Open Access und Vorleistungsprodukte

Unter „Open Access“ wird der offene und diskriminierungsfreie Zugang aller Marktteilnehmer auf die vorhandene Infrastruktur verstanden. Die Bereitstellung eines Open-Access-Netzwerkes und entsprechender Zugangsplattformen erlaubt es dritten Diensteanbietern, unabhängig von Netzinfrastruktur und unter Wegfall physischer Netzumschaltungen, Endkunden ein gewünschtes Diensteangebot über die vor Ort vorhandene Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich ist dabei zwischen physisch entbündeltem und virtuell entbündeltem Zugang zu unterscheiden.

Der physisch entbündelte Zugang erlaubt einem dritten Diensteanbieter den vollen Zugriff auf die durchgeschaltete Glasfaser-Teilnehmeranschlussleitung (Gf-TAL) durch Nutzung eigener Übertragungstechnik. Dies beinhaltet jedoch den parallelen Aufbau von Technik am Standort des bereits vorhandenen Netzbetreibers.

 

VULA (Layer 2 Bitstream Access)

Der virtuell entbündelte Zugang basiert auf dem aktiven Netzbetrieb auf Basis des Layer 2-Bitstroms. Dieses virtuelle Zugangsprodukt, das sogenannte VULA-Produkt (virtual unbundled local access), muss in seiner Ausprägung so gestaltet sein, dass es dem darauf zugreifenden Anbieter möglich ist, eigene Produktdifferenzierungen und Diensteangebote zu realisieren. Der Anbieter kann somit festlegen, mit welcher Qualität dem Endkunden bestimmte Services zur Verfügung gestellt werden oder seine Endkunden bzw. die angebotenen Produkte bestimmten Nutzergruppen zuordnen.

 

Offener und diskriminierungsfreier Zugang zu Leerrohren

Gem. § 8 Abs. 1 Gigabit-RR ist ein offener und diskriminierungsfreier Zugang zur geförderten Infrastruktur zu gewährleisten.

Für passive Infrastruktur ist der offene und diskriminierungsfreie Zugang über die Zweckbindungsfrist hinaus sicherzustellen. Der physische Zugang zu Leerrohren muss ohne zeitliche Beschränkung gewährleistet werden (vgl. § Fn. 105 EU-Leitlinien zum Breitbandausbau). Geförderte Leerrohre müssen für mehrere Kabelnetze, Point-to-Point- sowie Point-to-Multipoint-Verbindungen ausgelegt sein (vgl. § 5 Abs. 1 Gigabit-RR).

Grundsätzlich hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen (beispielsweise über Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids oder über eine vertragliche Verpflichtung des TK-Unternehmens), dass die geförderten Infrastrukturen innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung des Ausbauprojekts der Bundesnetzagentur zur Pflege des Infrastrukturatlas der Bundesregierung angezeigt werden. Weiterhin haben Eigentümer von Leerrohren allen an der Nutzung interessierten Netzbetreibern alle erforderlichen Informationen innerhalb von vier Wochen auf Anfrage zur Verfügung stellen (vgl. § 9 Gigabit-RR).