Das Widerspruchsverfahren

Der Projektträger handelt im Rahmen des Bundesförderprogramms Gigabit als Beliehener und damit verfahrensrechtlich als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Im Zuge dieser Tätigkeit erlässt der Projektträger Bescheide in Form von Verwaltungsakten im Sinne des § 35 VwVfG.

Als förmliches Rechtsbehelfsverfahren gegen die vom Projektträger erlassenen Bescheide dient in der Regel das Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

 

Allgemeines

Das Widerspruchsverfahren ist ein Rechtsbehelfsverfahren, das vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen bzw. den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat, die Möglichkeit eröffnen soll, ihr eigenes Handeln zu korrigieren und für den Fall, dass sie an ihrer ursprünglichen Entscheidung festhält, der nächsthöheren Behörde eine Überprüfungsmöglichkeit einräumt.

Das Widerspruchsverfahren gliedert sich insoweit in zwei Abschnitte: Das sogenannte Abhilfeverfahren durch die Ausgangsbehörde und bei Nichtabhilfe die Entscheidung der Widerspruchsbehörde.

Zunächst prüft die Ausgangsbehörde, ob der Verwaltungsakt abgeändert bzw. erlassen werden kann. Die Bezeichnung dafür lautet, dass dem Widerspruch „abgeholfen“ wird. Kommt die Ausgangsbehörde im Abhilfeverfahren jedoch zu dem Ergebnis, dass in der Sache selbst keine neue Entscheidung zu treffen ist, wird das Verfahren zur Prüfung an die zuständige Widerspruchsbehörde abgegeben. Diese prüft sodann selbständig die dem Widerspruch zugrundeliegende Sach- und Rechtslage. Hilft schließlich auch die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch nicht ab, bleibt nur noch der Klageweg.
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist immer ein Verwaltungsakt.

 

Widerspruchsbefugnis

Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einlegen kann nur, wer selbst in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist bei demjenigen, der Adressat eines Verwaltungsaktes ist, unproblematisch der Fall, da er als Adressat nämlich immer zumindest in seiner durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt sein kann.
Ein Dritter, der selbst nicht Adressat des ergangenen Bescheids ist, kann jedoch ebenfalls Widerspruch einlegen, wenn er sich auf eine Verletzung von eigenen subjektiv öffentlichen Rechten berufen kann. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der in Frage stehende Rechtssatz nicht nur die Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern – zumindest auch – den Individualinteressen des Dritten zu dienen bestimmt ist. Nur dann kann auch ein Nicht-Adressat eine widerspruchsfähige Position innehaben.

 

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Mit der Einlegung entfaltet der Widerspruch regelmäßig aufschiebende Wirkung, es entsteht der sogenannte Suspensiveffekt. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt während der Dauer des Widerspruchverfahrens nicht vollzogen werden darf. Im Konkreten bedeutet dies z.B., dass ein beabsichtigter Bau nicht begonnen werden darf.

 

Form und Frist

Der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, also des Bescheids, schriftlich beim Projektträger eingelegt werden.

„Schriftlich“ heißt dabei per Brief oder per Telefax, eine E-Mail ist nicht ausreichend. Möglich ist auch, den Widerspruch persönlich beim Projektträger zu Protokoll zu geben.

Die Anschrift des Projektträgers lautet wie folgt:

aconium GmbH
Invalidenstraße 91
10115 Berlin

Wird ein Widerspruch per E-Mail eingelegt, so kann die Behörde den Widerspruchsführer darauf hinweisen, dass der Widerspruch formgerecht, also schriftlich eingelegt werden muss. Eine entsprechende Pflicht der Behörde dazu gibt es allerdings nicht.
Die Monatsfrist muss eingehalten werden. Einzig für den Fall der schuldlosen Fristversäumung besteht die Möglichkeit, eine  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, die allerdings gut begründet werden muss.

Eine Ausnahme von der Monatsfrist besteht nur dann, wenn der Bescheid keine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung aufweist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig, so kann der Widerspruch binnen Jahresfrist eingelegt werden.

Sofern ein Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt wurde, ist nicht nur dieser, sondern auch die nachfolgende Klage unzulässig.

Der Widerspruch an sich muss bei Einlegung nicht begründet werden. Es ist aber sinnvoll, eine möglichst ausführliche Begründung vorzunehmen.
Widersprüche von Dritten können grundsätzlich unbefristet eingelegt werden, da der Verwaltungsakt dem Dritten nicht bekannt gegeben wurde. Allerdings wendet die Rechtsprechung auch hier den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) an, d.h., dass der (Dritt-)Widerspruch innerhalb eines Jahres seit demjenigen Zeitpunkt eingelegt werden muss, in dem der Dritte auf andere Weise als durch behördliche Bekanntgabe von dem Erlass des Verwaltungsakts entweder zuverlässig Kenntnis erlangt hat oder zumindest hätte Kenntnis haben müssen.

Rechtsschutzbedürfnis

Der Widerspruchsführer muss ein Rechtschutzbedürfnis für die Einlegung des Widerspruchs haben. Entscheidend ist insofern, dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Bescheidung seines Widerspruchs hat.

Widerspruchsbescheid, reformatio in peius

Die Widerspruchsbehörde entscheidet im Widerspruchsverfahren über den ihr vorgelegten Widerspruch durch einen Widerspruchsbescheid.
Dabei ist die Widerspruchsbehörde nicht darauf beschränkt, den Widerspruch nur zurückzuweisen, sie kann auch die Entscheidung der Ausgangsbehörde zu Ungunsten des Widerspruchsführers abändern (sog. Verböserung). Dies nennt man in der Fachsprache eine reformatio in peius.

 

Verwaltungspraxis, Mediationsverfahren

In der Verwaltungspraxis wird oft von einer im Gesetz nicht vorgesehenen Variante Gebrauch gemacht, um ein Widerspruchsverfahren zu beenden: das sogenannte abgekürzte Widerspruchsverfahren. Wenn die Widerspruchsbehörde sich der Auffassung der Ausgangsbehörde anschließt, bietet sie dem Widerspruchsführer an, den Widerspruch zurückzunehmen. Mit der Rücknahme des Widerspruchs wird der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig und damit unanfechtbar.

In der Verwaltungspraxis kommt zudem der Mediation als Form der konsensualen Streitbeilegung eine zunehmende Bedeutung zu. Kerngedanke ist dabei die Hinzuziehung eines neutralen Dritten (Mediators) bei Auseinandersetzungen von mindestens zwei Konfliktparteien mit dem Ziel der einvernehmlichen Beilegung. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens kann eine Mediation beispielsweise dann implementiert und koordiniert werden, wenn sowohl (Dritt-)Widerspruchsführer als auch Zuwendungsempfänger einer Mediationsverhandlung zustimmen. In diesen Fällen steht die aconium GmbH als Mediator zur Verfügung und kann dabei helfen, für beide Seiten akzeptable Lösungen zu finden.