
Am 25. Mai wurde die Mobilfunk-Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur durch die Europäische Kommission genehmigt. Damit können jetzt 1,1 Mrd. Euro Fördermittel für den bundesweiten Ausbau von bis zu 5.000 Mobilfunkstandorten eingesetzt werden.
Die Europäische Kommission sieht die Förderrichtlinie in Einklang mit denen in der Mitteilung „Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ dargelegten strategischen Zielen der EU. Mit dem neuen Förderprogramm sollen der Ausbau, der Betrieb und die Gewährung des Zugangs zu passiven Infrastrukturen (Masten, Leerrohre, umgeschaltete Glasfaser) in derzeit mit höchstens GSM-Netzen versorgten Gebieten gefördert werden, für die kein eigenwirtschaftlicher Ausbau durch die Mobilfunknetzbetreiber angekündigt wurde. In solchen Regionen kann über die neue Fördermaßnahme eine Bereitstellung von LTE-Mobilfunk oder noch leistungsfähigerer Mobilfunktechnologien, wie bspw. 5G, erfolgen. Im Juli dieses Jahres sollen bereits Markterkundungsverfahren abgeschlossen werden, so dass für erste unterversorgte Gebiete eine Förderung auf den Weg gebracht werden kann. Mögliche Beihilfeempfänger sind Mobilfunknetzbetreiber, spezialisierte Bauunternehmen und Glasfaserunternehmen, die über Ausschreibungsverfahren anhand transparenter Kriterien zu ermitteln sind. Begünstige Unternehmen müssen dabei auf der neu errichteten Infrastruktur allen interessierten Mobilfunknetzbetreibern einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang gewähren.
Die operative Begleitung und Durchführung der Mobilfunkförderung wird von der neu gegründeten staatlichen Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft mbH (MIG) durchgeführt. Die MIG soll insbesondere bei der Suche, Vorbereitung und Genehmigung von Standorten unterstützen, da sich für die Marktteilnehmer die Suche nach geeigneten Aufstellflächen in unterversorgten Gebieten oft als schwierig und langwierig erweist. Dies umfasst die Abstimmung mit den Mobilfunknetzbetreibern nach geeigneten Suchkreisen, die Identifikation potentieller Grundstücke zur Standorterrichtung, die Vorbereitung von Genehmigungsverfahren und den Dialog mit den Kommunen für eine einvernehmliche Lösungsfindung aller am Ausbau beteiligter sowie tangierten Parteien.
Die geförderte passive Infrastruktur und die damit erbrachten Mobilfunkdienste können nicht für derzeitige oder künftige Mobilfunk-Versorgungsauflagen berücksichtigt werden, die sich aus der Zuweisung von Frequenzlizenzen ergeben.