Landesobergrenzen & Reihung der Förderanträge

Die Breitbandförderung wird mit der Gigabit-Förderrichtlinie des Bundes vom 31.03.2023 (Gigabit-Richtlinie 2.0) neugestaltet, um den unterschiedlichen Anforderungen der Bundesländer gerecht zu werden, gleichzeitig aber eine zielkonforme Verteilung der Fördermittel vorzunehmen, und damit den Breitbandausbau auf unterversorgte Gebiete zu konzentrieren.

Im Jahr 2023 stehen insgesamt rd. 3 Mrd. € Bundesmittel für neue Projekte zur Verfügung. Für die Stadtstaaten ist eine gemeinsame Obergrenze von 75 Mio. € vorgesehen. Die Ermittlung der Landesobergrenzen für die Flächenländer orientiert sich im Schwerpunkt an der Anzahl förderfähiger Haushalte. Darüber hinaus ermittelt sich die Landesobergrenze über einen weiteren Baustein und zwar über einen pauschalen Sockelbetrag von 100 Mio. € pro Flächenland

Der Förderantrag nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie werden darüber hinaus anhand eines bundesweit einheitlichen Kriterienkataloges von dem zuständigen Projektträger geprüft und bepunktet. Der Kriterienkatalog, der im Einzelnen den Aufrufen beigefügt ist, fokussiert sich auf die Förderung besonders schlecht versorgter Kommunen und auf die Förderung von Restgebieten. Bei der Bewertung werden folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Nachholbedarf, Anteil der Anschlüsse in weißen Flecken, die nach MEV gefördert erstellt werden sollen, an allen Adressen in den im Antrag befindlichen Gemeinde,
  • Synergienutzung, Schließung verbleibender Versorgungslücken, negative Abweichung des verbindlich zugesicherten Standes des Gigabitausbaus (nach MEV) vom EWA gemäß Potentialanalyse,
  • Digitale Teilhabe im ländlichen Raum,
  • Einwohnerdichte der antragstellenden Gebietskörperschaft,
  • Interkommunale Zusammenarbeit
  • Gemeindeübergreifende Zusammenarbeit bzw. Landkreisebene.

Im Rahmen der Gigabit-Richtlinie 2.0 wird ein Aufruf zur Förderung von besonders förderbedürftigen Kommunen gestartet, die im sog. Fast-Lane-Verfahren bewilligt werden (Fast-Lane- Aufruf). Dies sind Kommunen, die einen besonderen Nachholbedarf beim Gigabitausbau haben und damit eine bestimmte, im „Fast Lane“ Aufruf jeweils festgelegte Mindestpunktzahl (Aufruf vom 03.04.2023: 300 Punkte) nach dem Kriterienkatalog aufweisen. Sie können im Rahmen dieses Aufrufs jederzeit Anträge stellen. Sie sind damit nicht an die zeitlich begrenzten regulären Aufrufe gebunden.

Die regulären Anträge betreffen Antragsteller, deren Nachholbedarf geringer ausfällt. Grundsätzlich gibt es keine Begrenzung der Anzahl der Anträge. Aber alle Anträge werden anhand des Kriterienkataloges bewertet und zunächst innerhalb des Bundeslandes gereiht. Die regulären Anträge werden dann gemäß des zur Verfügung stehenden Förderbudgets berücksichtigt.

Anträge, die in der beschriebenen Reihung innerhalb der Landesobergrenze nicht berücksichtigt werden können, werden nach dem letzten Aufruf des Jahres im Rahmen der verbliebenen Bundesmittel bundesweit erneut gereiht und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel bewilligt.

Weitere Informationen finden Sie auch im Leitfaden zur aktuell gültigen Richtlinie.