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Die wichtigsten Fragen zur neuen Gigabit-Richtlinie 2.0

Was ist die sog. Potenzialanalyse?

Die Potenzialanalyse zeigt für jede Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft die prognostizierten Möglichkeiten des eigenwirtschaftlichen Ausbaus. Die Ergebnisse der Potentialanalyse dienen als Indikator für die eigenwirtschaftliche Erschließbarkeit mit Glasfasernetzen in Deutschland und sind eines von vier Scoring-Kriterien im Rahmen der Antragsstellung für die Gigabitförderung. Diese Informationen können helfen, die Fördermittel der Gigabitförderung gezielt einzusetzen.

Die Potenzialanalyse ist über die Website vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr aufrufbar:

https://bmdv.bund.de/DE/Themen/Digitales/Breitbandausbau/Potenzialanalyse/potenzialanalyse.html#map_deutschland

Was ist der Branchendialog?

Im Vorfeld einer Förderung ist auf Basis der Potenzialanalyse und des Gigabit-Grundbuchs verpflichtend vor Start eines Markterkundungsverfahrens ein Branchendialog durchzuführen. Im Rahmen des Förderaufrufes für das Jahr 2023 kann hiervon abgesehen werden. Ziel ist es das privatwirtschaftliche Ausbaupotenzial maximal auszuschöpfen. Die Branchendialoge sollen die Zusammenarbeit zwischen Kommune und örtlichen Telekommunikationsunternehmen stärken. Konkret ist ein Branchendialog der Austausch einer Kommune mit den vor Ort tätigen Telekommunikationsunternehmen. Diese sollen im Dialog die möglichen eigenwirtschaftlichen Ausbaumöglichkeiten erörtern und voranbringen. Konkret sollen hier, Ausbauinteressen und gegenseitige Erwartungshaltungen benannt werden. Es kann dabei der Grundstein für eventuelle Kooperationen gelegt werden. Außerdem stellt dieses Ausloten von Ausbaumöglichkeiten im Zuge eines Branchendialogs einen verbindlichen Inhalt der Beraterunterstützung im Rahmen der Gigabit-Förderung des Bundes dar.

Welche Unterlagen/Nachweise für den Branchendialog sind einzureichen?

Auf den Onlineplattformen der Projektträger ist ein digitales Nachweisformular nach Abschluss des Branchendialogs auszufüllen.

Wichtige Informationen sind:

  • Zeitpunkt der Veröffentlichung des Branchendialogs auf dem Online-Portal der Projektträger
  • Format der Durchführung
  • Zeitraum der Durchführung
  • Beteiligte Kommunen
  • Teilnehmende Telekommunikationsunternehmen und weitere Akteure
  • Ergebnisse des Branchendialogs: vereinbarte Ergebnisse und nächste Schritte inkl. Ausbauerwartungen auf Gemeindeebene (inkl. Angabe, ob Kooperationsverträge abgeschlossen oder konkrete Vorvermarktungen geplant sind)

Mehr Informationen zum Branchendialog finden Sie hier.

Können schon stattgefundene Branchendialoge angerechnet werden und welche Daten werden für die Anrechnung benötigt?

Bereits stattgefundene Branchendialoge werden anerkannt, soweit sie nicht länger als sechs Monate vor der Einleitung des MEV lagen. Außerdem müssen die Branchendialoge nicht zwingend in einem kommunalen Rahmen stattfinden, sondern können auch zum Beispiel im landkreisweiten Rahmen erfolgen. Voraussetzung für die Abrechnung bzw. Förderfähigkeit von Kosten für durchgeführte Branchendialoge ist, dass die Durchführung innerhalb des gewährten Bewilligungszeitraums der Beratungsleistung oder nach Ausstellung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns stattgefunden hat.

1 Begriffe und Erläuterungen

1.1 Was ist das Ziel der Richtlinie und des Förderprogramms?

Der flächendeckende Breitbandausbau ist die zentrale infrastrukturelle Grundlage einer digitalen Gesellschaft. Eine zuverlässige und hochleistungsfähige Breitbandinfrastruktur bietet die Grundlage für zahlreiche digitale Anwendungen. Häufig ist in kleinen und/oder besonders ländlich gelegenen Kommunen kein eigenwirtschaftlicher Ausbau rentabel realisierbar, so dass hier staatliche Förderung für den Breitbandausbau zum Einsatz kommt. Um den Ausbau dieser Netze voranzutreiben, hat die Bundesregierung das Ziel flächendeckender Gigabit-Netze bis zum Jahr 2030 festgelegt.

Generell setzt die Bundesregierung auf den eigenwirtschaftlichen Gigabitausbau durch die Privatwirtschaft. Nur in solchen Gebieten, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau unrentabel ist, fördert die Bundesregierung den Ausbau. Im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ fördert die Bundesregierung Projekte unter Maßgabe der Erreichung der gesetzten Konnektivitätsziele: steht Endkunden zuverlässig keine Datenrate 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download („Aufgreifschwelle“) zur Verfügung, besteht Förderfähigkeit. Für bestimmte Unternehmen und weitere sozioökonomische Schwerpunkte wird zudem eine Förderung selbst dann möglich, wenn sie bereits oberhalb der Aufgreifschwelle versorgt sind.

1.2 Was sind „weiße, graue, schwarze Flecken“?

Die neue Richtlinie fördert nun auch Gebiete, die in sogenannten „grauen Flecken“ liegen. Dieser Begriff definiert sich nach der Klassifizierung in „weiße“, „graue“ und „schwarze Flecken“ der Europäischen Breitbandlinien[1]:

Die Begriffe „weißer, grauer und schwarzer Fleck“ sind in den Europäischen Breitbandlinien wie folgt definiert:

  • „Weiße (NGA-) Flecken“ (RNr. 71)

Als „weiße Flecken“ werden Gebiete bezeichnet, in denen kein NGA-Netz vorhanden ist oder in den nächsten 3 Jahren ausgebaut wird und eine Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s in der EU erreicht wird.

  • „Graue (NGA-) Flecken“

Als „graue Flecken“ werden Gebiete definiert, in denen ein Netzbetreiber vertreten ist, jedoch in naher Zukunft voraussichtlich kein weiteres Netz aufgebaut wird und eine Versorgung von mindestens 30 Mbit/s, aber weniger als 100 Mbit/s im Download vorhanden ist.

  • „Schwarze (NGA-) Flecken“

Ein „schwarzer Fleck“ definiert ein Gebiet, in dem mindestens zwei NGA- Netze unterschiedlicher Betreiber existieren oder in den kommenden drei Jahren ausgebaut werden.


[1] Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau(2013/C 25/01) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52013XC0126(01)&from=LT

1.3 Wer ist Ansprechpartner?

Das Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau gemäß der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ wird von zwei Projektträgern durchgeführt. Der Projektträger für das Fördergebiet B ist für die Bundesländer Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zuständig. Für Antragstellerinnen und Antragsteller aus diesen Bundesländern stellt der Projektträger aconium eine Beratungshotline für Fragen zum Bundesförderprogramm zur Verfügung:

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Können die Fragen im ersten Kontakt nicht geklärt werden, wird die antragstellende Person durch ein Rückruf-Verfahren mit den zuständigen regionalen Koordinatorinnen und Koordinatoren verbunden. Diese stehen dann für detaillierte und individuelle Fragestellungen zur Verfügung.

2 Die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“

Die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ steht im Download-Bereich bereit.

2.1 Was ist der Unterschied zwischen der „Graue-Flecken“-Förderung zur vorhergehenden „Weiße-Flecken“-Förderung?

2.1.1 Wie hoch ist die Aufgreifschwelle gemäß Richtlinie?

Gigabitfähige Netze sollen in Gebieten errichtet werden, in denen noch kein Netz verfügbar ist, das allen Endkunden zuverlässig eine Datenrate von mindestens 100 Mbit/s im Download (Aufgreifschwelle) bereitstellt, in denen voraussichtlich keine Aufrüstung innerhalb eines Jahres nach Meldung im Markterkundungsverfahren erfolgt oder in denen in den kommenden drei Jahren kein solches Netz durch private Unternehmen errichtet wird. Die Aufgreifschwelle im vorhergehenden „Weiße Flecken“-Programm betrug 30 Mbit/s im Download.

2.1.2 Was sind die Förderbedingungen?

Gefördert werden Gebiete, die derzeit nicht über ein Netz verfügen, das allen Endkunden zuverlässig eine Datenrate von mindestens 100 Mbit/s im Download (Aufgreifschwelle) zur Verfügung stellt. Weiterhin sind diese Gebiete förderfähig, wenn keine Aufrüstung innerhalb eines Jahres gemäß Meldung im Markterkundungsverfahren erfolgt oder in den kommenden drei Jahren von privaten Unternehmen kein solches Netz errichtet wird. Infrastrukturmaßnahmen werden mit bis zu 150 Mio. Euro gefördert. Darüber hinaus sind sozioökomische Schwerpunkte wie z. B. Schulen, Krankenhäuser förderfähig, wenn sie bereits oberhalb der Aufgreifschwelle versorgt sind.

2.1.3 Was beinhaltet das Markterkundungsverfahren?

Mit dem Markterkundungsverfahren wird ermittelt, ob in einem vorab festgelegten Gebiet voraussichtlich in den nächsten drei Jahren ein privatwirtschaftlicher Ausbau eines NGA-Netzes mit mindestens 100 Mbit/s stattfinden wird. Das Verfahren ist auf der Onlineplattform www.projekttraeger-breitband.de für mindestens acht Wochen zu veröffentlichen und darf zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens eines Netzbetreibers nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Das Markterkundungsverfahren kann nach dem Bescheid in vorläufiger Höhe durchgeführt werden und wird in diesem Fall als Bedingung in dem Zuwendungsbescheid aufgeführt.

2.1.4 Was bedeutet „Schutzrecht“?

Ein durch das aktuelle Bundesförderprogramm geförderte Netz darf in Betrieb genommen werden, auch wenn im selben Gebiet bereits ein Netz nach anderen Fördermaßnahmen z. B.: Bundes- oder Landesrichtlinien gefördert und gebaut wurde sowie dessen Zweckbindungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Antragsteller hat den Betreiber des sich (aus dem vorhergehenden Förderprogramm) im Betrieb befindenden Netzes zu Beginn des Markterkundungsverfahrens zu unterrichten; dieser erhält ein Schutzrecht. Übt das bereits geförderte Unternehmen sein Schutzrecht aus, darf zwar mit Förderung ein neues leistungsstärkeres Netz gebaut werden, jedoch darf dieses erst mit Ablauf der Zweckbindungszeit des zuerst geförderten Netzes in Betrieb genommen werden.

3 Allgemeine Förderbedingungen

3.1 Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften – also Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände sowie interkommunale Zusammenschlüsse. Landkreise, Zweckverbände und interkommunale Zusammenschlüsse wie auch gemeindeeigene Unternehmen handeln im Auftrag der Kommune und weisen im Antragsverfahren den an sie übertragenen Auftrag durch z. B. die Satzung, Aufgabenübertrag, interkommunalem oder bei GmbHs den Gesellschaftsvertrag nach.

3.2 Wie hoch sind Fördervolumen und -quote?

Die Förderung einer Beratungsleistung ist für Gemeinden einmalig auf 50.000 Euro und für Landkreise einmalig auf bis zu 200.000 Euro begrenzt. Die Förderquote beträgt 100 Prozent.

Für Infrastrukturanträge beträgt die Maximalfördersumme des Bundes bis zu 150 Mio. Euro. Für die Förderquote wurde ein Basisfördersatz festgesetzt; dieser beträgt 50 Prozent. Der Fördersatz wird abhängig von der auf Gemeindeebene ermittelten, einwohnerbezogenen Steuerkraftmesszahl erhöht. Dieser berechnete Satz wird jährlich aktualisiert und basiert auf den Daten des Statistischen Bundesamts. Des Weiteren wird dieser in der Onlineplattform in der Antragstellung automatisch festgelegt.

3.3 Existiert eine Bagatellgrenze?

Für Infrastrukturanträge gilt eine Mindestfördersumme von 100.000 Euro (Bagatellgrenze), für Anträge, die nur Schulen, Krankenhäuser, Gewerbe und Neubaugebiete beinhalten, gelten 10.000 Euro (Bagatellgrenze).

3.4 Kann man bei Ablehnung nochmals einen Antrag stellen?

Es besteht die Möglichkeit, Anträge im laufenden Verfahren zurückzuziehen und nochmals einzureichen. Wurde ein Antrag zuvor abgelehnt, muss der Ablehnungsgrund bei erneutem Einreichen des Antrags entsprechend bereinigt worden sein. Der Projektträger steht den Antragstellern nach Ablehnung gerne für einen Beratungstermin zur Verfügung.

4 Onlineportal zum Bundesförderprogramm Gigabit

4.1 Aufgaben und Funktionen des Onlineportals

4.1 Was sind die Aufgaben und Funktionen des Onlineportals?

Das Onlineportal stellt zahlreiche Informationen dar, die auch ohne Registrierung aufrufbar sind. Auf der Startseite befindet sich der öffentliche Bereich, der Informationen zu Förderprogrammen, Auswahlverfahren und auch zur Plattform selbst zur Verfügung stellt. Für Gebietskörperschaften ist die Nutzung des Portals im Rahmen der Inanspruchnahme einer staatlichen Breitbandförderung auf Grundlage der Gigabit-Rahmenregelung verpflichtend.

Das Onlineportal bietet dem Benutzer eine klar definierte Struktur, in der in einem angelegten Arbeitsbereich mehrere Projekte hinzugefügt werden können. In den Projekten werden alle Verfahren eines Vorhabens gebündelt. Zu den Verfahren gehören vor allem das Markterkundungsverfahren, vollumfänglich der Förderantrag sowie das Auswahlverfahren.

4.2 Registrieren

4.2.1 Wie registrieren sich Gebietskörperschaften?

Werden staatliche Maßnahmen zur Förderung des Breitbandausbaus nach der Bundesrichtlinie durchgeführt, muss die Gebietskörperschaften verpflichtend über das Onlineportal www.projekttraeger-breitband.de vornehmen. Werden andere Fördermaßnahmen nach der Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt werden, ist die Antragstellung beim jeweiligen Fördermittelgeber durchzuführen (z. B. Landesförderung).

Um einen Antrag im Bundesförderprogramm stellen zu können, müssen sich Antragsteller vorab auf der Onlineplattform registrieren. Berechtigt für eine Registrierung auf dem Portal sind Gebietskörperschaften – also Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände sowie interkommunale Zusammenschlüsse. Die Veröffentlichung von Verfahren im Breitbandausbau, wie z. B. Markterkundungsverfahren oder das Auswahlverfahren, können auf dem Portal ausschließlich Gebietskörperschaften vornehmen. Beratungsunternehmen können sich ebenso registrieren und können den Projekten als projektverantwortliche Personen seitens der Gebietskörperschaften hinzugefügt werden. Telekommunikationsunternehmen können sich über einen eigenständigen Button auf der Startseite der Onlineplattform www.projekttraeger-breitband.de registrieren, um an Markterkundungsverfahren teilnehmen zu können und weitere Informationen abzufordern.

4.2.2 Wie ist die Registrierung durchzuführen?

Die Registrierung muss einmalig durchgeführt werden. Zunächst wird auf der Startseite der Onlineplattform www.projekttraeger-breitband.de eine vorläufige Registrierung vorgenommen. Nach der erfolgreichen vorläufigen Registrierung erfolgt dann die digitale Registrierung mittels digitaler Identifizierung.

Hierzu erstellt der Benutzer ein Konto bei der digitalen aconium Signaturplattform (FP Sign) und kann sich im Anschluss über „sign-me“ der Bundesdruckerei authentifizieren. Hierzu stehen zwei Varianten zur Auswahl: einerseits die Video-Registrierung und andererseits die Verwendung des neuen Personalausweises. Für die Authentifizierung per Personalausweis muss dessen Online-Ausweisfunktion aktiviert worden sein; darüber hinaus wird die AusweisApp2 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf Smartphone und Rechner benötigt. Nach abschließender Verknüpfung ist die Authentifizierung erfolgreich abgeschlossen und die digitale Signatur erstellt, die für jeden Antrag rechtsgültig verwendet wird.

Nach vollständiger abgeschlossener Registrierung steht die Plattform den Nutzern vollumfänglich zur Verfügung. Alternativ zur digitalen Authentifizierung kann diese auch wie bislang über eine postalische Einreichung der benötigten Unterlagen erfolgen.

4.2.3 Wir wird nach der Aktivierung des Zugangs ein neues Passwort erstellt?

Nach Verifizierung und Freischaltung des Zugangs auf der Onlineplattform erhält die registrierte Person eine E-Mail, in der sie über den Button [Passwort setzen] zur Plattform geleitet wird. Auch auf dem Onlineportal öffnet sich automatisch das Webformular zum Setzen des neuen Passworts. Anschließend kann sich der Nutzer über die Startseite www.projekttraeger-breitband.de mit seinem neuen Passwort einloggen.

4.2.4 Die digitale Registrierung ist nicht möglich, was tun?

Ist für eine Gebietskörperschaft die digitale Registrierung und die Durchführung der Erstellung einer digitalen Signatur nicht möglich, kann die Anmeldung für das Portal wie bisher über den postalischen Weg stattfinden. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag vollständig unterzeichnet und mit Amtssiegel versehen werden muss.

4.3 Änderungen an den Stammdaten vornehmen

4.3.1 Wie ändere ich den Regionalschlüssel?

Durch Gebietsreformen, z. B. durch Zusammenschlüsse von Gemeinden, kann sich der Regionalschlüssel einer Gemeinde ändern. Dieser ist spätestens bei der Antragstellung anzugeben. Als Regionalschlüssel wird die zwölfstellige Identifikationsziffer jeder Gemeinde bezeichnet, die die Gebietskörperschaft eindeutig zuordnet und ihre kommunale Hierarchie unterscheidet. Das ist vor allem bei mehrfach verwendeten Ortsnamen hilfreich. Um den Regionalschlüssel zu ändern, informieren Sie bitte den Projektträger über dessen Kundenservice.

Sie erreichen den Kundenservice:

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Schließen sich Gemeinden im Rahmen einer interkommunalen Kooperation (Zusammenarbeit zwischen Gemeinden) zusammen, ändern sich die Regionalschlüssel der einzelnen beteiligten Kommunen nicht. Bei Registrierung gibt jede Gemeinde ihren eigenen Regionalschlüssel an. Die antragstellende Gebietskörperschaft gibt bei der Antragstellung die Regionalschlüssel der beteiligten Kommunen an.

4.3.2 Wie ändere ich die Organisationsform oder den -namen?

Im Laufe langjähriger Ausbauprojekte kann es vorkommen, dass sich die Rahmenbedingungen ändern oder die Organisationsform bzw. deren Namen angepasst werden müssen. Um die Stammdaten zu ändern, informieren Sie bitte den Projektträger über dessen Kundenservice.

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4.3.3 Wie kann ich den Hauptnutzer ändern?

Ändert sich der registrierte Hauptnutzer, informieren Sie bitte den Projektträger über dessen Kundenservice.

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4.3.4 Wie ändere ich den Projektverantwortlichen?

Der Hauptnutzer kann die projektverantwortliche Person im benutzereigenen Bereich selbst angelegen und Zugriffsrechte wie Lesen, Schreiben, Bearbeiten, Löschen eigenständig vergeben. Ebenso kann die projektverantwortliche Person vom Hauptnutzer gelöscht werden. Über das links aufklappbare Menüfeld können unter „Ansprechpartner“ im Webformular entsprechende Änderungen vorgenommen werden. Auf der Onlineplattform entspricht der „Ansprechpartner“ der projektverantwortlichen Person.

4.4 Anträge und Verfahren

4.4.1 Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Im Bundesförderprogramm sind drei verschiedenen Fördermodelle vorgesehen.

Die Beratungsleistung dient der Qualitätssicherung der Vorbereitung und der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens und der Realisierung eines bewilligten Vorhabens.

Für die Infrastrukturausbaumaßnahmen kann aus zwei Modellen gewählt werden: Im „Wirtschaftlichkeitslückenmodell“ wird die entstandene wirtschaftliche Lücke in der Finanzierung von privatwirtschaftlichen Betreibern betriebener Breitbandinfrastrukturen gefördert. Das heißt, die kalkulierten Ausgaben übersteigen die zu erwartenden Einnahmen.

Im „Betreibermodell“ werden die Ausgaben für die Errichtung passiver Infrastrukturen gefördert, z. B. Lehrrohren oder Glasfaserstrecken durch die Gebietskörperschaft, die für den Betrieb des Netzes an private Netzbetreiber verpachtet werden.

4.4.2 Wie kann ein Antrag gestellt werden?

Im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ müssen alle Förderverfahren verpflichtend über die Onlineplattform www.projekttraeger-breitband.de durchgeführt werden.

Das Verfahren für die Beratungsleistungsförderung ist einstufig, für die Infrastrukturausbaumaßnahmen zweistufig. Alle im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau stehenden Verfahren wie z. B. das Markterkundungsverfahren finden digital in den jeweils zugeordneten Projekten auf der Onlineplattform statt.

4.4.3 Wie kann der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden?

Durch die digitale Registrierung und Erstellung der digitalen Signatur im Zuge des Registrierungsprozesses mit der aconium GmbH Signaturplattform FP Sign wird der Antrag digital unterzeichnet und über das Onlineportal an den Projektträger übermittelt.

4.4.4 Wie kann der Antrag eingereicht werden, wenn die digitale Signatur nicht vorliegt?

War es der Gebietskörperschaft nicht möglich, die digitale Registrierung durchzuführen, konnte auch noch keine digitale Signatur erstellt werden. Die Gebietskörperschaft kann dann den Antrag wie bisher über den postalischen Weg an den Projektträger senden. Der Antrag muss vollständig unterzeichnet und mit Amtssiegel versehen werden.

Der Registrierungsvorgang wird unter Punkt 4.2.2 genauer beschrieben. Hierzu stehen die Hinweise im Handbuch zur Onlineplattform und den Anleitungen zur digitalen Registrierung unter www.projekttraeger-breitband.de zur Verfügung.

4.4.5 Wird vom Projektträger ein Ausbaugebiet vorgeschlagen?

Anhand des angegebenen Regionalschlüssels generiert die Onlineplattform eine Webkarte, die die förderfähigen Adressen adressgenau ausweist. Einzelne Adressen können im System per Mausklick oder manueller Eingabe hinzugefügt oder entfernt werden. Nicht förderfähige Adressen können durch eine manuelle Zuweisung als förderfähig gekennzeichnet werden.

4.4.6 Wie kann ein Gebiet angelegt, abgrenzt werden?

Die Onlineplattform schlägt eine Webkarte vor, die die Gebietskörperschaft verwenden, per Mausklick oder durch manuelle Eingaben ändern kann. Ebenso besteht die Möglichkeit, eigene georeferenzierte Daten hochzuladen. Die in der vorgeschlagenen Webkarte gelisteten Adressen werden in folgenden Kategorien eingeordnet: unterversorgt (förderfähig) und nicht unterversorgt (nicht förderfähig), Privathaushalte und sozioökomische Schwerpunkte.

4.4.7 Was sind schwer erschließbare Einzellagen?
Gemäß Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ muss die Antragstellerin / der Antragsteller alle Teilnehmer des zu fördernden Gebietes umfassen, auch wenn sich diese Gebäude in schwer erschließbaren Einzellagen befinden. Als schwer erschließbar gelten Gebäude, die mehr als 400 Meter vom letztmöglichen Anschlusspunkt entfernt sind. Die Identifizierung schwer erschließbarerer Gebäude erfolgt durch die Antragstellerin / den Antragsteller auf Basis der vorgeschlagenen Webkarte des Projektträgers.
4.4.8 Was sind sozioökonomische Schwerpunkte?

Fokus der neuen Richtlinie ist die Förderung sozioökonomischer Schwerpunkte. Hierzu gehören Schulen, Gebäude lokaler Behörden, Hochschulen, Forschungszentren, Krankenhäuser und Stadien sowie Verkehrsknotenpunkte wie Bahnhöfe, Häfen und Flughäfen sowie kleine und mittelständige Unternehmen gemäß der Definition der Richtlinie. Diese sind ohne die Aufgreifschwelle von mindestens 100 Mbit/s im Download förderfähig.

4.4.9 Können Schulen und Gewerbegebiete beantragt werden?

Laut der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ können Schulen und Gewerbegebiete als Einzelanträge in den Fördermodellen Wirtschaftlichkeitslückenmodell und Betreibermodell beantragt werden. Herbei ist eine Erschließung auch ohne die im Fördergebiet befindlichen grauen Flecken möglich. Die anderen Förderbedingungen der Richtlinien bleiben bestehen. Des Weiteren unterliegen Schulen und Krankenhäuser nicht der Regelung zu schwer erschließbaren Einzellagen nach 5.3. der Richtlinie. Die Bagatellgrenze für diese Förderanträge beträgt 10.000 Euro.

4.4.10 Können Neubaugebiete beantragt werden?

Gemäß Nr. 1.6 der Förderrichtlinie des Bundes gilt, dass soweit eine rechtliche Ausbauverpflichtung besteht (z. B. DigiNetzG), keine Förderung erfolgt. Unter den im Folgenden gelisteten Bedingungen kann in den Fördermodellen „Wirtschaftlichkeitslückenförderung“ und „Betreibermodell“ ein Förderantrag für Neubaugebiete gestellt werden. Förderfähige Ausgaben sind für den Ausbau relevante Kosten wie z. B. Planungen für die Errichtung des mitzuverlegenden Telekommunikationsnetzes, Aufgrabungen zum Anschluss des Neubaugebietes an das bestehende TK-Netz sowie die hierzu erforderliche passive Infrastruktur und deren Verlegung.

Voraussetzung ist die Zusage der Kommune, dass alle Maßnahmen, soweit sie der Sicherstellungsverpflichtung nach § 77i Abs. 7 TKG unterliegen, als Eigenleistung einzubringen. Die Kommune erhält anschließend den vorläufigen Förderbescheid in Höhe der Gesamterschließungskosten. Dieser enthält die Regelung, dass der Eigenanteil über die Eigenleistungen zur Sicherstellungsverpflichtung abgedeckt wird und die tatsächlich angefallenen Ausgaben zum Verwendungsnachweis zu belegen sind. Je nach Umfang der Eigenleistung kann der notwendige Eigenanteil von mindestens 10 % durch die Einbringung der Eigenleistung erbracht werden. In beiden Modellen richtet sich die Höhe der Förderbewilligung nach der bezuschlagten Angebotssumme.

Die Bagatellgrenze für diese Förderanträge beträgt 10.000 Euro.

4.4.11 Wie kann ein Markterkundungsverfahren erstellt und veröffentlicht werden?

Das Markterkundungsverfahren muss verpflichtend über die Onlineplattform durchgeführt werden. Dazu stellt das System ein Muster zur Verfügung und generiert automatisch ein Ausbaugebiet, das von der durchführenden Gebietskörperschaft angenommen, verändert oder durch einen eigenen Netzplan ersetzt werden kann. Das Markterkundungsverfahren wird durch die Gebietskörperschaft nach der Erstellung auf der Plattform veröffentlicht.

Das Verfahren muss mindestens acht Wochen lang veröffentlicht werden und den Anforderungen der aktuellen Gigabit-Rahmenregelung „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „Grauen Flecken“ und der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ entsprechen.  

Anbieter haben die Möglichkeit, das Verfahren einzusehen und über das Portal ihre Meldungen abzugeben. Als Ergebnis des Markterkundungsverfahrens wird die Anzahl der Rückmeldungen an die Gebietskörperschaft sowie eine Karte, die das Ergebnis des Verfahrens beinhaltet veröffentlicht. Das Ergebnis einer Markterkundung ist verpflichtend zu veröffentlichen. Auf dem Onlineportal besteht auch die Möglichkeit, bereits gestartete Verfahren zu stoppen und neu zu starten.

4.4.12 Wie wird das Auswahlverfahren durchgeführt?

Die Veröffentlichung des Auswahlverfahrens zur Auswahl des Netzbetreibers oder der Bauunternehmen erfolgt ebenfalls digital und auf der Onlineplattform unter Angabe aller Parameter wie Fristen, Eignungs- und Zuschlagskriterien. Die Plattform ersetzt jedoch hiermit nicht Vorgaben der Bundesländer oder die Veröffentlichung im EU-Ausschreibungssystem, sondern dient als ergänzende Information zur Transparenz und ist im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben umzusetzen. Das Verfahren kann veröffentlicht, kopiert, gelöscht, gestoppt sowie zurückgezogen werden. Die Ergebnisse der Verfahren können auf der Plattform wie beim Markterkundungsverfahren gemeldet werden.

4.4.13 Müssen Beratungsleistungen ausgeschrieben werden?

Im Rahmen der Auswahl des Beraters ist das nationale Vergaberecht zu beachten. Die für Sie zuständige Ansprechstelle ist Ihre Kommunalaufsicht, da es sich hierbei um landesspezifische Vorgaben handelt.

4.4.14 Mitverlegung

Die Mitverlegung von Infrastrukturen ist für die spätere eigenwirtschaftliche Erschließung nicht-förderfähiger Gebieten zulässig. Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren und unbeschalteter Glasfaser ist gem. Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ zulässig.

Im Rahmen der Richtlinie geförderte Telekommunikationsunternehmen wie auch nicht geförderte Unternehmen sind grundsätzlich befugt, geförderte Bauarbeiten für die Verlegung eigener Telekommunikationsinfrastrukturen zum Ausbau nicht geförderter Gebiete zu nutzen.

Die mitverlegte ausgebaute Infrastruktur muss von der geförderten Infrastruktur klar räumlich getrennt (Trennung des Rohrverbunds) ausgebaut werden. Des Weiteren sollen die Mitverlegungsmöglichkeiten transparent sein, um den Telekommunikationsunternehmen die Möglichkeit der Mitverlegung zu geben. Dagegen ist die bloße Aufrüstung bestehender Netze nicht förderfähig. Des Weiteren ist zu beachten, dass Eigen-Mitverlegung bei einem Förderprojekt bekannt gemacht werden und dem Projektträger angezeigt werden soll.

Hierbei gelten für nicht-geförderte TK-Unternehmen (Dritte) die Anforderungen des § 77i TKG. Nimmt ein gefördertes TK-Unternehmen von der Möglichkeit der Eigen-Mitverlegung Gebrauch, dürften angemessene Anträge von dritten TK-Unternehmen auf Mitverlegung regelmäßig als „zumutbar“ im Sinne von § 77 i Abs. 3 TKG einzustufen sein, sofern sie sich auf eine Erschließung außerhalb des Fördergebiets beziehen.

Für die Kostenteilung gilt, dass die Kosten für den Tiefbauanteilig auf Basis der Anzahl der im Graben liegenden Rohre/Rohrverbünde aufgeteilt werden. Z. B. werden drei Rohre für die geförderte Maßnahme und ein weiteres Rohr für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau verlegt. Nach diesem Beispiel ist ein Viertel der Tiefbaukosten, unabhängig von der Rohrgröße, vom Mitverlegenden zu tragen. Das Material, das mitverlegt wird, ist weiterhin vom Mitverlegenden zu bezahlen. Dies gilt zudem unabhängig davon, ob eine Eigenmitverlegung oder eine Mitverlegung durch einen Dritten erfolgt. Für die geförderten Maßnahmen bedeutet diese Regelung, dass sich die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend der oben genannten Kostenteilung verringern. In dem genannten Beispiel dürfen also nur drei Viertel der Tiefbauausgaben des Grabens, in dem die Mitverlegung stattgefunden hat, in die Förderung eingerechnet werden.