Mit der „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ unterstützt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) auch weiterhin den Ausbau der digitalen Infrastruktur. Der neue Förderaufruf startet am 03. April 2023. Die Förderung erfolgt, um konvergente Glasfasernetze aufzubauen, die auch den künftigen Anforderungen an die Gigabit-Gesellschaft gerecht werden. Gefördert werden die Anschlüsse, bei denen absehbar kein privatwirtschaftlicher Ausbau stattfindet. Das Ziel der Bundesregierung im Rahmen der Gigabitstrategie Glasfaseranschlüsse bis zum Jahr 2030 flächendeckend auszubauen, rückt dadurch immer mehr in erreichbare Nähe. Flächendeckende, leistungsfähige, nachhaltige und sichere digitale Infrastrukturen sind die Voraussetzung dafür, dass die digitale Transformation umfassend gelingt.

Die Weiterentwicklung der Förderrichtlinie beinhaltet einige Veränderungen, um den Ausbau und die Förderung zu optimieren. Dazu zählt der Branchendialog. Die überwiegende Mehrheit der deutschen Haushalte und Unternehmen werden voraussichtlich von den Telekommunikationsunternehmen (TKU) eigenwirtschaftlich erschlossen. Für eine bessere Abstimmung zwischen Kommunen und TKU sieht die neue Richtlinie die Durchführung von Branchendialogen vor. Dadurch wird im Vorfeld einer Förderung das privatwirtschaftliche Ausbaupotenzial im Rahmen eines Gesprächs mit der örtlichen TK-Wirtschaft ausgelotet. Das Gigabit-Grundbuch sowie die Potenzialanalyse können im Rahmen des Branchendialoges als wichtige Instrumente dienen, um eine zielgerichtete und effiziente Gigabitförderung zu ermöglichen. Im Rahmen des Förderaufrufes für das Jahr 2023 kann vom Branchendialog abgesehen werden. Grundsätzlich sind Branchendialoge vor dem Markterkundungsverfahren (MEV) durchzuführen und eine verpflichtende Voraussetzung im Rahmen der Beratungsleistungs- und Infrastrukturförderung. Branchendialoge, die bereits stattgefunden haben, werden anerkannt, soweit sie nicht länger als sechs Monate vor der Einleitung des MEV lagen.

Flexibilisierung des Markterkundungsverfahrens

Für eine Förderung ist ein Markterkundungsverfahren entsprechend § 4 der Gigabit-Rahmenregelung durchzuführen und in dem Antrag auf Bewilligung in vorläufiger Höhe zu berücksichtigen. Durch die Flexibilisierung des Markterkundungsverfahrens soll der privatwirtschaftliche Ausbau sichergestellt werden. Die Meldung im Markterkundungsverfahren verpflichtet das TKU zur Erschließung des gemeldeten Gebietes innerhalb der nächsten drei Jahre. Das TKU darf die Ausbaumeldung zukünftig von der Erreichung einer geschäftsüblichen Vorvermarktungsquote abhängig machen. Macht ein Marktteilnehmer eine verbindliche Ausbauzusage von der Durchführung einer Vorvermarktung in diesem Gebiet oder Teilen davon abhängig, ist diese Meldung zu berücksichtigen. Für Teilgebiete in einem Markterkundungsverfahren, für die keine verbindliche Ausbaumeldung vorliegt, kann unabhängig von der bedingten Meldung zum anderen Teilgebiet eine Förderung beantragt werden.

Wurde der Beginn der Vorvermarktung innerhalb eines Monats nach Ende der Meldefrist im MEV nicht nachgewiesen oder wird die Quote nicht erreicht und es erfolgt eine negative bzw. keine Meldung des TKU, so entfällt die Ausbaupflicht und das Gebiet wird förderfähig. Erfolgt eine positive Meldung des TKU über das Ergebnis der Vorvermarktung innerhalb von sieben Monaten realisiert sich die Ausbaupflicht.

Das Markterkundung betreffende Gebiet muss alle Adressen im Gemeindegebiet, die für eine Förderung in Betracht kommen sollen, erfassen. Ergebnisse aus dem Branchendialog sollen im Markterkundungsverfahren berücksichtigt werden, so dass sich das Gebiet für das ein Markterkundungsverfahren durchgeführt werden soll dahingehend reduzieren kann. Das MEV ist für einen Zeitraum von mindestens acht Wochen auf der Onlineplattform des zuständigen Projektträgers zur Stellungnahme einzustellen.

Steuerung der Förderung

Eine weitere Neuerung: Alle Anträge werden anhand eines bundesweiten Kriterienkatalogs bewertet und gereiht. Dieser betrachtet den „Nachholbedarf“, also einen besonders hohen Anteil Weißer Flecken an den Gesamtadressen, die „Synergienutzung“ mit Blick auf das eigenwirtschaftliche Ausbaupotential und den geförderten Ausbau, die „Digitale Teilhabe im ländlichen Raum“ anhand der Einwohnerdichte und die „interkommunale Zusammenarbeit“.

Anträge, die auf Basis des Kriterienkatalogs einen besonderen Nachholbedarf aufweisen, werden sofort bewilligt (Fast Lane). Alle anderen werden nachranging zum Stichtag 15.10.2023 – zunächst innerhalb der festgelegten Landesobergrenze – gereiht und bewilligt (Reguläre Anträge).

Insgesamt stehen dieses Jahr drei Milliarden Euro vom Bund zur Verfügung. Dabei stehen für Anträge aus jedem Bundesland mind. 100 Mio. Euro bzw. für alle drei Stadtstaaten 75 Mio. Euro zur Verfügung. Die restlichen Mittel werden nach dem Anteil der förderfähigen Anschlüsse auf die Flächenländer verteilt.

Aufgreifschwelle

Ein Gebiet ist förderfähig, wenn es derzeit über kein NGA-Netz verfügt (Weißer Fleck), oder über ein NGA-Netz verfügt, das derzeit jedoch keine Datenrate von zuverlässig mindestens 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download zur Verfügung stellt (Grauer Fleck) und innerhalb der nächsten drei Jahre die geplante Telekommunikationsinfrastruktur den Endkunden keine Datenrate von mehr als 500 Mbit/s zuverlässig im Download zur Verfügung stellen kann. Die Förderfähigkeit sozioökonomischer Treiber wird auch in der neuen Gigabit-RL explizit erwähnt. Hierbei handelt es sich um private und öffentliche Einrichtungen, die die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung maßgeblich prägen und vorantreiben, z. B. Schulen, Flughäfen und Krankenhäuser.

Seit Start des Bundesförderprogramms wurden vom Bund bereits über 12 Mrd. Euro für Breitbandausbauprojekte bereitgestellt. Dadurch werden über 3,4 Mio. Anschlüsse u. a. für Unternehmen, Gewerbegebiete, Schulen, Krankenhäuser und Häfen ermöglicht. Aktuell profitieren über 12.000 Schulen und 250.000 Unternehmen von der Förderung.

Dokumente zum Download:

Gigabit Richtlinie 2.0 vom 31.03.2023
https://atenekom.eu/wp-content/uploads/2023/04/Gigabit-Richtlinie-des-Bundes-2.0.pdf

Aufrufe zur Förderung von Infrastrukturprojekten und Kriterienkatalog vom 03.04.2023
https://atenekom.eu/wp-content/uploads/2023/04/Aufruf-zur-Foerderung-von-Infrastrukturprojekten-fast-lane.pdf
https://atenekom.eu/wp-content/uploads/2023/04/Aufruf-zur-Foerderung-von-Infrastrukturprojekten.pdf
https://atenekom.eu/wp-content/uploads/2023/04/Anlage-Kriterienkatalog.pdf

Anwendungshilfen zum Markterkundungsverfahren (MEV) vom 03.04.2023
https://atenekom.eu/wp-content/uploads/2023/04/final_MEV-Verbindlichkeitserklaerung-ohne-Vorvermarktung.pdf
https://atenekom.eu/wp-content/uploads/2023/04/final_MEV-Verbindlichkeitserklaerung-mit-Vorbehalt-Vorvermarktung.pdf