VULA-Produkte, die nicht von der EU-Kommission (EU-KOM) genehmigt sind, aber im Rahmen des geförderten Ausbaus zum Einsatz kommen sollen, können seit dem 02.10.2017 dem BMDV zur Prüfung der funktionalen Identität mit bereits genehmigten VULA-Produkten zur Begutachtung vorgelegt werden. Bisher konnte die funktionale Identität bei drei vorgelegten VULA-Produkten festgestellt werden, weitere drei Produkte sind in der Prüfung. Damit stehen dem Markt eine ausreichende Anzahl von VULA-Produkten zur Verfügung.

Die Nutzung der bereits bestehenden VULA-Produkte durch ein drittes Unternehmen unter identischer Übernahme der jeweiligen Vertragsbedingungen eines Produkts ist in einfacher Weise möglich: das Unternehmen bestätigt gegenüber der Bewilligungsbehörde, dem Projektträger des Bundesförderprogramms (www.aconium.eu) in Form einer Eigenerklärung, dass Identität mit einem bestehenden VULA-Produkt besteht. Zu diesem Zweck stellt insbesondere der BREKO – neben den anderen bestehenden und prinzipiell in Frage kommenden Produkten – ein Musterprodukt zur Verfügung, welches vom BMDV im Hinblick auf funktionale Identität mit den drei durch die EU-KOM genehmigten VULA-Produkten begutachtet wurde.

Die EU-KOM hat drei VULA-Produkte genehmigt. Des Weiteren wurden VULA-Produkte dem BMDV zur Begutachtung ihrer funktionalen Identität zu den drei genehmigten VULA-Produkten der EU-KOM vorgelegt und haben eine entsprechende Bestätigung erhalten. Zudem liegen Eigenerklärungen zur funktionalen Identität mit den von der EU-KOM genehmigten Produkten vor. Nachfolgend sind die entsprechenden Unternehmen aufgelistet:

Anbieter Datum Website des Anbieters
ACO Computerservice GmbH 27.11.2019 https://www.aco-connect.de
Deutsche Telekom 11.08.2017 https://www.telekom.com
DNS:NET 11.08.2017 https://www.dns-net.de
EWE TEL 20.02.2020 https://www.ewe.de
GöTel GmbH 27.11.2019 https://www.goetel.de
htp GmbH 15.03.2022 https://www.htp.net
Inexio GmbH 27.05.2020 https://inexio.net
NetCologne 11.08.2017 https://www.netcologne.de/
carrier/vorleistungen
NetCom BW GmbH 13.01.2020 https://www.netcom-bw.de
Netcom Kassel 05.02.2020 https://netcom-kassel.de
OR Network GmbH 27.11.2019 https://widsl.de
R-KOM 10.09.2019 https://www.r-kom.de/wholesale
süc // dacor (BREKO) 16.09.2019 https://dacor.de/vula
Westenergie Breitband GmbH 12.01.2022 https://www.westenergie.de

Die Unternehmen haben nach der Freigabe durch das BMDV die wesentlichen Vertragsbestimmungen zu ihrem VULA-Produkt auf ihren Webseiten zu veröffentlichen.

Open Access und Vorleistungsprodukte

Unter „Open Access“ wird der offene und diskriminierungsfreie Zugang aller Marktteilnehmer auf die vorhandene Infrastruktur verstanden. Die Bereitstellung eines Open-Access-Netzwerkes und entsprechender Zugangsplattformen erlaubt es dritten Diensteanbietern, unabhängig von Netzinfrastruktur und unter Wegfall physischer Netzumschaltungen, Endkunden ein gewünschtes Diensteangebot über die vor Ort vorhandene Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich ist dabei zwischen physisch entbündeltem und virtuell entbündeltem Zugang zu unterscheiden.
Der physisch entbündelte Zugang erlaubt einem dritten Diensteanbieter den vollen Zugriff auf die durchgeschaltete Teilnehmeranschlussleitung (TAL) durch Nutzung eigener Übertragungstechnik. Dies beinhaltet jedoch den parallelen Aufbau von Technik am Standort des bereits vorhandenen Netzbetreibers. Ein Einsatz des Vectoring-Verfahrens bei Kupfer-TAL an einem Standort durch zwei Anbieter gleichzeitig ist derzeit technisch nicht möglich.

VULA (Layer 2 Bitstream
Access)

VULA (Layer 2 Bitstream Access)

Der virtuell entbündelte Zugang basiert auf dem aktiven Netzbetrieb auf Basis Layer 2-Bitstrom. In Fällen, in denen die Gewährleistung eines physisch entbündelten Zugangs zur TAL nicht möglich ist, bspw. beim Einsatz des Vectoring-Verfahrens, ist ein dem entbündelten Zugang „gleichwertiges“, d. h. vergleichbares, virtuelles Zugangsprodukt bereitzustellen. Dieses virtuelle Zugangsprodukt, das sogenannte VULA-Produkt (virtual unbundled local access), muss in seiner Ausprägung so gestaltet sein, dass es dem darauf zugreifenden Anbieter möglich ist, eigene Produktdifferenzierungen und Diensteangebote zu realisieren. Dabei muss dieser weitreichende Zugriff auf die Parameter der TAL erhalten, ähnlich dem entbündelten Zugriff. Der Anbieter kann somit festlegen, mit welcher Qualität bestimmte Services dem Endkunden zur Verfügung gestellt werden oder seine Endkunden bzw. die angebotenen Produkte bestimmten Nutzergruppen zuordnen.

Laut EU-Kommission darf die Vectoring-Technologie in Breitbandfördergebieten erst dann eingesetzt werden, wenn für die Nachfrager ein genehmigtes virtuelles Zugangsprodukt angeboten wird, das den physischen Zugang ersetzt.

Am 11. August 2017 hat die Europäische Kommission die ihr vorgelegten VULA-Produkte der Anbieter Deutsche Telekom, Net Cologne und DNS:Net genehmigt. Diese drei Anbieter können nunmehr als Beihilfeempfänger unter der NGA-Rahmenregelung Vectoring in Verbindung mit dem genehmigten VULA-Produkt im Rahmen des geförderten Ausbaus einsetzen.

Die für die Genehmigung der VULA-Produkte wesentlichen Vertragsinhalte stellen die vorgenannten Unternehmen jeweils auf ihrer Unternehmenswebsite zur Verfügung.

Im Rahmen von Förderverfahren kann nunmehr ein Einsatz der Vectoring-Technologie erfolgen, wenn entweder eines der drei von der EU-Kommission genehmigten VULA-Produkte bei Inbetriebnahme des Netzes zum Einsatz kommt, oder ein VULA-Produkt, dessen Eigenschaften einen effektiven virtuellen Ersatz für die physische Entbündelung in identischer Weise wie eines der drei genehmigten VULA-Produkte erlaubt, ohne dass es einer gesonderten Anmeldung und Genehmigung des Produktes bei der Europäischen Kommission bedarf[1].

In einer von der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission beim WIK in Auftrag gegebenen Studie zur Bewertung der übermittelten VULA-Produkte („Assessment of the technicalities of VULA products in the context of a State aid investigation“, Expert opinion, veröffentlicht von der Europäischen Kommission im Jahr 2018, Generaldirektion Wettbewerb, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/publications/reports/kd0418126enn.pdf ) werden die notwendigen technischen Anforderungen analysiert, die ein genehmigungsfähiges VULA-Produkt erfüllen muss, um als funktional gleichwertig zu einer physischen Entbündelung des Teilnehmeranschlusses angesehen werden und damit einen diskriminierungsfreien offenen Netzzugang gewährleisten zu können.

VULA-Produkte, die noch nicht von der Europäischen Kommission genehmigt sind, aber im Rahmen des geförderten Ausbaus zum Einsatz kommen sollen, sind dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr zur Prüfung und Bewertung der funktionalen Gleichwertigkeit im Hinblick auf die bereits genehmigten VULA-Produkte vorzulegen.

Nicht mit den genehmigten Produkten identische VULA-Produkte sind bei der Europäischen Kommission anzumelden und dürfen erst nach Genehmigung in Verbindung mit Vectoring im Rahmen von Breitbandförderprojekten eingesetzt werden. Über die Einzelheiten hierzu unterrichtet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

Die Europäische Kommission behält sich vor, nicht angemeldete VULA-Produkte im Hinblick auf deren Gleichwertigkeit zur physischen Entbündelung zu prüfen. Sollte die Europäische Kommission feststellen, dass diese VULA-Produkte hinsichtlich ihrer Funktion der physischen Entbündelung nicht als gleichwertig angesehen werden können, hat dies Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der zugrundeliegenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt und damit auf deren beihilferechtliche Zulässigkeit. Ein Einsatz dieses Produktes im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus scheidet damit aus.

Die Kontaktdaten der Unternehmen lauten wie folgt:

DNS:NET – wholesale@dns-net.de

NETCOLOGNE Gesellschaft für Telekommunikation mbH – carrier-nab@netcologne.de

Deutsche Telekom AG – Postfach für Nachfrager, die im Melderegister der Bundesnetzagentur als gewerblicher Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikations-dienste eingetragen sind: Anfrage.Management@telekom.de

Postfach für Anfragen sonstiger Nachfrager: KVz-AP-Anfragen@telekom.de

[1] Vgl. Schreiben der Europäischen Kommission vom 02. Oktober 2017, COMP/C4/SK/jfp D(2017) 092515.

Offener und diskriminierungsfreier Zugang zu Leerrohren

Gem. § 7 Abs. 2 NGA-RR ist ein offener und diskriminierungsfreier Zugang zur geförderten Infrastruktur zu gewährleisten.

Für passive Infrastruktur ist der offene und diskriminierungsfreie Zugang über die Zweckbindungsfrist hinaus sicherzustellen. Der physische Zugang zu Leerrohren muss ohne zeitliche Beschränkung gewährleistet werden (vgl. § Fn. 105 EU-Leitlinien zum Breitbandausbau). Geförderte Leerrohre müssen für mehrere Kabelnetze, Point-to-Point- sowie Point-to-Multipoint-Verbindungen ausgelegt sein (vgl. § 5 Abs. 2 NGA-Rahmenregelung).

Grundsätzlich hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen (beispielsweise über Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids oder über eine vertragliche Verpflichtung des TK-Unternehmens), dass die geförderten Infrastrukturen innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung des Ausbauprojekts der Bundesnetzagentur zur Pflege des Infrastrukturatlas der Bundesregierung angezeigt werden. Weiterhin haben Eigentümer von Leerrohren allen an der Nutzung interessierten Netzbetreibern alle erforderlichen Informationen innerhalb von vier Wochen auf Anfrage zur Verfügung stellen (vgl. § 8 NGA-Rahmenregelung).