VULA-Produkte, die nicht von der EU-Kommission (EU-KOM) genehmigt sind, aber im Rahmen des geförderten Ausbaus zum Einsatz kommen sollen, können seit dem 02.10.2017 dem BMDV zur Prüfung der funktionalen Identität mit bereits genehmigten VULA-Produkten zur Begutachtung vorgelegt werden. Bisher konnte die funktionale Identität bei drei vorgelegten VULA-Produkten festgestellt werden, weitere drei Produkte sind in der Prüfung. Damit stehen dem Markt eine ausreichende Anzahl von VULA-Produkten zur Verfügung.
Die Nutzung der bereits bestehenden VULA-Produkte durch ein drittes Unternehmen unter identischer Übernahme der jeweiligen Vertragsbedingungen eines Produkts ist in einfacher Weise möglich: das Unternehmen bestätigt gegenüber der Bewilligungsbehörde, dem Projektträger des Bundesförderprogramms (www.aconium.eu) in Form einer Eigenerklärung, dass Identität mit einem bestehenden VULA-Produkt besteht. Zu diesem Zweck stellt insbesondere der BREKO – neben den anderen bestehenden und prinzipiell in Frage kommenden Produkten – ein Musterprodukt zur Verfügung, welches vom BMDV im Hinblick auf funktionale Identität mit den drei durch die EU-KOM genehmigten VULA-Produkten begutachtet wurde.
Die EU-KOM hat drei VULA-Produkte genehmigt. Des Weiteren wurden VULA-Produkte dem BMDV zur Begutachtung ihrer funktionalen Identität zu den drei genehmigten VULA-Produkten der EU-KOM vorgelegt und haben eine entsprechende Bestätigung erhalten. Zudem liegen Eigenerklärungen zur funktionalen Identität mit den von der EU-KOM genehmigten Produkten vor. Nachfolgend sind die entsprechenden Unternehmen aufgelistet:
Anbieter | Datum | Website des Anbieters |
ACO Computerservice GmbH | 27.11.2019 | https://www.aco-connect.de |
Deutsche Telekom | 11.08.2017 | https://www.telekom.com |
DNS:NET | 11.08.2017 | https://www.dns-net.de |
EWE TEL | 20.02.2020 | https://www.ewe.de |
GöTel GmbH | 27.11.2019 | https://www.goetel.de |
htp GmbH | 15.03.2022 | https://www.htp.net |
Inexio GmbH | 27.05.2020 | https://inexio.net |
NetCologne | 11.08.2017 | https://www.netcologne.de/ carrier/vorleistungen |
NetCom BW GmbH | 13.01.2020 | https://www.netcom-bw.de |
Netcom Kassel | 05.02.2020 | https://netcom-kassel.de |
OR Network GmbH | 27.11.2019 | https://widsl.de |
R-KOM | 10.09.2019 | https://www.r-kom.de/wholesale |
süc // dacor (BREKO) | 16.09.2019 | https://dacor.de/vula |
Westenergie Breitband GmbH | 12.01.2022 | https://www.westenergie.de |
Die Unternehmen haben nach der Freigabe durch das BMDV die wesentlichen Vertragsbestimmungen zu ihrem VULA-Produkt auf ihren Webseiten zu veröffentlichen.
Open Access und Vorleistungsprodukte
Der physisch entbündelte Zugang erlaubt einem dritten Diensteanbieter den vollen Zugriff auf die durchgeschaltete Teilnehmeranschlussleitung (TAL) durch Nutzung eigener Übertragungstechnik. Dies beinhaltet jedoch den parallelen Aufbau von Technik am Standort des bereits vorhandenen Netzbetreibers. Ein Einsatz des Vectoring-Verfahrens bei Kupfer-TAL an einem Standort durch zwei Anbieter gleichzeitig ist derzeit technisch nicht möglich.
VULA (Layer 2 Bitstream
Access)
VULA (Layer 2 Bitstream Access)
Laut EU-Kommission darf die Vectoring-Technologie in Breitbandfördergebieten erst dann eingesetzt werden, wenn für die Nachfrager ein genehmigtes virtuelles Zugangsprodukt angeboten wird, das den physischen Zugang ersetzt.
Am 11. August 2017 hat die Europäische Kommission die ihr vorgelegten VULA-Produkte der Anbieter Deutsche Telekom, Net Cologne und DNS:Net genehmigt. Diese drei Anbieter können nunmehr als Beihilfeempfänger unter der NGA-Rahmenregelung Vectoring in Verbindung mit dem genehmigten VULA-Produkt im Rahmen des geförderten Ausbaus einsetzen.
Die für die Genehmigung der VULA-Produkte wesentlichen Vertragsinhalte stellen die vorgenannten Unternehmen jeweils auf ihrer Unternehmenswebsite zur Verfügung.
Im Rahmen von Förderverfahren kann nunmehr ein Einsatz der Vectoring-Technologie erfolgen, wenn entweder eines der drei von der EU-Kommission genehmigten VULA-Produkte bei Inbetriebnahme des Netzes zum Einsatz kommt, oder ein VULA-Produkt, dessen Eigenschaften einen effektiven virtuellen Ersatz für die physische Entbündelung in identischer Weise wie eines der drei genehmigten VULA-Produkte erlaubt, ohne dass es einer gesonderten Anmeldung und Genehmigung des Produktes bei der Europäischen Kommission bedarf[1].
In einer von der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission beim WIK in Auftrag gegebenen Studie zur Bewertung der übermittelten VULA-Produkte („Assessment of the technicalities of VULA products in the context of a State aid investigation“, Expert opinion, veröffentlicht von der Europäischen Kommission im Jahr 2018, Generaldirektion Wettbewerb, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/publications/reports/kd0418126enn.pdf ) werden die notwendigen technischen Anforderungen analysiert, die ein genehmigungsfähiges VULA-Produkt erfüllen muss, um als funktional gleichwertig zu einer physischen Entbündelung des Teilnehmeranschlusses angesehen werden und damit einen diskriminierungsfreien offenen Netzzugang gewährleisten zu können.
VULA-Produkte, die noch nicht von der Europäischen Kommission genehmigt sind, aber im Rahmen des geförderten Ausbaus zum Einsatz kommen sollen, sind dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr zur Prüfung und Bewertung der funktionalen Gleichwertigkeit im Hinblick auf die bereits genehmigten VULA-Produkte vorzulegen.
Nicht mit den genehmigten Produkten identische VULA-Produkte sind bei der Europäischen Kommission anzumelden und dürfen erst nach Genehmigung in Verbindung mit Vectoring im Rahmen von Breitbandförderprojekten eingesetzt werden. Über die Einzelheiten hierzu unterrichtet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
Die Europäische Kommission behält sich vor, nicht angemeldete VULA-Produkte im Hinblick auf deren Gleichwertigkeit zur physischen Entbündelung zu prüfen. Sollte die Europäische Kommission feststellen, dass diese VULA-Produkte hinsichtlich ihrer Funktion der physischen Entbündelung nicht als gleichwertig angesehen werden können, hat dies Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der zugrundeliegenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt und damit auf deren beihilferechtliche Zulässigkeit. Ein Einsatz dieses Produktes im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus scheidet damit aus.
Die Kontaktdaten der Unternehmen lauten wie folgt:
DNS:NET – wholesale@dns-net.de
NETCOLOGNE Gesellschaft für Telekommunikation mbH – carrier-nab@netcologne.de
Deutsche Telekom AG – Postfach für Nachfrager, die im Melderegister der Bundesnetzagentur als gewerblicher Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikations-dienste eingetragen sind: Anfrage.Management@telekom.de
Postfach für Anfragen sonstiger Nachfrager: KVz-AP-Anfragen@telekom.de
[1] Vgl. Schreiben der Europäischen Kommission vom 02. Oktober 2017, COMP/C4/SK/jfp D(2017) 092515.
Offener und diskriminierungsfreier Zugang zu Leerrohren
Gem. § 7 Abs. 2 NGA-RR ist ein offener und diskriminierungsfreier Zugang zur geförderten Infrastruktur zu gewährleisten.
Für passive Infrastruktur ist der offene und diskriminierungsfreie Zugang über die Zweckbindungsfrist hinaus sicherzustellen. Der physische Zugang zu Leerrohren muss ohne zeitliche Beschränkung gewährleistet werden (vgl. § Fn. 105 EU-Leitlinien zum Breitbandausbau). Geförderte Leerrohre müssen für mehrere Kabelnetze, Point-to-Point- sowie Point-to-Multipoint-Verbindungen ausgelegt sein (vgl. § 5 Abs. 2 NGA-Rahmenregelung).
Grundsätzlich hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen (beispielsweise über Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids oder über eine vertragliche Verpflichtung des TK-Unternehmens), dass die geförderten Infrastrukturen innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung des Ausbauprojekts der Bundesnetzagentur zur Pflege des Infrastrukturatlas der Bundesregierung angezeigt werden. Weiterhin haben Eigentümer von Leerrohren allen an der Nutzung interessierten Netzbetreibern alle erforderlichen Informationen innerhalb von vier Wochen auf Anfrage zur Verfügung stellen (vgl. § 8 NGA-Rahmenregelung).