Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe
Das Verfahren wurde mit der Novelle der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 03.07.2018 wie folgt geändert: Die Antragstellung wird deutlich vereinfacht. Das Einreichen eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches zur Begründung des gewählten Fördermodells ist nicht mehr erforderlich. Die Höhe der Fördersumme wird anhand der Angaben des Antragstellers vom Zuwendungsgeber ermittelt. Die Vorlage eines detaillierten Finanzierungsplans und eines Netzplans sind erst für den Bescheid über eine Zuwendung in abschließender Höhe notwendig.
Weiterhin findet eine Bewertung der Anträge anhand eines umfassenden Kriterienkatalogs („Scoring-Modell“) nicht mehr statt. Die Förderung erfolgt entsprechend der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs vollständiger Förderanträge.
a) Inhalt
Darüber hinaus ergeht der Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften („ANBest-Gk“), den Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Breitband“) und gegebenenfalls den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“).
Bescheide über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe des ersten bis dritten Aufrufs enthalten anstatt der „BNBest-Breitband“ die Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Gk“). Mit dem Bescheid über eine Zuwendung in abschließender Höhe treten an die Stelle der bisherigen „BNBest-Gk“ die „BNBest-Breitband“.
Weiterer Bestandteil des Bescheides über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe sind in der jeweils geltenden Fassung sind die Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur (in der jeweils geltenden Fassung)
Im Einzelfall kann der Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe mit besonderen Auflagen/Nebenbestimmungen erlassen werden. Diese sind innerhalb einer individuell gesetzten Frist zu erfüllen.
b) Änderungen nach der Bewilligung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe
- zum Bewilligungszeitraum,
- zu den zuwendungsfähigen Ausgaben,
- zur Finanzierung und
- zur Ausführungsplanung (z. B. wesentliche Änderungen der Trassenplanung, des Ausbaugebietes, des Projektgebietes, der zu versorgenden Haushalte).
Im Falle wesentlicher Änderungen der Grundlagen, auf denen der Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe erging, muss ein Änderungsantrag gestellt werden.
c) Rechtsverhältnis zwischen der Kommune und dem ausgewählten Netzbetreiber
Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen Kommune und ausgewähltem Netzbetreiber ist beim Wirtschaftlichkeitslückenmodell die Zurverfügungstellung eines finanziellen Zuschusses durch die Kommune an den ausgewählten Betreiber für den Zweck, dass dieser ein in seinem Eigentum stehendes Breitbandnetz errichtet und im Anschluss für eine gewisse Zeitspanne (mindestens für sieben Jahre) betreibt. Das Netz muss den im Rahmen des Auswahlverfahrens und/oder den konkreten, dem Zuschuss zugrundeliegenden Förderbedingungen entsprechen. Im Bundesförderprogramm muss der Antragsteller eines Wirtschaftlichkeitslückenmodellprojekts die bewilligte Zuwendung an ein Telekommunikationsunternehmen weiterleiten.
Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des öffentlichen Rechts hat in Form eines Zuwendungsbescheides (Weiterleitungsbescheid) und unter Beachtung der Vorgaben in Ziff. 12.4 VV zu § 44 BHO zu erfolgen. Auf der zentralen Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de steht dem Zuwendungsempfänger in der Kachel „Dokumente der Zuwendungsgeber“ ein Muster eines Weiterleitungsbescheids zur Verfügung. Die Weiterleitung in privatrechtlicher Form hat in Form eines privatrechtlichen Vertrages und unter Beachtung der Vorgaben in Ziff. 12.5 und 12.6 VV zu § 44 BHO zu erfolgen.
Eine Kopie des Weiterleitungsbescheides oder des Vertrages ist unverzüglich nach Erteilung vorzulegen.
Die zu treffenden Regelungen des Weiterleitungsbescheides oder des Vertrages müssen mindestens folgende Vorgaben enthalten:
- Art und Höhe der Zuwendung,
- Zuwendungszweck und Zweckbindungsdauer,
- Bewilligungszeitraum,
- Art und Form der Finanzierung,
- Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Weitere Informationen sind der Handreichung zum Auswahlverfahren zu entnehmen, die im internen Bereich des zentralen Online-Portals unter „Dokumente der Zuwendungsgeber“ zur Verfügung steht.
Zugehöriges Dokument:
Betreibermodell
Im Rahmen des Betreibermodells ist Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen Kommune und Netzbetreiber die Überlassung des im Eigentum der Kommune stehenden Netzes an den ausgewählten Netzbetreiber. Diese Überlassung wird in der derzeitigen Praxis in der Regel in Form eines Pachtvertrages ausgestaltet. Sofern die kommunale Infrastruktur mit Hilfe von Fördermitteln errichtet wurde, so sind auch hier in dem Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber die zwingenden Förderbedingungen abzubilden und eine Einhaltung sämtlicher im Einflussbereich des Netzbetreibers stehender Vorgaben abzusichern.
Beide Modelle
Beide Modelle sind insbesondere aufgrund der beihilferechtlichen Implikationen an die zwingende Einhaltung sämtlicher beihilferechtlicher Vorgaben gebunden. Da die Einhaltung vieler dieser Vorgaben ausschließlich im Einflussbereich des Netzbetreibers liegt, muss im Rahmen der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses mit dem Netzbetreiber eine Einhaltung dieser Vorgaben abgesichert werden. Wesentliche Inhalte des Rechtsverhältnisses zwischen der Kommune und dem ausgewählten Betreiber, die beiden Fördergegenständen gemein sind, werden nachfolgend aufgezählt, wobei die Auflistung keinen abschließenden Charakter aufweist:
- Gewährleistung einer bestimmten Breitbandversorgung nach Abschluss der Maßnahme entsprechend den Vorgaben der Förderrichtlinie bzw. des beihilferechtlich genehmigten Rahmens
- Einhaltung bestimmter Vorgaben zum Materialkonzept und für die Dimensionierung passiver Infrastruktur
- Vorlage detaillierter Meilensteinplanungen
- Open Access-Verpflichtung: Im Einklang mit den EU-Beihilfeleitlinien ist ein offener und diskriminierungsfreier Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur zu gewährleisten. Im gesamten geförderten Netz müssen dieselben Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung muss unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der geförderten Infrastruktur durchsetzbar sein und auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. Ferner muss der Betreiber des NGA-Netzes verpflichtet werden, effektiven Zugang auf Vorleistungsebene so früh wie möglich vor Inbetriebnahme des Netzes für mindestens sieben Jahre und für passive Infrastruktur (einschließlich Kabel, wie unbeschaltete Glasfaser) für unlimitierte Dauer zu gewähren. Die Vorleistungspreise für den Zugang zum geförderten Netz sollten sich an den Vorleistungspreisen orientieren, die in wettbewerbsintensiveren Regionen für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen verlangt werden bzw. an den Vorleistungspreisen, die von der Bundesnetzagentur für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen festgelegt oder genehmigt worden sind.
- Gewährleistung einer sachgerechten Dokumentation – d. h. die geförderten Infrastrukturen sind gemäß den konkreten Vorgaben des Förderprogramms zu dokumentieren. Für Maßnahmen im Rahmen der NGA-Rahmenregelung richtet sich dies nach § 8 NGA-Rahmenregelung. Insofern sollte eine Zusicherung des Betreibers erfolgen, sämtliche für die Evaluierung der Maßnahme erforderlichen Datenerhebungen, die der Mitwirkung und Unterstützung des Betreibers bedürfen, vorzunehmen.
- Einhaltung der Publizitätspflichten, insbesondere Informations- und Kommunikationsmaßnahmen entsprechend den konkreten Fördervorgaben.
Zugehörige Dokumente: