Bundesnetzagentur: Entscheidung zu Open Access bei geförderter Telekommunikationsinfrastruktur

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat erstmals ein Telekommunikationsunternehmen (TKU) dazu verpflichtet, einen Open Access zu unbeschalteten Glasfasern eines öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes zu gewähren.

Im konkreten Fall ging es um den offenen Netzzugang zu einem geförderten Telekommunikationsnetz in Nordhessen, zu dem ein dritter Provider Zugang zu den dort unbeschalteten Glasfasern verlangte, diesen jedoch von der Eigentümerin und dem nachnutzenden TKU verwehrt bekam.

Mit der Entscheidung zugunsten des Zugangs begehrenden Anbieters hat die Bundesnetzagentur erstmals über den offenen Netzzugang in geförderter Breitbandinfrastruktur entschieden. Die BNetzA betont mit der Entscheidung, dass nach dem geltenden Rechtsrahmen grundsätzlich alle Arten von aktiven und passiven Zugangsprodukten für Wettbewerber rechtzeitig bereitzuhalten sind, aus denen das nachfragende Unternehmen frei auswählen kann. In diesem Zusammenhang stellt der Beschluss klar, dass der Zugangsanspruch der Unternehmen auch auf die Überlassung unbeschalteter Glasfasern im Kernnetz („backbone“) gerichtet sein kann. Die Entscheidung im Wortlaut ist auf der Website der Bundesnetzagentur abrufbar.