Neues Telekommunikationsgesetz beschlossen: TKG-Novelle tritt in Kraft

Nachdem der Bundestag bereits am 22. April 2021 die Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen hatte, passierte die TKG-Novelle am 7. Mai 2021 nun auch den Bundesrat. Somit kann das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten in weiten Teilen am 1. Dezember 2021 in Kraft treten. Zentrale Punkte des über einhundert Seiten starken Gesetzes betreffen u.a. sowohl die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf schnelle Internetzugänge, als auch die Neugestaltung eines ausschließlichen Nebenkostenprivilegs für schnelle Glasfaserzugänge in Mietwohnungen. Auch neue verbraucherrechtliche Rahmenbedingungen zu Vertragslaufzeiten und Mindestqualitätsparametern von Telekommunikationsprodukten werden im Gesetz geregelt. Erstmals werden außerdem verbindliche Vorgaben für den Ausbau von Mobilfunknetzen getroffen.

Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes wird die Europäische Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation vom 20. Dezember 2018 in die deutsche Gesetzgebung überführt. Ursprünglich wären die darin gefassten Vorgaben bereits mit einer Frist binnen zwei Jahren zum Ende des Jahres 2020 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Dies betrifft im Kern des Maßnahmenkanons vornehmlich die Umsetzung der Universaldienstvorgabe, welche allen Verbrauchern ein Recht auf schnelles Internet ermöglichen soll. Alle Bürger*innen sollen damit einen Anspruch auf einen Internetzugang bekommen, der in seiner Leistungsfähigkeit so konfektioniert ist, dass alle Dienste und Anwendungen der digitalen Teilhabe, inkl. der Nutzung von Telearbeitsdiensten, funktional nutzbar sind. Als Grundlage zur Bestimmung der dazu benötigten Bandbreite im Down- und Upload wird die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite herangezogen werden. Ebenfalls wird die Latenz der Anbindung in die Mindestgüte des Zugangs miteinzubeziehen sein. Die Bundesnetzagentur wird im Rahmen einer gesonderten Erhebung die Eckdaten der Leistungsparameter für den Universalanschluss als Grundlage für eine weitere Rechtsverordnung ermitteln. Die dabei erfassten Parameter werden in Folge fortwährend in festen zeitlichen Abständen an die technologische Entwicklung und sich verändernden Nutzungsszenarien anzupassen sein.

Weiterhin sieht das novellierte TKG einen umfassenden Abbau regulatorischer und rechtlicher Hemmnisse beim Ausbau von leitungsgebundenen und mobilfunkbasierenden Telekommunikationsnetzen vor. So sollen die Genehmigungsverfahren beim Ausbau von Breitbandnetzen vereinfacht und verkürzt werden. So sind zukünftig mindertiefe Verlegungen, bspw. durch Trenching, auch ohne vorige Beantragung grundsätzlich zulässig und benötigen lediglich eine Anzeige der gewählten Verlegtiefe und des Trassenverlaufs beim zuständigen Wegebaulastträger durch das Telekommunikationsunternehmen. Im Bereich des Mobilfunks wird zudem erstmals per Gesetz ein Ausbauziel formuliert. Dieses sieht bis zum Jahr 2026 eine unterbrechungsfreie LTE-Versorgung an Bundes-, Land- und Kreisstraßen sowie an allen Schienenstrecken vor. Weiterhin soll in unzureichend versorgten Regionen die Bundesnetzagentur Provider zu einer gemeinsamen Nutzung passiver und aktiver Infrastruktur oder einem lokalen Roaming verpflichten können.

Weitere Änderungen des TKG betreffen die Kosten für Fernsehkabelanschlüsse. Mieter mussten bisher häufig im Zuge ihrer Nebenkosten für den TV-Kabelanschluss zahlen, sofern der Vermieter mit dem örtlichen Kabelanbieter einen Versorgungsauftrag abgeschlossen hatte. Solche Verträge sollen nach einer Übergangsfrist bis 2024 nicht mehr auf die Nebenkosten umgelegt werden können. Als einzige Ausnahme wird lediglich bestehen bleiben, dass zukünftig bei einer Verlegung von neuer Glasfaserinfrastruktur innerhalb von Gebäuden diese mit 5 Euro pro Monat bei einer Maximalumlagezeit von fünf Jahren auf die Miete als „Bereitstellungsentgelt“ in den Mietnebenkosten berücksichtigt werden kann. Mit dieser Umlage sollen Anreize für den Ausbau von FTTH-Infrastruktur geschaffen werden. Auch bei den Vertragslaufzeiten im Mobilfunk und im Festnetz sieht das überarbeitete Telekommunikationsgesetz weitere Anpassungen zugunsten der Verbraucher vor. So sollen Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit zukünftig jederzeit mit einem Monat Frist gekündigt werden können. Ebenso sind bei Minderleistungen des gebuchten Telekommunikationsanschlusses leichter Ansprüche gegenüber dem Leistungsschuldner durch den Endkunden geltend machbar.