Markterkundungsverfahren

Vor Beginn eines Auswahlverfahrens nach §§ 5 – 7 Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-Rahmenregelung) ist ein Markterkundungsverfahren durchzuführen. Hierfür sind alle Telekommunikationsunternehmen aufzufordern, innerhalb von 8 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Das Markterkundungsverfahren (MEV) stellt einen wesentlichen Schritt im Förderverfahren dar, in welchem der Antragsteller ermittelt, ob aufgrund eines Marktversagens im Projektgebiet der Ausbau eines gigabitfähigen Netzes gefördert erfolgen kann.

Für den Zeitpunkt der Durchführung des MEV gilt gemäß Gigabit-Richtlinie 2.0:

„[…] Der Zuwendungsempfänger hat zur Sicherstellung des Vorranges des privatwirtschaftlichen Gigabit-Ausbaus vor Antragstellung ein Markterkundungsverfahren nach dieser Richtlinie durchzuführen. […]“ (Gigabit-Förderrichtlinie, Nr. 8 B Abs. 2).

Für Förderprojekte im Rahmen der vorherigen Richtlinie, der Gigabit-Richtlinie des Bundes vom 26.04.2021, gilt abweichend, dass das MEV vor Beginn eines Auswahlverfahrens durchzuführen ist und dahingehend auch nach Antragsstellung durchgeführt werden konnte.

Die Unternehmen haben im Rahmen des Markterkundungsverfahrens ihre aktuellen zuverlässig erreichbaren Up- und Downloadgeschwindigkeiten, zugesicherte Maßnahmen zur Aufrüstung von Netzteilen und ihre aktuelle Infrastruktur der öffentlichen Hand offenzulegen sowie substanzielle und konkrete Ausbaupläne in Form eines projektspezifischen Meilensteinplans hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang des Ausbaus der jeweiligen Gebiete für die nächsten drei Jahre vorzulegen. Maßgeblich für die Berechnung der Drei-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme des Netzes.

Auch Meldungen zu Vorvermarktungen von Telekommunikationsunternehmen sind im Rahmen des MEV zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass der Beginn der geschäftsüblichen Vorvermarktung[1] innerhalb eines Monats nach Ablauf der Stellungnahmefrist im Markterkundungsverfahren nachgewiesen wird und nach Ablauf von weiteren sechs Monaten die Vorvermarktung abgeschlossen ist. Diese Fristen können im Einvernehmen mit dem potenziellen Förderantragsteller verlängert werden. Bestätigt das Telekommunikationsunternehmen nach Abschluss der Vorvermarktung die Meldung zum privatwirtschaftlichen Ausbau, ist die Ausbaumeldung weiterhin zu berücksichtigen. Erfolgt eine negative Meldung oder keine Meldung des Telekommunikationsunternehmen nach Ablauf der o.g. Fristen entfällt die Ausbaupflicht und das Gebiet wird förderfähig.

[1] Als geschäftsüblich gilt eine Quote von bis zu 40 %, es sei denn eine andere Geschäftspraxis wird belegt.

 

Sofern die in der Markterkundung gemeldete Ausbauplanung in einer bloßen Aufrüstung bestehender Kabelnetze auf den Standard Docsis 3.1 besteht, ist diese Aufrüstung innerhalb von 12 Monaten nach der Meldung durchzuführen.

Es besteht die Gefahr, dass eine bloße Bekundung eines Ausbau- oder Aufrüstungsinteresses bzw. -vorhabens seitens eines privaten Investors die Einführung von Breitbanddiensten im Zielgebiet verzögert, wenn die Investition oder die Aufrüstung letztlich nicht getätigt wird, die staatlichen Maßnahmen aber gleichzeitig zurückgestellt wurden. Die öffentliche Hand kann vom Betreiber verlangen, die mit dem Breitbandausbau verbundenen Verpflichtungen als Eigenerklärung niederzulegen. Diese Eigenerklärung kann verschiedene „Meilensteine“ vorsehen, die innerhalb des Dreijahreszeitraums bzw. bei der Aufrüstung innerhalb des Jahreszeitraums erreicht werden müssen, sowie eine Berichterstattung über die erzielten Fortschritte. Die öffentliche Hand kann den Meilensteinplan nachhalten und bei erkennbaren Verzögerungen eine Nachfrist zur Erfüllung des Meilensteins setzen. Kommt das Unternehmen dieser Nachfrist nicht nach, so kann direkt ein Auswahlverfahren nach §§ 5-7 eingeleitet und durchgeführt werden.

Die öffentliche Hand veröffentlicht auf dem zentralen Online-Portal eine Karte, auf der folgende Gebiete dargestellt sind, soweit sie der öffentlichen Hand bekannt sind:

a. Gebiete, in denen ein NGA-Netz besteht, das nicht 200 Mbit/s symmetrisch zuverlässig zur Verfügung stellen kann.
b. Gebiete, in denen mindestens ein NGA-Netz besteht, das jedem Teilnehmer zuverlässig 500 Mbit/s im Download zur Verfügung stellen kann.

Für bereits im Gebiet vorhandene, geförderte TK-Netze können die Betreiber dieser Netze einen Investitionsschutz im Rahmen des Markterkundungsverfahrens gemäß Nummer 1.5 der Förderrichtlinie anmelden. Der Investitionsschutz greift innerhalb des Zweckbindungszeitraums des bestehenden Netzes. Die Inbetriebnahme des Gigabit-Netzes erfolgt bei bestehendem Investitionsschutzes erst mit Ablauf der Zweckbindungsfrist.

Soweit nach dem Markterkundungsverfahren festgestellt wird, dass keine Erschließung über den Markt erfolgt, kann nach Beendigung dieser Verfahren für diejenigen Gebiete oder Gebietsteile, für die kein privater Ausbau oder keine private Aufrüstung im Markterkundungsverfahren angezeigt wurde, ein Antrag auf Förderung gestellt werden.

Das Ergebnis der Markterkundung darf zu Beginn des Auswahlverfahrens nicht älter als zwölf Monate sein.

Die Veröffentlichung der Markterkundung muss über die zentrale Online-Plattform www.projekttraeger-breitband.de erfolgen.

Hinweis: Beachten Sie abweichende Regelungen (zum Beispiel der Länder) zur Veröffentlichung von MEV bei der Kofinanzierung.