durchsetzbar sein.

Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitslückenmodells (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie) beträgt die Zweckbindungsfrist für die geförderten Breitbandinfrastrukturen mindestens sieben Jahre ab Inbetriebnahme. Im Betreibermodell (Nr. 3.2 der Förderrichtlinie) entspricht die Zweckbindungsfrist der Laufzeit des mit dem Betreiber der passiven Infrastrukturen abgeschlossenen Pachtvertrages. Innerhalb dieser Zweckbindungsfristen muss die geförderte Infrastruktur dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

5. Fristen zur Antragstellung

Anträge auf Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten können im Rahmen dieses Aufrufs bis zum 29.04.2016 eingereicht werden. Es gilt der postalische Eingang bzw. der Faxeingang der vollständigen und unterzeichneten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde. Verspätet eingegangene Anträge können erst im darauffolgenden Förderaufruf berücksichtigt werden und müssen erneut gestellt werden. Falls der Antrag im jeweiligen Aufruf fristgerecht eingegangen ist, aber mangels Förderfähigkeit bzw. Förderwürdigkeit nicht berücksichtigt werden konnte, kann dieser überarbeitet und neu gestellt werden oder aber unverändert nochmals eingereicht werden. Entscheidet sich der Antragsteller für die letztere Variante, genügt die Übersendung einer Erklärung, dass der Antrag nochmals berücksichtigt werden soll. Eine solche Erklärung ist innerhalb der Frist des jeweilig gültigen Aufrufs zu stellen und kann nicht vorsorglich im Voraus abgegeben werden.

6. Antragstellung

Anträge sind in elektronischer Form über das Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de einzureichen. Dabei sind die folgenden Verfahrensschritte einzuhalten:

6.1. Registrierung

Die Registrierung des Antragstellers erfolgt auf www.projekttraeger-breitband.de durch den Zuwendungsempfänger selbst oder einen von ihm beauftragten Berater mit entsprechender Legitimation (sofern noch keine Registrierung besteht).

6.2. Ausfüllen der Online-Formulare

Die für die Antragstellung benötigten Unterlagen ergeben sich aus den Formularen des Online-Portals www.projekttraeger-breitband.de in der jeweils vorliegenden Fassung. Sie umfassen im Rahmen der Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten Angaben zur Identifikation und Legitimation des Antragstellers bzw. des Projektverantwortlichen, zur Finanzierung, zur technischen Umsetzung und zu den geplanten Angeboten auf Vorleistungs- und Endkundenebene.

6.3. Übersendung des unterzeichneten Formulars

Nach Eingabe und Absendung der Daten im Online-Portal ist eine Zusammenfassung der Antragsdaten gemeinsam mit den notwendigen Erklärungen, unter anderem zur Richtigkeit der Angaben sowie zum Datenschutz, als Druckversion verfügbar. Dieses Dokument ist der Bewilligungsbehörde unterzeichnet auf dem Postweg oder per Fax zu übermitteln. Bitte nutzen Sie dafür die nachfolgende Adresse:

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Breitbandförderung
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Für die Übersendung per Fax verwenden Sie bitte die Nummer: 030 18 300 807 6479

Antragsbegründende Unterlagen werden ausschließlich über die elektronische Plattform übermittelt. Mit Eingang des unterschriebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde (Eingangsstempel) ist der Antrag gestellt. Gegebenenfalls erfolgt eine Nachforderung fehlender Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde. Nachforderungen verzögern nicht das Bewilligungsverfahren. Nur vollständige Anträge können durch die Bewilligungsbehörde geprüft und nach Ende des Aufrufs in das Scoring-Verfahren einbezogen werden.

7. Auswahlkriterien und Bewilligung

Die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge erfolgt in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Bewilligungsbehörde in den folgenden zwei Schritten:

1.Zunächst wird diegenerelle Förderfähigkeit des beantragten Vorhabens im Rahmen einer Vorprüfung nach den Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinie festgestellt.

2. Sodann erfolgen die Bewertung der Förderwürdigkeit und die Auswahl der im Wettbewerb zueinander stehenden Projekte anhand des Scoring-Modells. Die jeweils zuständigen Landesbehörden werden über Förderanträge aus ihrem Zuständigkeitsbereich informiert. Der Antragsteller holt hierzu vor Antragstellung eine schriftliche Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde ein und fügt diese dem Antrag bei. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht erst mit der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides. Im Zuwendungsbescheid wird anhand der vorgelegten Unterlagen zunächst eine Obergrenze bezüglich der nach diesem Programmzu bewilligenden Fördersumme festgelegt. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens übersendet der Antragsteller die entsprechenden Unterlagen an die Bewilligungsbehörde, aus denen sich die tatsächlich anfallenden Kosten ergeben. Soweit danach die zu bewilligende Fördersumme unter der festgesetzten Obergrenze liegt, wird die Fördersumme durch einen Änderungsbescheid angepasst. Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinie oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt. Die Förderung erfolgt im Wege der Ausgabenerstattungim Abrufverfahren nach nachgewiesener Erreichung der gesetzten Meilensteine.

8. Anforderungen an die Berichterstattung

Der Zuwendungsempfänger hat die gemäß der Förderrichtlinie und dem Förderbescheid zu erbringenden Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie die ergänzenden Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und der allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Sämtliche Nachweise, Mitteilungen und Informationen sind über die Ausschreibungsplattform www.projekttraeger-breitband.de zu übermitteln. Jährlich zu Jahresende finden begleitende Erfolgskontrollen sowie nach Abschluss des Förderprogramms eine abschließende Erfolgskontrolle statt.

9. Beratung und technische Unterstützung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht auf seiner Internetseite zusätzliche Informationen für das Förderverfahren u.a. im Rahmen eines Leitfadens. Sie finden diese Informationen unter der folgenden Internetadresse: wwww.bmvi.de

Inhaltliche Unterstützung und Beratung zur Antragstellung ebenso wie zur Erfüllung der Nebenbestimmungen und Nachweispflichten erhalten Sie unter der folgenden Telefonnummer: 030 233249777

Im Falle technischer Schwierigkeiten bei der Nutzung des Online-Portals oder mit der Druckversion der Antragsdaten steht die technische Hotline des Breitbandbüros des Bundes unter der gleichen Telefonnummer zur Verfügung.

Berlin, den 02.02.2016

aconium GmbH

Projektträger des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

______________________________________________________________

Für die Nutzung des Online-Portals wird aus technischen Gründen empfohlen, nicht den Internet Explorer als Browser zu verwenden.

Der zweite Aufruf zur Antragseinreichung – Förderung von Infrastrukturprojekten – wurde am 29.04.2016 geschlossen.

Erster Aufruf zur Antragseinreichung - Förderung von Infrastrukturprojekten
gemäß der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (Förderrichtlinie) des BMVI vom 22.10.2015

1. Allgemeine Hinweise und Fördergegenstand

Der vorliegende Förderaufruf bezieht sich ausschließlich auf die Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten gemäß Nr. 3.1 und 3.2 der Förderrichtlinie. Ein Förderaufruf für die Förderung von Beratungsleistungen nach der Nr. 3.3 wird gesondert veröffentlicht. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird zudem auf seinen Internetseiten einen Leitfaden mit ergänzenden Informationen zum Förderprogramm bereitstellen. Sowohl der Leitfaden als auch die Förderaufrufe sind ergänzende Dokumente. Maßgeblich sind die Regelungen der Förderrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung. Eine Zuwendung im Rahmen dieses Aufrufs ist möglich für:

Die Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Aufbau und den Betrieb einer hochleistungsfähigen Breitbandversorgung im Projektgebiet. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs, für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (Abschnitt 3.1 der Förderrichtlinie).

Ausgaben des Zuwendungsempfängers (abzüglich des Barwertes der anteiligen Pachteinnahmen) für die Errichtung passiver Netzinfrastrukturen (Tiefbauleistungen, Leerrohre, Glasfaserkabel, Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze (Abschnitte 3.2 und 6.2 der Förderrichtlinie).

Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in untervorsorgten Gebieten, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken). Mit dem Bundesförderprogramm werden Ausbauprojekte gefördert, die eine Versorgung mit mindestens 50 Mbit/s erreichen. Wenn weniger als 100 Prozent des Ausbaugebiets mit 50 Mbit/s angebunden werden sollen, wird die Förderung des Bundes nur für das mit mindestens 50 Mbit/s versorgte Projektgebiet ausgereicht. Dieses Projektgebiet muss mindestens 85 Prozent des gesamten Ausbaugebiets umfassen, um am Bundesförderprogramm teilnehmen zu können.

2. Höhe der Zuwendung

Pro Vorhaben können maximal 15 Mio. Euro an Fördermitteln aus dem Bundesprogramm ausgereicht werden. Es gilt eine Bagatellgrenze von 100.000 Euro. Anträge mit einer Fördersumme von unter 100.000 Euro sind unzulässig. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe bzw. -summe. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Förderrichtlinie.

3. Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt ist die im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaft (insb. Kommune (auch Stadtstaaten), Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z.B. ein Amt). Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.

4. Teilnahmevoraussetzungen

Vor der Beantragung von Fördermitteln für die Fördergegenstände nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 der Förderrichtlinie muss der Zuwendungsempfänger ein Markterkundungsverfahren durchführen und für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen auf der Ausschreibungsplattform www.projekttraeger-breitband.de zur Stellungnahme einstellen sowie das Ergebnis der Markterkundung auf diesem Portal veröffentlichen. Der Zuwendungsempfänger hat zudem vor Antragstellung die Wirtschaftlichkeit der für den Netzausbau möglichen Fördermodelle „Wirtschaftlichkeitslückenförderung“ oder „Betreibermodell“ zu prüfen. Dies kann im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens oder einer Studie zu Kosten und Effizienz einzelner Ausbauvarianten erfolgen. Das wirtschaftlichere Modell ist dabei zu wählen. Ausnahmen, die aus über das Projektgebiet hinausgehenden, übergeordneten oder strategischen Gründen des Breitbandausbaus resultieren, sind von der Bewilligungsbehörde zuzulassen. Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung muss in standardisierter Form schriftlich niedergelegt und begründet zusammen mit dem Antrag der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden. Das jeweilige Infrastrukturvorhaben muss thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und darf noch nicht begonnen worden sein. Maßnahmenbeginn ist der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit dem im Vergabeverfahren ausgewählten Netzbetreiber bzw. dem Bauunternehmen. Die Gesamtfinanzierung muss unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung nachweislich gesichert sein. Mit der Antragstellung ist der Bewilligungsbehörde ein Finanzierungsplan vorzulegen. Bei Kooperations- bzw. Verbundvorhaben (z.B. Gemeindeverbänden) müssen die Partner ihre Rechte und Pflichten in einem Kooperationsvertrag oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln und diesen bei der Antragstellung vorlegen. Zur Ermittlung eines Gesamtfördersatzes haben sie die Anzahl der im jeweiligen Projektgebiet ihrer Körperschaft befindlichen Haushalte (Haushalte pro Gebietskörperschaft innerhalb der weißen NGA-Flecken) anzugeben. Innerhalb des gesamten geförderten Netzes, auch in Teilen des Netzes, in denen bereits bestehende Netzbestandteile genutzt wurden, muss allen Unternehmen ein diskriminierungsfreier Zugang auf Vorleistungsebene zu gleichen Konditionen und Bedingungen gewährt werden. Diese sogenannte Open-Access-Verpflichtung muss unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der geförderten Infrastruktur durchsetzbar sein. Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitslückenmodells (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie) beträgt die Zweckbindungsfrist für die geförderten Breitbandinfrastrukturen mindestens sieben Jahre ab Inbetriebnahme. Im Betreibermodell (Nr. 3.2 der Förderrichtlinie) entspricht die Zweckbindungsfrist der Laufzeit des mit dem Betreiber der passiven Infrastrukturen abgeschlossenen Pachtvertrages. Innerhalb dieser Zweckbindungsfristen muss die geförderte Infrastruktur dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

5. Fristen zur Antragstellung

Anträge auf Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten können im Rahmen dieses Aufrufs bis zum 31.01.2016 eingereicht werden. Es gilt der postalische Eingang bzw. der Faxeingang der vollständigen und unterzeichneten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde. Verspätet eingegangene Anträge können erst im darauffolgenden Förderaufruf berücksichtigt werden und müssen erneut gestellt werden. Falls der Antrag im jeweiligen Aufruf fristgerecht eingegangen ist, aber mangels Förderfähigkeit bzw. Förderwürdigkeit nicht berücksichtigt werden konnte, kann dieser überarbeitet und neu gestellt werden oder aber unverändert nochmals eingereicht werden. Entscheidet sich der Antragsteller für die letztere Variante, genügt die Übersendung einer Erklärung, dass der Antrag nochmals berücksichtigt werden soll. Eine solche Erklärung ist innerhalb der Frist des jeweilig gültigen Aufrufs zu stellen und kann nicht vorsorglich im Voraus abgegeben werden.

6. Antragstellung

Anträge sind in elektronischer Form über das Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de einzureichen. Dabei sind die folgenden Verfahrensschritte einzuhalten:

6.1. Registrierung

Die Registrierung des Antragstellers erfolgt auf www.projekttraeger-breitband.de durch den Zuwendungsempfänger selbst oder einen von ihm beauftragten Berater mit entsprechender Legitimation (sofern noch keine Registrierung besteht).

6.2. Ausfüllen der Online-Formulare

Die für die Antragstellung benötigten Unterlagen ergeben sich aus den Formularen des Online-Portals www.projekttraeger-breitband.de in der jeweils vorliegenden Fassung. Sie umfassen im Rahmen der Förderung von Breitbandinfrastrukturprojekten Angaben zur Identifikation und Legitimation des Antragstellers bzw. des Projektverantwortlichen, zur Finanzierung, zur technischen Umsetzung und zu den geplanten Angeboten auf Vorleistungs- und Endkundenebene. Für die Nutzung des Online-Portals wird aus technischen Gründen empfohlen, nicht den Internet Explorer als Browser zu verwenden.

6.3. Übersendung des unterzeichneten Formulars

Nach Eingabe und Absendung der Daten im Online-Portal ist eine Zusammenfassung der Antragsdaten gemeinsam mit den notwendigen Erklärungen, unter anderem zur Richtigkeit der Angaben sowie zum Datenschutz, als Druckversion verfügbar. Dieses Dokument ist der Bewilligungsbehörde unterzeichnet auf dem Postweg oder per Fax zu übermitteln. Bitte nutzen Sie dafür die nachfolgende Adresse:

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Breitbandförderung
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Für die Übersendung per Fax verwenden Sie bitte die Nummer: 030 18 300 807 6479.

Antragsbegründende Unterlagen werden ausschließlich über die elektronische Plattform übermittelt. Mit Eingang des unterschriebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde (Eingangsstempel) ist der Antrag gestellt. Gegebenenfalls erfolgt eine Nachforderung fehlender Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde. Nachforderungen verzögern nicht das Bewilligungsverfahren. Nur vollständige Anträge können durch die Bewilligungsbehörde geprüft und nach Ende des Aufrufs in das Scoring-Verfahren einbezogen werden.

7. Auswahlkriterien und Bewilligung

Die Entscheidung über die Bewilligung der Anträge erfolgt in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Bewilligungsbehörde in den folgenden zwei Schritten:

Zunächst wird die generelle Förderfähigkeit des beantragten Vorhabens im Rahmen einer Vorprüfung nach den Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinie festgestellt.
Sodann erfolgen die Bewertung der Förderwürdigkeit und die Auswahl der im Wettbewerb zueinander stehenden Projekte anhand des Scoring-Modells.

Die jeweils zuständigen Landesbehörden werden über Förderanträge aus ihrem Zuständigkeitsbereich informiert. Der Antragsteller holt hierzu vor Antragstellung eine schriftliche Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde ein und fügt diese dem Antrag bei. Befürwortet die zuständige Landesbehörde den Antrag im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht, so wird er zwischen der Bewilligungsbehörde und der zuständigen Landesbehörde erörtert. Die Bewilligungsbehörde kann die Förderung versagen, falls der Antrag den übergeordneten Zielen des Breitbandausbaus, insbesondere der Landesausbauplanung abträglich wäre. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht erst mit der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides. Im Zuwendungsbescheid wird anhand der vorgelegten Unterlagen zunächst eine Obergrenze bezüglich der nach diesem Programm zu bewilligenden Fördersumme festgelegt. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens übersendet der Antragsteller die entsprechenden Unterlagen an die Bewilligungsbehörde, aus denen sich die tatsächlich anfallenden Kosten ergeben. Soweit danach die zu bewilligende Fördersumme unter der festgesetzten Obergrenze liegt, wird die Fördersumme durch einen Änderungsbescheid angepasst. Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinie oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt. Die Förderung erfolgt im Wege der Ausgabenerstattung im Abrufverfahren nach nachgewiesener Erreichung der gesetzten Meilensteine.

8. Anforderungen an die Berichterstattung

Der Zuwendungsempfänger hat die gemäß der Förderrichtlinie und dem Förderbescheid zu erbringenden Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie die ergänzenden Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und der allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Sämtliche Nachweise, Mitteilungen und Informationen sind über die Ausschreibungsplattform www.projekttraeger-breitband.de zu übermitteln. Jährlich zu Jahresende finden begleitende Erfolgskontrollen sowie nach Abschluss des Förderprogramms eine abschließende Erfolgskontrolle statt.

9. Beratung und technische Unterstützung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht auf seiner Internetseite zusätzliche Informationen für das Förderverfahren u.a. im Rahmen eines Leitfadens. Sie finden diese Informationen unter der folgenden Internetadresse: www.bmvi.de

Inhaltliche Unterstützung und Beratung zur Antragstellung ebenso wie zur Erfüllung der Nebenbestimmungen und Nachweispflichten erhalten Sie unter der folgenden Telefonnummer: 030 233249777

Im Falle technischer Schwierigkeiten bei der Nutzung des Online-Portals oder mit der Druckversion der Antragsdaten steht die technische Hotline des Breitbandbüros des Bundes unter der gleichen Telefonnummer zur Verfügung.

Berlin, den 16.11.2015

aconium GmbH

Projektträger des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

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Der erste Aufruf zur Antragseinreichung -Förderung von Infrastrukturprojekten- wurde am 31.01.2016 geschlossen.