Seit dem 8. Februar 2019 gilt eine neue Version des Leitfadens zur Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“.
Mit der Neufassung des Leitfadens wird die Förderung von Beratungsleistungen von den Mindestanforderungen entkoppelt, sofern die Arbeiten rein projektbegleitender Natur sind. Zuwendungsempfänger können nun beispielsweise direkt juristische Beratungen beauftragen.
Für die Förderung von Schulen ist im Hinblick auf das Erreichen der Aufgreifschwelle im Regelfall eine Datenversorgungsrate von 30 Mbit/s pro Schulklasse als Bezugsgröße anzunehmen. Alternativ kann die Aufgreifschwelle bei großen Klassen auf 30 Mbit/s pro 23 Schüler bezogen werden.
Die neue Version des Leitfadens enthält darüber hinaus eine Auslegungshilfe für Krankenhäuser: Förderfähig sind alle Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser und Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Auch Bundeswehrkrankenhäuser, reine Privatkliniken (§ 30 GewO) sowie Rehabilitationskliniken gelten als förderfähig. Im Falle verschiedener Klinikstandorte, die nicht in räumlicher Nachbarschaft zueinander liegen, ist ein Anschluss pro Standort förderfähig.