Markterkundungsverfahren
Vor jeder Beihilfengewährung bzw. vor Beantragung von Fördermitteln muss der Antragsteller zwingend eine Markterkundung durchführen, um die Ausbaupläne privater Netzbetreiber für die nächsten drei Jahre abzufragen und sicherzustellen, dass der staatliche Eingriff nicht zu einer Überlagerung bestehender Infrastruktur oder zur Hemmung privater Investitionen führt. Dazu sind Anbieter durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, innerhalb eines Zeitraums von mindestens 4 Wochen zu erklären, ob in dem bezeichneten Gebiet bereits ein NGA-Netz betrieben wird oder innerhalb der nächsten drei Jahre im zu versorgenden Gebiet ein Aufbau eines NGA-Netzes erfolgt.
Die Verfahrensregelungen des Bundesförderprogramms wurden mit der 1. Novelle der Förderrichtlinie am 03.07.2018 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) allgemein neu ausgerichtet. Das vor der Beantragung von Fördermitteln für die Fördergegenstände nach Nr. 3.1 und 3.2 durchzuführende Markterkundungsverfahren wurde auf einen (Abfrage-)Zeitraum von mindestens acht Wochen ausgedehnt. Als Übergangsregelung und um den hiesigen Akteuren ausreichend Vorlauf für die erforderlichen Anpassungsprozesse einzuräumen, gilt für Markterkundungsverfahren, die bis zum 01.08.2018 (einschließlich) gestartet wurden, die bisherige Frist von mindestens vier Wochen. In allen Fällen darf das Ergebnis der Markterkundung bei Antragstellung nicht älter als zwölf Monate sein.
Die Veröffentlichung der Markterkundung muss über das zentrale Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de erfolgen. Zusätzlich fordert der Antragsteller alle regional tätigen sowie interessierten Unternehmen schriftlich mit der gleichen Frist zur Stellungnahme auf.
Hinweis: Beachten Sie abweichende Regelungen (zum Beispiel der Länder) zur Veröffentlichung von MEV bei der Kofinanzierung.
Bei der Markterkundung sollten den Unternehmen möglichst genaue Rahmendaten zum Erschließungsgebiet zur Verfügung gestellt werden (z. B. Zahl der Haushalte, Siedlungsstruktur und
‐dichte, vorhandene Infrastrukturen, Zahl und Namen der einzelnen Ortsteile, Übersichtskarten etc.). Die Unternehmen sind aufzufordern, detaillierte Angaben zu ihren aktuellen Up- und Download-Geschwindigkeiten sowie zu ihren Ausbauplänen (einschließlich Mobilfunk) in den nächsten drei Jahren im Zielgebiet oder in Teilen des Zielgebietes zu machen.
Aus den Angaben des Anbieters muss deutlich werden, dass innerhalb des Dreijahreszeitraums (beginnend mit dem Datum der Veröffentlichung der geplanten Maßnahme) erhebliche Fortschritte für die Breitbandversorgung erzielt werden.
Um hinreichend verlässliche Angaben über bestehende Modernisierungs- und Ausbaupläne für das beschriebene Gebiet für die nächsten drei Jahre zu erhalten, sollten bereits im Rahmen der Markterkundung folgende Mindestangaben von den Anbietern abgefragt und genannt werden:
- Darstellung und Beschreibung der technischen Lösung seitens des Anbieters (grobes technisches Konzept) sowie Darstellung der voraussichtlichen technischen Verfügbarkeit nach Umsetzung
- Quartalsweise gegliederter Zeitplan inklusive der Darstellung von Meilensteinen der Maßnahme.
- Unternehmensbeschreibung mit Referenzschreiben
- Bescheinigung der Betreiber bzw. Dienstleister gewerblicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste, wenn und sobald die Voraussetzungen einer Meldepflicht gem. § 6 TKG vorliegen
- Nachweis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Nutzungsberechtigung gem. §§ 68, 69 TKG (Übertragung des Wegerechts) vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen gem. § 69 Abs. 2 S. 2 TKG zu beachten (Antragsteller ist fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig)
- Nachweis über ein Sicherheitskonzept, welches in Umfang und Ausgestaltung bei späterer Inbetriebnahme des Netzes den Voraussetzungen des § 109 Abs. 4 TKG genügt.
- Angaben zu Mindestbandbreiten am letzten Verteilpunkt der errichteten Infrastruktur (bspw. KVz bei FTTC) und beim endkundenseitigen Netzabschlussgerät (Modem/Router)
- Georeferenzierte kartographische Darstellung (in GIS-Formaten) der bereits vorhandenen und verfügbaren Netze
- Georeferenzierte kartographische Darstellung der Ausbauplanungen der nächsten drei Jahre (inklusive Mobilfunk), wobei die 3-Jahres-Frist je nach Richtlinie anders auszurichten ist (nach NGA-Rahmenregelung Nachweis für kommende 3 Jahre fordern, während nach AGVO Nachweis für kommende 4 Jahre zu fordern wäre)
- Auskunft über den zu erwartenden Erschließungsgrad nach den Maßnahmen (z. B. Zahl der Gebäudeanschlüsse)
- Mitteilung darüber, ob der Aufbau des Netzes durch die Nutzung bestehender alternativer Infrastrukturen oder die Inanspruchnahme vorabregulierter Vorleistungen oder eines bezuschussten Darlehens erfolgen wird (siehe § 4 Absatz 2 NGA-RR)
- Nachweis über eine Finanzierungszusage oder ggf. eine rechtsverbindliche Eigenerklärung
- Optional: Unternehmensplan nebst einem detaillierten Zeitplan für den Netzausbau sowie Belege für eine adäquate Finanzierung oder sonstige Nachweise, die belegen, dass die geplanten Investitionen glaubhaft und plausibel sind.
Sollte der Antragsteller die von einem Unternehmen getätigte Ausbaumeldung nicht berücksichtigen, so ist das entsprechende Unternehmen hierüber zu informieren.
Gibt ein potentieller Anbieter eine Erklärung zu künftigen Ausbauabsichten in dem in der Markterkundung genannten Gebiet ab, kann die Gebietskörperschaft von dem Netzbetreiber gemäß EU-Beihilfeleitlinien eine vertragliche Vereinbarung mit der Definition von Meilensteinen verlangen (vgl. Rn. 65 Fn. 80 der EU-Beihilfeleitlinien). Eine fehlende vertragliche Bindung des grundsätzlich ausbauwilligen Unternehmens allein kann jedoch nicht dazu führen, dass das Gebiet als unterversorgt angesehen und ein Antrag auf Bundesförderung gestellt werden kann. Vielmehr ist immer eine Gesamtschau vorzunehmen und die Ernsthaftigkeit des Ausbauwillens ausführlich vor dem Hintergrund des Vorrangs privater Investitionen zu erkunden und das Ergebnis der Abwägung zu dokumentieren.
Für diejenigen Bereiche, für die kein potentieller Anbieter innerhalb der in der Markterkundung genannten Frist eine Ausbauabsicht bekundet hat, kann der Antragsteller davon ausgehen, dass die notwendigen Investitionen nicht ohne öffentliche Förderung getätigt werden.
Anhand des Ergebnisses des Markterkundungsverfahrens definiert der Antragsteller sodann die sog. „weißen NGA-Flecken“, für die eine Antragsstellung im Rahmen des Bundesförderprogramms zulässig ist.