Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe

Nachdem der Antragsteller alle benötigten Daten und Unterlagen auf der Online-Plattform www.projekttraeger-breitband.de eingetragen hat, kann er den Antrag vollständig digital inklusive digitaler Signatur bei der aconium GmbH einreichen. Alternativ kann der Antragsteller die Antragsunterlagen unterzeichnet postalisch einreichen.

Die Höhe der Fördersumme wird anhand der Angaben des Antragstellers auf der Online-Plattform ermittelt. Die Vorlage eines detaillierten Finanzierungsplans und eines Netzplans sind erst für den Bescheid über eine Zuwendung in abschließender Höhe notwendig.

a) Inhalt

Maßgebliche Grundlage für die Erteilung des Bescheides über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe sind die Förderrichtlinie des Bundes, die Gigabit-Rahmenregelung (Gigabit-RR) und die Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44 nebst den zu diesen Paragraphen erlassenen Verwaltungsvorschriften.

Darüber hinaus ergeht der Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften („ANBest-Gk“), den Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Gigabit“) und gegebenenfalls den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („ANBest-P“).

Weiterer Bestandteil des Bescheides über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe sind in der jeweils geltenden Fassung das einheitliche Materialkonzept und die Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur

Im Einzelfall kann der Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe mit besonderen Auflagen/Nebenbestimmungen erlassen werden. Diese sind innerhalb einer individuell gesetzten Frist zu erfüllen.

b) Änderungen nach der Bewilligung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe

Alle Änderungen, die sich nach der Bewilligung in vorläufiger Höhe ergeben, sind dem Projektträger unverzüglich anzuzeigen. Bei wesentlichen Änderungen, die sich auf die Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit auswirken, bedarf es zudem der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Projektträger. Wesentlich sind u. a. geänderte Angaben

  • zum Bewilligungszeitraum,
  • zu den zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • zur Finanzierung und
  • zur Ausführungsplanung (z. B. wesentliche Änderungen der Trassenplanung, des Ausbaugebietes, des Projektgebietes, der zu versorgenden Haushalte).

Im Falle wesentlicher Änderungen der Grundlagen, auf denen der Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe erging, muss ein Änderungsantrag gestellt werden.

c) Rechtsverhältnis zwischen der Kommune und dem ausgewählten Netzbetreiber

Wirtschaftlichkeitslückenmodell

Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen Kommune und ausgewähltem Netzbetreiber ist beim Wirtschaftlichkeitslückenmodell die Zurverfügungstellung eines finanziellen Zuschusses durch die Kommune an den ausgewählten Betreiber für den Zweck, dass dieser ein in seinem Eigentum stehendes Breitbandnetz errichtet und im Anschluss für eine gewisse Zeitspanne (mindestens für sieben Jahre) betreibt. Das Netz muss den im Rahmen des Auswahlverfahrens und/oder den konkreten, dem Zuschuss zugrundeliegenden Förderbedingungen, entsprechen. Im Bundesförderprogramm muss der Antragsteller eines Wirtschaftlichkeitslückenmodellprojekts die bewilligte Zuwendung an ein Telekommunikationsunternehmen weiterleiten.

Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des öffentlichen Rechts hat in Form eines Zuwendungsbescheides (Weiterleitungsbescheid) und unter Beachtung der Vorgaben in Ziff. 12.4 VV zu § 44 BHO zu erfolgen. Die Weiterleitung in privatrechtlicher Form hat in Form eines privatrechtlichen Vertrages und unter Beachtung der Vorgaben in Ziff. 12.5 und 12.6 VV zu § 44 BHO zu erfolgen.

Eine Kopie des Weiterleitungsbescheides oder des Vertrages ist unverzüglich nach Erteilung vorzulegen.

Die zu treffenden Regelungen des Weiterleitungsbescheides oder des Vertrages müssen mindestens folgende Vorgaben enthalten:

  • Art und Höhe der Zuwendung,
  • Zuwendungszweck und Zweckbindungsdauer,
  • Bewilligungszeitraum,
  • Art und Form der Finanzierung,
  • Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat einen Mustervertrag zum Wirtschaftlichkeitslückenmodell herausgegeben. Der Mustervertrag – auch Kooperationsvertrag genannt – wird in das Förderverfahren integriert. Für den Verfahrensabschnitt der Vertragsverhandlungen ist durch die Vorgabe des Mustervertrags eine erhebliche Zeitersparnis erwartbar. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der Verhandlungen zwischen den Kommunen und den Telekommunikationsunternehmen wegfällt. Ebenso wird der Umfang der Vertragsprüfung durch die Bundesnetzagentur voraussichtlich geringer ausfallen (§ 8 Abs. 4 Gigabit-RR). Den Zuwendungsempfängern wird der Mustervertrag als Anlage zum „Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe“ beigefügt. Der Mustervertrag steht auch im Download-Bereich zur Verfügung.

Betreibermodell

Im Rahmen des Betreibermodells ist der Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen Kommune und Netzbetreiber die Überlassung des im Eigentum der Kommune stehenden Netzes an den ausgewählten Netzbetreiber. Diese Überlassung wird in der derzeitigen Praxis in der Regel in Form eines Pachtvertrages ausgestaltet. Die im Rahmen des Betreibermodells nach dieser Richtlinie geförderte Breitbandinfrastruktur ist für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Vorlage des Verwendungsnachweises (Zweckbindungsfrist) zu betreiben. Sofern die kommunale Infrastruktur mit Hilfe von Fördermitteln errichtet wurde, so sind auch hier in dem Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber die zwingenden Förderbedingungen abzubilden und eine Einhaltung sämtlicher im Einflussbereich des Netzbetreibers stehender Vorgaben abzusichern.

Beide Modelle

Beide Modelle sind insbesondere aufgrund der beihilferechtlichen Implikationen an die zwingende Einhaltung sämtlicher beihilferechtlicher Vorgaben gebunden. Da die Einhaltung vieler dieser Vorgaben ausschließlich im Einflussbereich des Netzbetreibers liegt, muss im Rahmen der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses mit dem Netzbetreiber eine Einhaltung dieser Vorgaben abgesichert werden. Wesentliche Inhalte des Rechtsverhältnisses zwischen der Kommune und dem ausgewählten Betreiber, die beiden Fördergegenständen gemein sind, werden nachfolgend aufgezählt, wobei die Auflistung keinen abschließenden Charakter aufweist:

  • Gewährleistung einer bestimmten Breitbandversorgung nach Abschluss der Maßnahme entsprechend den Vorgaben der Förderrichtlinie bzw. des beihilferechtlich genehmigten Rahmens
  • Einhaltung bestimmter Vorgaben zum Materialkonzept und für die Dimensionierung passiver Infrastruktur
  • Vorlage detaillierter Meilensteinplanungen
  • Open Access-Verpflichtung: Im Einklang mit den EU-Beihilfeleitlinien ist ein offener und diskriminierungsfreier Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur zu gewährleisten. Im gesamten geförderten Netz müssen dieselben Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung muss unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der geförderten Infrastruktur durchsetzbar sein und auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. Ferner muss der Betreiber des NGA-Netzes verpflichtet werden, effektiven Zugang auf Vorleistungsebene so früh wie möglich vor Inbetriebnahme des Netzes für mindestens sieben Jahre und für passive Infrastruktur (einschließlich Kabel, wie unbeschaltete Glasfaser) für unlimitierte Dauer zu gewähren. Die Vorleistungspreise für den Zugang zum geförderten Netz sollten sich an den Vorleistungspreisen orientieren, die in wettbewerbsintensiveren Regionen für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen verlangt werden bzw. an den Vorleistungspreisen, die von der Bundesnetzagentur für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen festgelegt oder genehmigt worden sind.
  • Gewährleistung einer sachgerechten Dokumentation – d. h. die geförderten Infrastrukturen sind gemäß den konkreten Vorgaben des Förderprogramms zu dokumentieren. Für Maßnahmen im Rahmen der Gigabit-Rahmenregelung richtet sich dies nach § 9 Gigabit-Rahmenregelung. Insofern sollte eine Zusicherung des Betreibers erfolgen, sämtliche für die Evaluierung der Maßnahme erforderlichen Datenerhebungen, die der Mitwirkung und Unterstützung des Betreibers bedürfen, vorzunehmen.
  • Einhaltung der Publizitätspflichten, insbesondere Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, entsprechend den konkreten Fördervorgaben.