Mittelbindung und Auszahlung

Mittelabfluss im Bundesförderprogramm: Von der Mittelbindung zur Auszahlung

Als Mittelbindung bezeichnet man das Vormerken von Haushaltsmitteln (Bei überjährigen Projekten in der Regel durch die Nutzung von sogenannten „Verpflichtungsermächtigungen“), die erforderlich sind, um Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können. Hierdurch werden im Bundeshaushalt zukünftige Auszahlungen angekündigt, damit zum Zeitpunkt der Auszahlung auch genügend liquide Mittel in dem jeweiligen Segment des Haushalts zur Verfügung stehen. (Quelle). Im Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau erfolgt die Mittelbindung zunächst mit dem Erlass eines Bescheides über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe. Mit dem vorläufigen Förderbescheid wird dem Antragsteller eine Förderung auf Basis einer groben Kostenschätzung zugesagt. Damit können die Ausschreibungs- und Vergabeverfahren begonnen werden. Gleichzeitig wird der geschätzte Kostenrahmen für dieses Projekt reserviert.

Die Konkretisierung der Planungen und der Kosten erfolgt in transparenten, meist EU-weiten, Ausschreibungen der Projekte. Dementsprechend konkretisiert sich in diesem Rahmen auch die Höhe der Fördermittel. Auf dieser Basis ergeht ein Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung. Mögliche Abweichungen in der Höhe der Zuwendung werden im Haushalt bei der Mittelbindung berücksichtigt und gegebenenfalls angepasst.

Mit der Mittelbindung per Bescheid in vorläufiger bzw. endgültiger Höhe geht jedoch noch kein Zahlungsverkehr einher. Es ist vielmehr die Zusicherung, dass der Antragsteller diese Mittel unter Einhaltung der Bedingungen des Zuwendungsbescheids verwenden kann.

Der Zuwendungsempfänger kann mit einem bestandskräftigen Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung oder einem bestandskräftigen Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe in Verbindung mit einer bewilligten vorzeitigen Baufreigabe eine Mittelanforderung beim Projektträger stellen.
Mit der Mittelanforderung stößt der Zuwendungsempfänger den Zahlungsverkehr im Rückerstattungsprinzip an. Um das finanzielle Risiko für die Kommunen möglichst gering zu halten, hat der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit, vor Begleichung der Rechnung die Mittelanforderung vorab beim Projektträger prüfen zu lassen.

Dieser Prozess erfolgt vollständig digital auf dem Online-Portal www.projekttraeger-breitband.de unter der Kachel „Mittelanforderung“. Nach Prüfung der Mittelanforderung durch den Projektträger erfolgt die Auszahlung der angeforderten Mittel. Um einen möglichen Vorfinanzierungszeitraum für die Kommunen gering zu halten, wird das Prüfergebnis dem Antragsteller vor Auszahlung durch den Bund mitgeteilt, so dass dieser die Überweisung an das TK-Unternehmen anstoßen kann. Die Auszahlung erfolgt auf Seiten des Projektträgers über das Online-System „profi“, in dem die Bundeskasse mit der Überweisung beauftragt wird.

Prägnant lässt sich der Unterschied zwischen Bindung und Auszahlung in einem Satz zusammenfassen: Die Auszahlung ist der tatsächliche Abfluss der gebundenen Mittel in angeforderter Höhe.

Mittelanforderungsverfahren

Den Zuwendungsempfängern stehen zwei Verfahren der Mittelanforderung zur Verfügung. Im Mittelanforderungsverfahren mit Zwischennachweis ist die Auszahlung an eine Prüfung der Dokumentationen der Maßnahme geknüpft, sodass u.a. ein Netzplan passend zur Rechnung und zum Bauabschnitt beizubringen ist. Im vereinfachten Verfahren prüft die Bewilligungsbehörde im Kern noch die Erfüllung der Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid und die Einhaltung des Finanzplans, um einen schnelleren Mittelfluss von der Bundeskasse bis hin zur Baustelle erzielen zu können. Den Zuwendungsempfängern steht es seitens der Bewilligungsbehörde frei, das vereinfachte oder das ausführliche Mittelanforderungsverfahren zu wählen und zwischen den Verfahren zu wechseln.

Für die Errichtung des geförderten Breitbandnetzes schließen viele Zuwendungsempfänger Zuwendungsverträge, die nach Fertigstellung eine Abnahme der Leistungen vorsehen. Da Abnahmen stillschweigend durch Zahlung der vereinbarten Vergütung erfolgen können, äußerten manche Zuwendungsempfänger die Befürchtung, über eine Auszahlung im vereinfachten Mittelanforderungsverfahren könne stillschweigend eine werkvertragliche Teilabnahme verbunden sein. Wenngleich Abschlagszahlungen auch nach der VOB/B in der Regel nicht als Teilabnahmen aufzufassen sind, lässt das weitgehend dispositive Werkvertragsrecht konkludente Teilabnahmen durchaus zu. Dies hätte dann zur Folge, dass ein Zuwendungsempfänger womöglich ungeprüft die Leistungen des Betreibers als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt und den Zuwendungsgebern von Bund und Land ohne Regressmöglichkeit gegen das Telekommunikationsunternehmen für Mängel haftet.

Um diese Befürchtungen effektiv auszuräumen, einigten sich Herr Guido Beermann, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, und Herr Dirk Wössner, Vorstandsmitglied der Deutschen Telekom AG und Sprecher der Geschäftsführung Telekom Deutschland GmbH, dass Zuwendungsempfänger für die Durchführung des vereinfachten Mittelanforderungsverfahrens eine klarstellende Vertragsergänzung mit folgender Formulierung aufnehmen können:

Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Anerkennung als zuwendungsfähig im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch Land und Bund und stellt keine baurechtliche Teilabnahme dar.

Eine solch einvernehmliche Klausel verhindert durch ihre ausdrückliche Vereinbarung, dass eine Teilabnahme aufgrund von Auszahlungen stillschweigend erklärt wird, und gewährleistet größtmögliche Rechtssicherheit unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zuwendungsempfänger, die im Wirtschaftlichkeitslückenmodell die Deutsche Telekom AG bezuschlagten, können sich auf die Vereinbarung von Herrn Beermann und Herrn Wössner berufen und eine Vertragsanpassung mit der genannten Formulierung verlangen.