Am 22. April 2021 hat der Deutsche Bundestag die Modernisierung des Telekommunikationsrechts beschlossen. Mit der Novelle wird nun endlich der Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, der bereits Ende 2018 in Kraft getreten ist, in nationales Recht umgesetzt. Nachdem der Bundesrat ebenfalls zugestimmt hat, sind die Weichen nun gestellt!

In Zukunft werden also die zentralen Rahmenbedingungen für den Telekommunikationsmarkt und den Ausbau digitaler Infrastrukturen in Deutschland neu geregelt. Dies betrifft selbstverständlich auch die kommunale Ebene – darauf werfen wir nachstehend einen Blick.

In Kraft tritt das neue Telekommunikationsmodernisierungsgesetz am 01. Dezember 2021. Neben den neuen Regelungen zur zentralen Informationsstelle des Bundes (ZIS) -die im Teil 5 des novellierten Telekommunikationsgesetzes zu finden sind – wurde auch das Wegerecht neu strukturiert und inhaltlich angepasst. Zudem sollen mit dem neuen Gesetz in den Ländern koordinierende Stellen eingerichtet werden.

  • Neue Zentrale Informationsstelle des Bundes (ZIS)

Die bisherige zentrale Informationsstelle des Bundes (ZIS) wird bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) geführt und Kommunen bzw. kommunale Unternehmen mit Versorgungsnetzinfrastrukturen liefern ihre Datensätze bislang an den sog. Infrastrukturatlas „Planung“ (§ 77a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TKG).

Dieser Atlas wird auch in der neu organisierten ZIS enthalten sein (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 TKG neue Fassung). Ab Dezember dieses Jahres ist dann aber das Bundesverkehrsministerium (BMVI) für die Planungsdatensätze sowie für die gesamte neu strukturierte ZIS zuständig (§§ 78 ff. TKG neue Fassung).

Es zeigt sich im neuen Gesetz, dass die zentrale Informationsstelle und ihre Datensätze weiter wachsen werden. Wo es bislang den dreiteiligen ISA (Planung, Mitnutzung und Baustelle) und den sog. Breitbandatlas (bisher nicht im TKG geregelt) gibt, wird es in Zukunft mindestens fünf Informationsinstrumente unter dem Dach der ZIS geben:

  1. Infrastrukturinformationen (§ 79 TKG neue Fassung),
  2. Informationen zum Breitbandausbau (§ 80 TKG neue Fassung),
  3. Informationen zum künftigen Mobilfunknetzausbau (§ 81 TKG neue Fassung),
  4. Informationen zu Baustellen (§ 82 TKG neue Fassung),
  5. Informationen über Liegenschaften (§ 84 TKG neue Fassung).

Neben den Infrastruktur- und Baustelleninformationen dürfte für die kommunalen Entscheidungsträger ab Dezember dann außerdem der Liegenschaftsatlas von Interesse sein. Eigentümer von öffentlichen Liegenschaften, Grundstücken, Infrastrukturen können hier verpflichtet werden Daten bereitzustellen (vgl. § 83 Abs. 2 TKG neue Fassung). Die konkreten Liefer- und Einsichtnahmebedingungen unterscheiden sich je nach Informationstool und bedürfen im Detail noch der Klärung.

Da das BMVI als neuer verantwortlicher Akteur die Aufgaben der ZIS vollständig oder teilweise delegieren kann (§ 78 Abs. 2 TKG neue Fassung), werden Details wohl erst noch geklärt werden, wenn wirklich feststeht, welche Behörde, Stelle oder andere Dritte am Ende konkret zuständig ist.

  • Wegerecht

Das Wegerecht wurde in seiner Systematik angepasst und für die jeweils zuständigen Wegebaulastträger gibt es ebenfalls inhaltliche Veränderungen (Teil 8 und §§ 125 ff. TKG neue Fassung). Der bis dato zentralen Vorschrift (§ 68 Abs. 3 TKG aktuelle Fassung) wird nun ein eigener Paragraph mit einigen inhaltlichen Anpassungen gewidmet (§ 127 TKG neue Fassung). Dies dient zunächst der Übersichtlichkeit für alle Beteiligten, nicht zuletzt auch den zuständigen Stellen, wie z.B. Bauämtern. Es bleibt dabei weiterhin bei einer gebundenen Entscheidung durch die Wegebaulastträger, die seit der Novellierung 2016 mit einer sog. Zustimmungsfiktion von 3 Monaten verknüpft ist (gem. § 127 Abs. 3 S. 1 TKG neue Fassung).

Hinzu kommt, dass diese Frist nicht beginnt, wenn der Antrag unvollständig ist und der Wegebaulastträger dies dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitteilt (§ 127 Abs. 3 S. 1 TKG neue Fassung). Außerdem gibt es ab Dezember die Möglichkeit für Wegebaulastträger für die Kategorie einer „geringfügigen baulichen Maßnahme“ etwas vereinfachter Verfahrensbedingungen zu schaffen (vgl. § 127 Abs. 4 TKG neue Fassung).

Bei der Anwendung von sog. geringen Verlegetiefen (z.B. Trenching-Verfahren) ist dies dem Wegebaulastträger mitzuteilen. Diese Verfahren dürfen schließlich erfolgen, wenn der Antragsteller die ggf. anfallenden Mehrkosten übernimmt.

Aus kommunaler Sicht ist ebenso von Bedeutung, dass die an das Wegerecht anschließende Duldungspflicht von Breitbandinfrastruktur auf privaten Grundstücken künftig explizit auch (kommunale) Wirtschaftswege mitumfassen (§ 76 TKG aktuelle Fassung; § 134 TKG neue Fassung).

  • Koordinierende Stelle

Auch im Wegerecht untergebracht ist die sog. Koordinierende Stelle (§ 127 Abs. 5 TKG neue Fassung) Hierdurch sollen Genehmigungsverfahren beschleunigt und effizienter durchgeführt werden. Die Länder sollen hierfür eine oder mehrere solcher Stellen schaffen.

Wie auch immer diese Aufgabe durch die Länder ausgefüllt wird, ist künftig entscheidend, dass die einzelnen Genehmigungsverfahren digitalisiert werden (§ 68 Abs. 3 TKG alte Fassung, § 127 TKG neue Fassung). Dies schafft die meisten Synergieeffekte, um Verfahren schneller und besser zu machen, ohne die Interessen der einen oder anderen Seite vernachlässigen zu müssen. Koordinierung im digitalen Zeitalter heißt Digitalisierung. Durch das sog. Online-Zugangsgesetz (OZG) und die entwickelten Projekte und Verfahren sind Bund und Länder dabei, dies umzusetzen.

So wird mit der ZIS eine einheitliche und allumfassende Datenbasis geschaffen, die allen mit der Planung von Ausbauvorhaben Befassten zur Einsichtnahme zur Verfügung steht. Eine verlässliche, der Realität entsprechende Datenbasis erleichtert nicht nur die Planung von Ausbauvorhaben, sondern sorgt auch insgesamt für eine Beschleunigung der diesbezüglichen Prozesse, da verschiedene Korrekturschleifen durch Nachjustieren der Datengrundlage wegfallen.

Im Rahmen der öffentlichen Sachverständigenanhörung am 1. März diesen Jahres hat unser geschäftsführender Gesellschafter, Tim Brauckmüller, eine Stellungnahme abgeben, die hier abrufbar ist.

Die aconium wird die Umsetzung des Gesetzes genau verfolgen und steht für Fragen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne!